In der Bundestagssitzung am 17.06.2010 wurde nach zweiter und dritter Beratung die vom Bundesrat eingebrachte Novelle des Bundeswaldgesetzes angenommen. In dieser Novelle ist auch das Thema Verkehrssicherungspflichten für Waldbesitzer behandelt. Nach der Novelle wird der § 14 Abs. 1 Bundeswaldgesetz
"Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr."
um folgenden Satz
"Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren."
ergänzt.
Diese Ergänzung wird wie folgt begründet:
Mit der Ergänzung des § 14 wird im Gesetz die Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Hierdurch wird die derzeit gültige Rechtsprechung gesetzlich verankert.
Hierzu der Abgeordnete Alois Gerig (CDU/CSU) in einem Redebeitrag die gesetzgeberische Intention wie folgt weiter konkretisiert:
"Es geht um die Frage, wer haftet, wenn Besucher im Wald zu Schaden kommen. Von Waldbesitzern wird aus Naturschutzgründen verlangt, vermehrt Totholz umgefallene Bäume oder abgefallene
Äste im Wald zu belassen. Dadurch ergeben sich mehr Gefahrensituationen für Erholungssuchende. Dies ist deshalb problematisch, weil die Anzahl der Erholungssuchenden zugenommen hat und sich auch die Erholungsformen ändern; Beispiele hierfür sind Joggen und Mountainbikefahren. Der Wald ist als Erholungsraum unverzichtbar. Die erfreulich vielen Waldbesucher sind ein wesentlicherGrund dafür, dass der Wald in Deutschland eine hohe Wertschätzung genießt und der Schutz des Waldes in der gesamten Gesellschaft unumstritten ist. Da der Wald für alle zugänglich ist und dies auch bleiben soll, kann der Waldbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch nachkommen, dass er den Zutritt zum Wald verwehrt. Deshalb muss im Bundeswaldgesetz nun klargestellt werden, dass Waldbesitzer für waldtypische Gefahren nicht haften.
Vorstehende Zitate finden sich unter http://dipbt.bundestag.de:80/dip21/btd/17/012/1701220.pdf (Gesetzentwurf des Bundesrats) und http://www.bundestag.de/dokumente/protokolle/plenarprotokolle/17049.pdf (Plenarprotokoll, dort Anlage 10)
Weitere Informationen können unter http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt recherchiert werden
"Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr."
um folgenden Satz
"Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren."
ergänzt.
Diese Ergänzung wird wie folgt begründet:
Mit der Ergänzung des § 14 wird im Gesetz die Haftung des Waldbesitzers für waldtypische Gefahren ausgeschlossen. Hierdurch wird die derzeit gültige Rechtsprechung gesetzlich verankert.
Hierzu der Abgeordnete Alois Gerig (CDU/CSU) in einem Redebeitrag die gesetzgeberische Intention wie folgt weiter konkretisiert:
"Es geht um die Frage, wer haftet, wenn Besucher im Wald zu Schaden kommen. Von Waldbesitzern wird aus Naturschutzgründen verlangt, vermehrt Totholz umgefallene Bäume oder abgefallene
Äste im Wald zu belassen. Dadurch ergeben sich mehr Gefahrensituationen für Erholungssuchende. Dies ist deshalb problematisch, weil die Anzahl der Erholungssuchenden zugenommen hat und sich auch die Erholungsformen ändern; Beispiele hierfür sind Joggen und Mountainbikefahren. Der Wald ist als Erholungsraum unverzichtbar. Die erfreulich vielen Waldbesucher sind ein wesentlicherGrund dafür, dass der Wald in Deutschland eine hohe Wertschätzung genießt und der Schutz des Waldes in der gesamten Gesellschaft unumstritten ist. Da der Wald für alle zugänglich ist und dies auch bleiben soll, kann der Waldbesitzer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht dadurch nachkommen, dass er den Zutritt zum Wald verwehrt. Deshalb muss im Bundeswaldgesetz nun klargestellt werden, dass Waldbesitzer für waldtypische Gefahren nicht haften.
Vorstehende Zitate finden sich unter http://dipbt.bundestag.de:80/dip21/btd/17/012/1701220.pdf (Gesetzentwurf des Bundesrats) und http://www.bundestag.de/dokumente/protokolle/plenarprotokolle/17049.pdf (Plenarprotokoll, dort Anlage 10)
Weitere Informationen können unter http://dipbt.bundestag.de/dip21.web/bt recherchiert werden