Fox Tracer Helm auch fürs Moped ?

Die Gesetzeslage ist so:
Motorradhelme müssen eigentlich nach ECE-Norm geprüft sein, um als vorgeschriebene Schutzkleidung zu gelten.

Allerdings gab es damals, als das eingeführt wurde, schnell Schwierigkeiten, weil für die Polizei bei einer Kontrolle nicht feststellbar ist, ob so ein Helm nun ECE konform ist oder nicht.

Daher wird das in der Praxis nicht kontrolliert und alles was in etwa nach Helm aussieht (und nicht gerade ein CC-Radhelm ist mit einem großen Schild drin "nicht für Motorräder") wird nicht bemängelt. Wurde afaik sogar irgendwie im StVO Text so ähnlich festgehalten..
Nur deswegen können auch die coolen Chopperfahrer mit diesen tollen "Braincaps"
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rumfahren, die natürlich keinerlei Schutzwirkung, ausser gegen Sonnenbrand, haben.

In diesem Zusammenhang auch nachzulesen z.b. bei Shops wie www.louis.de


Du wirst bei einer Kontrolle keine Probleme bekommen.

Wenn aber bei einem (fremdverschuldeten) Unfall dein Kopf verletzt wird, und ein Gutachter dann den Helm untersucht und feststellt, dass es kein ECE-konformer war, kann es sein dass du beim Schmerzensgeld Abstriche machen musst oder ähnliches. Bin kein Jurist, aber so in der Art wirds wohl laufen.

Edit: hier der Text von louis.de
Fair geht vor - was Sie vor dem Erwerb eines Halbschalen-Helmes wissen sollten:
Auf Grund der derzeitigen, unbefriedigenden Rechts- und Sachlage kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob ein
Halbschalen-Helm im deutschen Straßenverkehr zulässig ist.
Der Hintergrund
Geregelt wird die Helmpflicht durch § 21a, Absatz 2 der Straßen-Verkehrs-Ordnung (StVO). In der Vergangenheit wurde hier ein
„amtlich genehmigter Schutzhelm“ gefordert, der der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zufolge der „ECE-Regelung Nr. 22“
entsprechen musste. Durch verschiedene Änderungs- und Ausnahme-Verordnungen wurde diese ECE-Regelung immer wieder
ausgesetzt. Fortan durften auch „...Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, verwendet
werden.“
Der aktuelle Stand
Am 22.12.2005 wurde §21a, Absatz 2 in der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wie folgt
geändert:
“(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt
nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.“
Die Formulierung „amtlich genehmigter Schutzhelm“ wurde also ersetzt. Es muss jetzt ein „geeigneter Schutzhelm“ sein.
Bau- oder Bundeswehrhelme gelten z. B. als nicht geeignet.
Doch es ist vom Gesetzgeber her nirgends definiert, was denn nun ein „geeigneter Schutzhelm“ ist.
Es fehlt somit eine klare, juristische Trennlinie zwischen geeignet und ungeeignet. So lange dies nicht geklärt ist, bleibt es eine
Interpretationssache, die dementsprechend unterschiedlich ausfällt. Es ist in der nahen Vergangenheit vorgekommen, dass Träger
von Halbschalen-Helmen bei Verkehrskontrollen mit einem Bußgeld von 15 Euro belegt wurden, weil der Helm als „ungeeignet“
eingestuft wurde und somit ein „Fahren ohne Schutzhelm“ vorlag. Teils wird sich auf die alte DIN 4848 berufen, teils Gutachten
herangezogen, die in Anlehnung an die ausgesetzte ECE-Norm erstellt wurden.
Sofern gegen diese Bußgelder Widerspruch eingelegt und die Sache gerichtsanhängig wurde, so differierten auch die bisherigen
Urteilssprüche.
Unsere Meinung
Halbschalen-Helme existieren seit über 50 Jahren und erfreuen sich nach wie vor einer hohen Beliebtheit.
Dass ein Halbschalen-Helm nicht die gleiche Sicherheit bieten kann wie ein Integralhelm, liegt auf der Hand. Dass das Tragen
eines Halbschalen-Helmes von einigen Beamten aber dem „Fahren ohne Schutzhelm“ gleichgesetzt und mit einem Bußgeld
belegt wird, können wir nicht nachvollziehen.Wo vom Gesetzgeber keine Norm gefordert wird, kann zur Bußgeld-Begründung auch
keine herangezogen werden. Selbst in der teils bemühten DIN 4848 ist eine Abdeckung von Nacken- und Ohrenbereich nicht
zwingend vorgeschrieben (Punkt 4.2.2.: „... Der Helm kann mit einem Ohren- und/oder Nackenschutz versehen sein. ...“).
Fazit
Bis der Gesetzgeber eine klare Regelung vorgibt, muss zwangsläufig jeder für sich selbst entscheiden, ob er einen Halbschalen-
Helm zum Motorradfahren verwendet, oder nicht.
Quellen:
Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO), (BGBl. I 1990, S. 550)
Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO (BGBl. I S. 2481)
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
Siehe im Internet: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3716.pdf
Die aktuelle Version des § 21a der StVO finden Sie unter folgender Internetadresse:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__21a.html
Diese Internetseite wird von der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH erstellt.
 
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