Landeswaldgesetz
(LWaldG)
Vom 30. November 2000
§ 3
Begriffsbestimmungen
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(7) Waldwege im Sinne dieses Gesetzes sind nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete, dauerhaft angelegte oder naturfeste forstliche Wirtschaftswege; Maschinenwege, Rückschneisen, Gliederungslinien der Betriebsplanung sowie Fußwege und -pfade sind keine Waldwege.
§ 22
Betreten, Reiten, Befahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
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(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
auf waldwegen darf mit dem fahrrad gefahren werden. die waldwege sind kein öffentlicher verkehrsraum, somit findet die stvo hier keine anwendung.
wander- und fahrradwege werden nur markiert. demnach können wanderwege auch von radfahrern benutzt werden, sie sind nicht mit rad- oder fußgängerwegen im öffentlichen verkehrsraum zu verwechseln.
die markierung und auswesisung ist dazu da, damit der wanderer, fahrradfahrer weiss, wo er lang muss, bzw. wo er sich befindet und wieviele km er noch vor sich hat.
unbeachtet hiervon können in den einzelnen bundesländern weitergehende regelungen erlassen sein, zb. die 2-m-regelung.
mfg
frank