Ein Machtwort aus Karlsruhe

Es mag vielleicht Spaß machen, über Anwälte und/oder die EU-Bürokratie abzulästern, aber dafür gibt es das KTWR. In diesem Thread geht es um ein höchstrichterliches Urteil des Bundesgerichtshofs, das für uns als Mountainbiker und für die Waldbesitzer von sehr großer Bedeutung im positiven Sinne ist.

Seitens der DIMB haben wir uns zusammen mit weiteren Natursportverbänden über Jahre hinweg und letztlich mit Erfolg dafür eingesetzt, dass im Bundeswaldgesetz und im Bundenaturschutzgesetz der Grundsatz des Betretens auf eigene Gefahr gesetzlich gestärkt und klargestellt wird, damit Waldbesitzer effektiv vor Haftungsrisiken geschützt werden und diese nicht mehr einer Ausübung unseres Sports in der freien Natur und im Wald entgegen gehalten werden können. Vgl. dazu auch

http://dimb.de/aktivitaeten/open-trails/rechtslage/307-bundesrecht unter Weiterführende Hinweise

und

http://dimb.de/images/stories/pdf/publikationen/Anmerkungen_zum_Grundsatz_auf_eigenen_Gefahr.pdf

Mit dem Urteil des Bundesgerichtshof wird die von der DIMB vertretene Auffassung zum Betreten auf eigene Gefahr eindrucksvoll bestätigt. Vgl. dazu noch einmal

http://dimb.de/images/stories/pdf/p...des_BGH_vom_02.10.2012_-_Az._VI_ZR_311_11.pdf

Für uns als Mountainbiker bedeutet dieses Urteil eine nicht zu unterschätzende Stärkung unserer Rechte zum Betreten/Befahren von Wegen in der freien Natur und im Wald, denn wir können uns damit gegen Wegesperrungen wehren, die mit vermeintlichen Haftungsrisiken begründet werden und deutlich machen, dass diese gar nicht bestehen. Das Urteil verbessert aber auch über das Betretungsrecht hinaus die Rahmenbedingungen für die Ausübung unseres Sports, denn wir können damit in Verhandlungen über die Schaffung neuer Strecken belegen, dass auch diese zu keinen Haftungsrisiken für Waldbesitzer führen.

Last but not least und wahrscheinlich dann doch wieder Off-Topic: auch in und für die DIMB sind Juristen tätig, die sich für Open Trails und Legalize Downhill & Freeride einsetzen, für die Rechte von Mountainbikern engagieren und gegen unsinnige Gesetze (siehe Hessen) kämpfen ;)
 
Ist doch hier auch nicht anders, da sperren die Wege weil die die MTBs fern halten wollen. Sind die Isartrails nicht teilweise gesperrt?

Nein, sind sie nicht. Man soll einige Teile nicht befahren, das war es aber schon.

Was ich mit USA meinte, wäre der Fall, dass der Wald komplett eingezäunt ist. Feste Öffnungszeiten. Ab Sonnenuntergang muss der Waldpark verlassen werden. Biken verboten, und wenn doch, dann nur zu bestimmten Zeiten und mit Bike-ticket. Ansonsten ist Wald betreten verboten, da Privatgelände. Überall Schilder: "No Trespassing. Violators will be prosecuted". Und dann kommt der Parkranger und gibt Dir ein Ticket, weil Du an der Isar 10m neben dem offiziellen Grillplatz (der exakt 10 permits bietet) grillst. Und trink bloss nicht um Mitternacht mit Kumpels ein Bier am genehmigten Lagerfeuer, weil das "Public Property" ist. Die können Dich einsperren. (Ist mir im Joshua Park so passiert. Und das ist eine riesige Wüste. Dort kommen nachts die Rangers und kontrollieren.)
 
Das ist natürlich krass.

In meiner Gegend (Ammersee) haben die den einzigen guten Trail den es überhaupt gibg und den ich schon seit Ewigkeiten fahre nun auch abgesperrt. Verbotsschild für Fahrrad, Fußweg only und Geländer davor. Interessiert mich aber nicht, fahre da trotzdem. Anfangs standen die Geländer so das man nicht mal mit nem Kinderwagen durchfahren konnte, mittlerweile so das man das Rad einfach durchschieben kann.

Richtige Fahrradnazis sind das hier.
 
Interessiert mich aber nicht, fahre da trotzdem.

Ich kann deinen Aerger ja verstehen, aber dir ist schon klar, dass dieses Verhalten es bestimmt nicht besser macht. Auch wenn man dich nicht sieht, kann man trotzdem mitunter erkennen, wo ein Mountainbiker gefahren ist. Du machst mit deinem Verhalten die Arbeit der DIMB und Anderer sehr schwer. Ich hoffe, dass dir das klar ist. Und das in einem oeffentlichen Forum zu posten sehr schlau :daumen:
 
Und wer sagt, dass die Sperrung rechtlich haltbar ist? Es gibt ja genug Beispiele die zeigen das solche Schilder mal einfach so aufgestellt werden.
@xrated: hast du dich mal bei der zuständigen Behörde nach dem Grund der Sperrung erkundigt?
 
Das kann ich mir schon denken, die Leute werden denken das die Wege durch Fahrräder immer schlechter werden, dabei fuhr dort eh fast niemand. Oder die Fußgänger fühlten sich bedroht oder das Dorf wollte keine Haftung übernehmen für Unfälle.
 
Das Urteil kann ich nur begrüßen. Da wird drüber hergezogen, das in den USA so ziemlich alles verboten ist (was interessiert mich die USA), allerdings ist hier auch schon vorgekommen, das jemand zu blöd zum biken war, sich langgelegt hat und dann den Waldbesitzer wegen des schlechten Weges verklagt hat.
Somit ist das Urteil ein dickes Plus für uns. Und wer zu blöd zum fahren ist, sollte gar nicht erst in den Wald.
 
hingelegt hat man sich schnell mal - und verklagt wird der waldbesitzer nicht vom verunfallten, sondern von seiner verischerung - die zahlt nämlich nicht so gerne und sucht sich gerne jemand anderen dafür ;)
 
Wo ist da der Unterschied? Jemand ist zu blöd zum fahren und will Kohle. Schuld ist der Biker und nicht die Versicherung, die ihre Kohle wieder zurück haben will.
Wer im Gelände oder abseits befestigter Straßen nicht damit rechnet, das es aus eigener Schuld zum Sturz mit Folgen kommen kann, der hat ich da auch nichts zu suchen. Ist meine Meinung.
 
Und wer ist daran Schuld? Derjenige, der Geld von der Versicherung bekommen hat.
Aber dafür hat Karlsruhe ja zugunsten der Waldbesitzer entschieden. Und das finde ich gut so :daumen:.
 
Eine Ergänzung aus Thüringen, wenn auch der Zeitungsartikel ziemlich banal geschrieben ist:
http://www.insuedthueringen.de/loka...Stolperfalle-Wildzaun-zahlen;art83457,2362436

Endlich mal ein Urteil gegen die "Schnürespanner" im Wald und das nicht nur unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten, sondern als Feststellung, dass es sich hierbei um eine Straftat (fahrlässige Körperverletzung) handelt, wenn sich jemand an diesen Drähten verletzt. Ich hoffe, dass sich das unter den "Waldheinis" herumspricht und sie diese höchstgefährlichen Bikerfallen künftig sein lassen.

Ein großer Dank im übrigen an die tolle Anwältin des Försters :lol:
die die angebotene Einstellung nach § 153 a StPO ablehnte und dadurch erst die Präzedenzentscheidung möglich machte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und wer ist daran Schuld? Derjenige, der Geld von der Versicherung bekommen hat.
Aber dafür hat Karlsruhe ja zugunsten der Waldbesitzer entschieden. Und das finde ich gut so :daumen:.

Ganz so ist es nicht - leider...

ich hatte letztes jahr beim klettern einen unfall. dabei habe ich mir sämtliche bänder im sprunggelenk abgerissen. ich habe mich am nächsten tag bei meinem arbeitgeber krankgemeldet und die krankmeldung auch an die krankenkasse weitergeleitet. nach den untersuchungen war klar, dass die komplette ausfallzeit arbeitstechnisch nicht mehr als drei tage gedauert hat.

aber... die krankenkasse hat sich 2 wochen später mit einem anhörungsbogen gerührt. ich habe zwar jegliches fremdverschulden ausgeschlossen, aber aufgrund von ort und umgebungsbeschreibung kann ich nicht ausschliessen, dass die krankenkasse nicht doch an irgendjemanden ansprüche stellt.

dass hat man also nicht ausnahmslos selbst in der hand... :rolleyes:

grüsse mike
 
Eine Ergänzung aus Thüringen, wenn auch sehr banal geschrieben:
http://www.insuedthueringen.de/loka...Stolperfalle-Wildzaun-zahlen;art83457,2362436

Endlich mal ein Urteil gegen die "Schnürespanner" im Wald und das nicht nur unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten, sondern als Feststellung, dass es sich hierbei um eine Straftat (fahrlässige Körperverletzung) handelt, wenn sich jemand an diesen Drähten verletzt. Ich hoffe, dass sich das unter den "Waldheinis" herumspricht und sie diese höchstgefährlichen Bikerfallen künftig sein lassen.

Ein großer Dank im übrigen an die tolle Anwältin des Försters :lol:
die die angebotene Einstellung nach § 153 a StPO ablehnte und dadurch erst die Präzedenzentscheidung möglich machte.


:daumen::lol::daumen:
 
Das Urteil entspricht dem, was andere Gerichte in solchen Fällen auch jeweils entscheiden (OLG München vom 15.10.2009 , Aktenzeichen: 1 U 4353/08):
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden (vgl. BGH NJW 2007,1683 m.w.N.).

Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind. Der Betreiber einer Sport- und Spielanlage braucht demnach zwar nicht allen denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne Weiteres erkennbar sind. Der Umfang der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen richtet sich insbesondere danach, welcher Grad an Sicherheit bei der Art des Spiel- bzw. Sportgeräts und dem Kreis der dafür zugelassenen Benutzer typischerweise erwartet werden kann (vgl. BGH a.a.O.).
 
Das BGH Urteil spielte auch in folgendem Fall eine Rolle

http://www.insuedthueringen.de/loka...Stolperfalle-Wildzaun-zahlen;art83457,2362436

in dem sich die Anwältin des Angeklagten auf das BGH Urteil berief. In dem Bericht wird ausgeführt, dass Gericht und Staatsanwalt unbeeindruckt vom BGH Urteil eine Verantwortung des Angeklagten sahen. Besser wäre es aber gewesen, wenn die Anwältin des Angeklagten und auch der Berichterstatter das BGH Urteil einmal gelesen hätten, denn der BGH sieht sehr wohl eine Verantwortung für nicht waldtypische Sperren und Hindernisse und führt aus:

„Atypische Gefahren sind alle nicht durch die Natur oder durch die Art der Bewirtschaftung mehr oder weniger zwangsläufig vorgegebenen Zustände, insbesondere vom Waldbesitzer geschaffene oder geduldete Gefahren, die ein Waldbesucher nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auf die er sich nicht einzurichten vermag, weil er nicht mit ihnen rechnen muss.... Dazu können etwa (nicht waldtypische) Hindernisse, die einen Weg versperren, oder nicht gesicherte Holzstapel gehören (vgl. OLG Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO; LG Tübingen, aaO S. 780; Gebhard, aaO; Klose/Orf, aaO Rn. 51).“

vgl. auch http://dimb.de/images/stories/pdf/p...des_BGH_vom_02.10.2012_-_Az._VI_ZR_311_11.pdf

Man kann es nicht oft genug wiederholen:

Nicht das Befahren von Waldwegen mit Fahrrädern und Mountainbikes führt zu einem Haftungsrisiko des Waldbesitzers oder des Forsts; da ist der BGH eindeutig: Der Wald wird auf eigene Gefahr betreten bzw. auf Wegen befahren. Vielmehr führt das faktische Sperren von Waldwegen durch Zäune, Schranken und/oder andere Hindernisse zu einem Haftungsrisiko, denn damit muss man auch nach dem Urteil des BGH nicht rechnen, wenn man den Wald betritt oder auf Waldwegen befährt.
 
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