Der FIXED-Gear hilfe zur selbsthilfe thread

also das heisst es liegt nicht an meinen brachialen, riesigen, gut trainierten Beinmuskeln;P?
Httest du auch nen konkreten Vorschlag, oder kommt es "nicht so drauf an"?
evtl. BLB?
Gruss
 
Zuletzt bearbeitet:
Also ich fahre momentan eine Halo. Es ist die Zweite. Die erste habe ich zerrissen weil der Lockring ein Schmock war. Jetzt fahr ich erneut Die Halo + DuraAce Lockring. Hält prima. Und ich skidde und skippe echt wie blöde und wiege 85 Kilo. Aber ich denke alle Naben in dem Preislevel sind gleichermaßen gut. Eventuell könntest du dir eine Tricknabe kaufen.
 
Hab mal ne rechtliche Frage: langt es wenn n Fixie ne Vorderradbremse hat oder bräuchte es zur starren Nabe hinten auch ne Bremse um die Werder Bremen Fans ruhig zu stellen?
Hoff das war jetzt nicht im falschen Thema oder wurde schon 1000 mal gefragt..

Gruß David
 
...langt es wenn n Fixie ne Vorderradbremse hat oder bräuchte es zur starren Nabe hinten auch ne Bremse um die Werder Bremen Fans ruhig zu stellen?
Hoff das war jetzt nicht im falschen Thema oder wurde schon 1000 mal gefragt..

Hmm, war schon mal die Diskussion.
Anfang '09 gab's da wohl nen Urteil, dass der starre Antrieb am Hinterrad als "eine feste Einrichtung am Fahrrad, die zur Verminderung der Geschwindigkeit dient" zu bewerten ist, zu Deutsch, als Bremse.
Siehe: Artikel in der TAZ
Mir war aber, als ob da dieses Jahr im Sommer mal wieder was anderes entschieden wurde. Finde das nur grade nicht.

[Edit:]
Da isses doch:

[...]
Das [...] Fahrrad ist nicht verkehrssicher im Sinne der StVZO, da es nicht über zwei voneinander unabhängige Bremsen verfügt. Selbst wenn der Kläger eine Bremse für das Vorderrad anbrächte, würde dies nicht ausreichend sein, um das Bahnrad in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, denn die starre Nabe ist nicht als Bremse im Sinne der StVZO anzusehen. Nach § 65 Abs. 2 StVZO gilt als ausreichende Bremse jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag. Es ist zwar zutreffend, dass die starre Nabe durch die Verlangsamung der Trittfrequenz das Rad verlangsamt. Darauf allein kann es jedoch nicht ankommen. Der Sinn der Vorschrift gebietet es nur solche Vorrichtungen als Bremse anzuerkennen, die mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, auch beim Eintritt schwieriger und unvorhergesehener Verkehrslagen, das Fahrrad sicher zum Stehen bringen können. Dem wird die starre Nabe nicht gerecht.
[...]
Von einer leichten Bedienung (§ 65 Abs. 1 StVZO) der starren Nabe – so sie eine Bremse wäre – kann in keinem Fall ausgegangen werden. Eine Bremse im Sinne des § 65 StVZO kann demnach nur eine technische Einrichtung sein, nicht jedoch der Antriebsmechanismus als solcher.

Die mangelnde Bremsmöglichkeit führt bei der Inbetriebnahme des Rades auch zu einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer; Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum. Diese Gefahr ist angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in einer Stadt auch konkret. Dies stellt ebenfalls einen Verstoß gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO dar, wonach Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer bei deren Inbetriebnahme nicht gefährdet werden dürfen.
[...]

Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin Az: VG 1K 927.09 vom 06.05.2010 (Für vollständigen Text, Klick auf "Langtext")
[/Edit]
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück