ebay fake oder nicht??

naja ich weiß eben nciht so recht! Der Verkäufer beantwortet meine Fragen nicht und der Text ist auf Englisch, dazu kommt dann noch die äußerst sperliche Beschreibung.

Wie bin ich denn rechtlich abgesichert?? Was mach ich am besten um kein Risiko eingehen zu müssen?
 
Auf Bezahlung bei Abholung bestehen!

Hast du überwiesen, ist das Geld futsch!

Zudem kommen mir die Bilder sehr bekannt vor, lass mich nicht lügen, aber ich meine die mal gesehen zu haben bei einem ebay Händler aus den USA, der weit mehr Rockys im Repertoire hat.
 
Der Verkäufer hat mal folgende Bewertung bei Ebay abgegeben:
"Genau wie erwartet. Prima!sedaroko ( 2 )
11.05.08 21:38"
Finde ich seltsam, wenn man auf deutsch bewertet und die Artikelbeschreibung auf englisch verfasst. Man schreibt bei so nem Rad auch bei, warum man es verkauft, in welchem Zustand es ist, wie alt usw.
Meine Empfehlung: Finger weg!

Ciao, Daniel
 
Öhm, er verkauft das Rad 4mal...... nur mal so nebenbei also Finger weg. Oder mal bei der Polizei vorher anfragen ob du nicht mal zuschauen wollen^^
 
eBay: Hausbesuch unerwünscht? Abholung ausschließen (AG Koblenz)



In eBay-Angeboten werden in der Regel Versandkosten angegeben. Im Einzelfall wird eine Abholung ausdrücklich gewünscht oder eingeräumt. Für den klassischen Fall, dass nämlich lediglich ein Versand mit Versandkosten angeboten wird in der Artikelbeschreibung, eine Abholung jedoch nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird, sieht das Amtsgericht Koblenz in einer Entscheidung vom 21.06.2006, Az: 151 C 624/06 ein Recht des Käufers, die Ware auch beim Verkäufer zu Hause abzuholen. Entscheidend war für das Gericht, dass eine Abholung der Ware am Artikelstandort weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des Verkaufsangebotes heraus ausgeschlossen war. Im vorliegenden Fall wurde der Käufer unter dem Punkt "Einzelheiten zur Bezahlung" darauf hingewiesen, dass die Kosten für den Versand nur die reinen Versandkosten betragen und die Versandart frei vom Käufer selbst seien. Hieraus schloss das Gericht, dass der Ort für die vertraglich geschuldete Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen war. Leistungsort war somit der Ort des Verkäufers mit der Folge, dass dieser die Verpflichtung hatte, die Ware an seinem Wohnsitz im Rahmen einer Abholung zu übergeben.



Unerwünschter Besuch?



Wer klopft denn da ?Obwohl es im vorliegenden Fall sicherlich auf den genauen Inhalt der Auktion ankam, sind die grundsätzlichen Erwägungen des Gerichtes zum Leistungs-und Erfüllungsort nicht von der Hand zu weisen. Viele eBay-Händler haben weder ein Geschäft noch ein Lager noch repräsentative Räume. Diese werden für einen eBay-Handel auch nicht benötigt. Oftmals ist es weder organisatorisch möglich noch gewünscht, dass Verkäufer von Käufern zu Hause aufgesucht werden.



Um dies zu vermeiden, sollte in den Auktionstexten deutlich gemacht werden, dass eine Abholung der Ware nicht möglich ist sondern nur ein Versand, wenn ein Hausbesuch nicht erwünscht ist. Nur durch einen ausdrücklichen Ausschluss kann verhindert werden, dass man ggf. Besuch bekommt, an dem der Händler kein Interesse hat.
 
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