Blöde Situation, was kann ich jetzt tun??

Soll er zur Polizei gehen, da wird man ihn flott abwimmeln mit einem Spruch wie....."wir kümmern uns drum" oder so. Solche Leute, die alles und jeden melden, sind ja hinreichend als Wichtigtuer bekannt.
Beim nächsten mal beachte ihn nicht, soll er doch die polizei rufen!
 
Soll er zur Polizei gehen, da wird man ihn flott abwimmeln mit einem Spruch wie....."wir kümmern uns drum" oder so. Solche Leute, die alles und jeden melden, sind ja hinreichend als Wichtigtuer bekannt.
Beim nächsten mal beachte ihn nicht, soll er doch die polizei rufen!

ergo: Das nächste mal einfach gemütlich wegfahren... Vom Fahrrad schubsen mit dem Auto kann er dich ja nicht :lol:
 
also theoretisch ist das sachbeschädigung aber die cops machen da nix...

Sachbeschädigung ist es erst, wenn die Mauer auch tatsächlich einen Schaden abbekommt. Und wenn das so ist und der Eigentümer Anzeige erstattet, dann muß die Polizei auch diese Anzeige aufnehmen und an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.
 
Vorsichtig mit falschen Ansagen!

Rein rechtlich hast du Hausfriedensbruch begangen, denn du bist ohne Einverständnis des Eigentümers auf fremdem Grundstükc herumgefahren.


Zum Ausweisen: Du musst dich als potentieller "Straftäter" sehr wohl ausweisen-denn ansonsten hat jeder nach §127StPO das recht, dich vorläufig festzunehmen, da du auf frischer Tat bei einer Straftat angetroffen wurdest und dich nicht ausweisen wolltest.

Gibst du deine Personalien an, hat die Person keinen Grund mehr, dich festzuhalten-es sei denn, es besteht Verdunkelungsgefahr...


Ergo: Mach nix kaputt, und wenns Ärger gibt, entschuldige dich und fahr woanders weiter...

Du willst bestimmt auch nicht, das einer sein neues Motorrad-Trial in deiner Bude testet....
 
Einen Hausfriedensbruch hat er nicht begangen, da der Eigentümer ein Verbot, das Grundstück zu betreten, nicht ausgesprochen hat (es sei denn, dort würde ein Schild mit Betretungsverbot stehen, wovon ich mal nicht ausgehe).

Ausweisen muß er sich nicht, da keine Straftat, sondern ein Vergehen vorliegt.
 
Sowas gehört zum aufwachsen dazu. Sache is ja nun eh erledigt un schwam drüber.

DIe Polizei wäre wahrscheinlich deswegen noch net mal aufgetaucht die haben auch besseres zu tun.
 
Zur Festnahme checkt mal § 127 Strafprozessordnung:

§ 127
(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.


Hausfriedensbruch ist es wohl eher nicht, ob man oben auf der Mauer schon einen befriedeten Bereich betreten hat, ist sehr fraglich. Beschädigter Rasen kann natürlich eine Sachbeschädigung sein, die allerdings nicht (mit einer Spezialausnahme bei den Brandstiftungsdelikten) fahrlässig, sondern nur vorsätzlich (aber auch mit bedingtem Vorsatz= Einstellung des Täters "Ach wenn schon" bezüglich eines möglichen Schadenseintritts) begangen werden kann.
 
@baldur,@Hart:

Rechtlicher Nonsens ist Reinform.
Hausfriedensbruchs nein, da eine Hofeinfahrt nicht nach außen hin gegen willkürliches Betreten gesichert ist. Erforderlich wären Tore, Zäune, Mauern o.ä. Selbst eine aufgestellte Warntafel als psychisches Hindernis reichte nicht aus. Somit also kein befriedetes Besitztum.
baldur: Straftaten untergliedern sich in Vergehen und Verbrechen.
Hart: über Verdunkelungsgefahr macht sich die Starfverfolgungsbehörde Gedanken, nicht Jedermann.
Sachbeschädigung nein, da der Rasen fahrlässig beschädigt wurde. Das ist nicht strafbar. Ansprüche höchstens zivilrechtlicher Natur.
 
Somit also kein befriedetes Besitztum.

Falsch-um einen Besitz zu kennzeichnen, Bedarf es weder Zäune noch Mauern-es reicht aus, wenn die Grundstücksgrenzen ersichtlich sind.

Dies war hier scheinbar der Fall....

Die Rechtsprechung interessiert nur, ob der Eindringende in diesem Fall ersehen konnte, das er fremden Besitz betritt-nach der eigenen Beschreibung wäre das in diesem Falle zu bejahen...

Ansonsten wäre auch das Herumfahren auf einem Truppen-oder Standortübungsplatz der Bw erlaubt-denn diese Bereiche sind auch nur durch Schilder gekennzeichnet.....
 
@ Hart

Hast dich immer noch nicht schlau gemacht, oder?

Es geht nicht darum, ob fremder Besitz vorliegt; dies ist hier unstreitig der Fall. Es geht darum, ob dieser befriedet ist. Im Sinne des § 123 StGB meint eine Befriedung letztlich nichts anderes als eine physische Begrenzung zwecks Willenserklärung des Besitzers gegen unberechtigtes Eindringen wie Zäune, Mauern. Es kommt dabei nicht auf die Schwierigkeit an, diese überwinden zu können; eine gewisse körperliche Erschwernis muss aber vorhanden sein.

Richtig erkannt: Apollon wusste , dass er fremden Besitz betritt. Das ist aber ein subjektives Tatbestandsmerkmal.

Das Herumfahren auf einem Bw Gelände kann verboten sein, aber muss deshalb keinen Straftatbestand erfüllen. Wie gesagt: Schilder allein genügen nicht.

Einzige Lücke in meiner Argumentation, die du aber nicht erkannt hast: Ob denn das Befahren der Umgrenzung, sofern sie denn eine ist, sprich besagter Mauer, schon ausreicht für ein widerrechtliches Eindringen. Dafür sind aber die Infos nicht ergiebig genug.
 
also ich wäre auch nicht sehr begeistert, wenn Jemand auf meiner Mauer rumradeln würde - ganz gleich, ob befriedet, oder befeindet. Solange dabei nicht zerstört wurde, wäre meine Aufregung aber nicht sonderlich groß. Dennoch wäre ich von einer kleinen Entschuldigung angenehm überrascht.
Aber eine Entschuldigung sollte natürlich auch mit ein wenig Einsicht umher gehen und nicht lediglich von der Angst vor Bestrafung geleitet sein ... :cool:
 
Hart hat recht!

Durch die Mauer ist klar erkennbar, das es sich um befriedetes Besitztum handelt.
Es ist ja mal stark davon auszugehen, das die Mauer auf dem besgten Grundstück steht, somit wurde also das Grundstück betreten bzw. befahren. Dies geschah eindeutig vorsätzlich, also mit WISSEN und WOLLEN!
Auch die IDF (Identitätsfeststellung) war nicht so ganz ok!
Der Geschädigte (falls es überhaupt zu einer SB kam, was ich mir nur schwer vorstellen kann) kann der zwar die Personalien erfragen, aber der "Beschuldigte" ist nicht verpflichtet, ihm diese zu geben!

Zitat:
Zitat von Schlammcatcher
Das halte ich für ein Gerücht!

so? nen mir bitte den entsprechenden §! ich geb aber zu, wenn du türmst, weckst du nur den argwohn der cops und die verfolgen dich dann umso vehementer!

Kostet 20 Euro: Tatbestandsnummer 136100 - "Sie befolgten nicht die Weisung des Polizeibeamten.
§ 36 Abs. 1 / § 49 STVO / § 24 StVG / 128 BKat


Hutsche, woher beziehst du dein wissen?
 
baldur,

gehen wir trotz mangelnder Infos tatsächlich von einer Befriedung durch die
Mauer aus:
Die Einfahrt ist jedenfalls nicht befriedet; schließlich will ja der Besitzer noch durchfahren können (anders bei Schranke, Kette o.ä.).
Ob schon das Befahren der Umgrenzung (Mauer) für ein widerrechtliches Eindringen gegnügt, wie schon erwähnt, bin ich mir nicht sicher, aber wohl eher nicht.
Dass Apollon auf der anderen Seite abgespungen ist, die dann zum befriedeten Besitztum gehörte, geschah fahrlässig. Eben ohne Wissen und Wollen; mithin nicht vorsätzlich (vgl. #8, "ausversehen"). Hausfriedenbruch ist aber bei Fahrlässigkeit nicht strafbar.
Ebensowenig wie eine dann konkludent erfolgte fahrlässige Sachbeschädigung.
Trotzdem Festnahmerecht, nicht nach §127 StPO, sondern zivilrechtlicher Natur aus § 229 BGB, da ein Schaden entstanden ist.
Richtig: Das Recht eines Jedermann zur Festnahme beinhaltet nicht das Recht eine IDF durchzuführen.

Zum Schluss noch was zu deinen leider auch falschen Ausführung zu Weisungen eines Polizeibeamten:

Die Verpflichtung aus § 36 StVO bezieht sich auf Bedürfnisse zur Verkehrsregelung, eben deshalb steht die Vorschrift auch in der StraßenverkehrsO. Du glaubst mir nicht?- vgl. OLG Köln in VRS 57, 143

Das Anhalten nach einer Straftat kann sich nicht hieraus beziehen - vgl. OLG Köln in VerkMitt 81, Nr. 43 analog.

Es gibt keine Verpflichtung als Tatverdächtiger an einer Festnahme mitzuwirken, und nicht anderes wäre es ja - § 55 StPO analog.

Es empfielt sich aber trotzdem anzuhalten, denn Verwaltungszwang in unmittelbarer Form, sprich einer gewaltsamen Runterholaktion vom Fahrrad, wäre statthaft und täte ganz schön weh.

Ich beziehe mein Wissen aus allgemein zugänglichen Quellen - Gesetzestexten und Kommentierungen.

Sei schlau, machs genauso!
 
Trotzdem Festnahmerecht, nicht nach §127 StPO, sondern zivilrechtlicher Natur aus § 229 BGB, da ein Schaden entstanden ist.

Wer sagt denn, das ein Schaden entstand? Wenn ich mit einem Bike auf eine Mauer fahre, entsteht so schnell ja nun mal kein Schaden.

Die Weisung anzuhalten ergeht in diesem Moment an einen Verkehrsteilnehmer (Radfahrer) daher greift sehr wohl die StVO!
Das hat in diesem Moment erstmal nichts mit StGB zu tun.
Ich beziehe mein wissen aus meinem Beruf und habe mich heute extra nochmal mit einem altgedienten Kollegen unterhalten!
 
Wer sagt denn, das ein Schaden entstand? Wenn ich mit einem Bike auf eine Mauer fahre, entsteht so schnell ja nun mal kein Schaden.

Natürlich nur, für den Fall, dass der Rasen beschädigt wurde. Wenn ein feiner englischer Rasen im nächsten Sommer eine Fahrspur aufweist, düfte dieser wohl zu bejahen sein. Alles rein hypothetisch zu verstehen.

Das Anhalten eines Tatverdächtigen (Strafverfahren) beziehungsweise Betroffenen (Owi) leitet sich immer aus § 163b StPO (i. V. m. § 53 OwiG) ab -als "erforderliche Maßnahme", gleich ob VK Teilnehmer oder nicht.
Es besteht keine bußgeld- bzw. strafbewehrte Pflicht, einer Anhalteverfügung nachzukommen. Diesbzgl. wie vor.
§ 36 StVO muss ein Verkehrserfordernis zugrunde liegen. Oder OLG Köln lügt.
Alles auch nachzulesen im Polizeifachhandbuch (Kommentierungen), das auf jeder Dienststelle herumliegen sollte. Du hast ja äußerst subtil was anklingen lassen und somit auch Zugang, um dein Wissen zu bereichern.
Nichts gegen altgediente Kollegen, bitte nicht falsch verstehen, aber oft haben jene wenig Bereitschaft zur Fortbildung. Frag mal deinen DGL, der hilft hoffentlich weiter.
 
:rolleyes: :rolleyes: :confused: :confused:

Sagt mal Leute gehts noch?
Der Junge hat ein bischen daneben gegriffen und ihr schlagt euch hier gegenseitig die Paragraphen um die Ohren als ob ein Schwerverbrechen vorliegt. Es ist doch völlig egal ob die Sache jetzt strafbar war oder nicht, ob das Grundstück befriedet ist oder nicht, ...
Fakt ist, es würde wohl niemanden von euch gefallen, wenn draußen vor dem Haus ein Jugendlicher mit seinem Bike auf eurer Mauer rumhüpft und Spuren im Rasen hinterlässt. Deshalb hat sich der Hausbesitzer IMHO auch zu Recht darüber aufgeregt. Eine kurze Entschuldigung seitens des Bikers und die Sache wäre gegessen. So ganz ohne Paragraphen, Polizei und Staatsanwalt. Von Mensch zu Mensch. Wie es früher halt mal üblich war.
 
Aus Erfahrung aus meiner Jugend kann ich sagen, dass wenn sowas zur Anzeige kommt, als Hausfriedensbruch gilt und dann eh fallen gelassen wird aus Mangel an Interesse der Öffentlichkeit.

Hatte 8 Anzeigen wegen Hausfriedensbruch und wurden bis auf eine alle sofort fallen gelassen. Waren alles Vergehen welche dem hier in etwa ähneln. Also keine Prügeleien in der Disse oder ähnliches, sondern irgendein Unfug.

Selbst wenn nich mal nen Haus zu finden ist, wirds in den Topf Hausfriedensbruch gesteckt. Staatsanwaltschaft investiert da nich viel Zeit rein, da solche Dinge in der Regel eh nicht weiter verfolgt werden.
Solang mans natürlich nich übertreibt.

Beste in solchen Situation ist immer auf Dumm stellen, sich zu entschuldigen und Einsicht und Verstänis für das Anliegen des Anderen zeigen.
 
Ich mag ja jetzt nicht als "alter Spiesser" gelten, aber etwas, das mir an der heutigen Jugend absolut nicht passt, ist das nicht vorhandene Unrechtbewusstsein....

Ich rede hier nicht nur vom "Befahren einer Mauer"....klar, wo kein Kläger, da kein Richter....

Aber: Wenn dann der Kläger kommt, wird rumdiskutiert und lamentiert-man habe ja nix falsch gemacht...

Ob da in der Einfahrt ein Tor ist oder nicht, ist irrelevant....das dazu..


Das du deswegen nicht in den Knast kommst, ist auch klar..

Aber: Du hast nunmal "einen Fehler" gemacht, und das solltest du einsehen...

Eine kurze Entschuldigung und die Vermeidung einer Wiederholung in der Zukunft-und das ganze wäre geklärt gewesen...
 
Hallo Leute,
Komme zwar etwas Spät aber immer hin!
Ich mache ca 17 Jahre einnen auf Mauer...
Hatten mal vor 4-5 Monaten so einnen Fall bei uns.........usw.
Besitzer hate Auch Namen und Adresse!.
Leider hat das A R S C H L O C H....( Besi....) die Mauer selber Beschä.....!
Und nur weillllll er mal DRÜBER MUSSTE hat im das sage u.schrei.....
mit SPEISSSS U STEINE MAL LOCKER "2500"Euro Gehkostet.
Nun glaube Ich das der wohllllll über keine Mauer mehr FÄHRT .
Sollte mann mal drüber Nachdengken wenn mann meint über fremdes eigentum
zu Fahren.

Dazu noch "Ich hätte Dich im Arsch gehtretten dafür"!.
 
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