[...]
Das [...] Fahrrad ist nicht verkehrssicher im Sinne der StVZO, da es nicht über zwei voneinander unabhängige
Bremsen verfügt. Selbst wenn der Kläger eine Bremse für das Vorderrad anbrächte, würde dies nicht ausreichend sein, um das Bahnrad in einen verkehrssicheren Zustand zu versetzen, denn die starre Nabe ist nicht als Bremse im Sinne der StVZO anzusehen. Nach § 65 Abs. 2 StVZO gilt als ausreichende Bremse jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag. Es ist zwar zutreffend, dass die starre Nabe durch die Verlangsamung der Trittfrequenz das Rad verlangsamt. Darauf allein kann es jedoch nicht ankommen. Der Sinn der Vorschrift gebietet es nur solche Vorrichtungen als Bremse anzuerkennen, die mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit, auch beim Eintritt schwieriger und unvorhergesehener Verkehrslagen, das Fahrrad sicher zum Stehen bringen können. Dem wird die starre Nabe nicht gerecht.
[...]
Von einer leichten Bedienung (§ 65 Abs. 1 StVZO) der starren Nabe â so sie eine Bremse wäre â kann in keinem Fall ausgegangen werden. Eine Bremse im Sinne des § 65 StVZO kann demnach nur eine technische Einrichtung sein, nicht jedoch der Antriebsmechanismus als solcher.
Die mangelnde Bremsmöglichkeit führt bei der Inbetriebnahme des Rades auch zu einer unmittelbaren Gefährdung der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer; Leib, Leben, Gesundheit und Eigentum. Diese Gefahr ist angesichts des hohen Verkehrsaufkommens in einer Stadt auch konkret. Dies stellt ebenfalls einen Verstoà gegen § 30 Abs. 1 Nr. 1 StVZO dar, wonach Fahrzeuge so beschaffen sein müssen, dass andere Verkehrsteilnehmer bei deren Inbetriebnahme nicht gefährdet werden dürfen.
[...]