Fair geht vor - was Sie vor dem Erwerb eines Halbschalen-Helmes wissen sollten:
Auf Grund der derzeitigen, unbefriedigenden Rechts- und Sachlage kann keine Aussage darüber getroffen werden, ob ein
Halbschalen-
Helm im deutschen StraÃenverkehr zulässig ist.
Der Hintergrund
Geregelt wird die Helmpflicht durch § 21a, Absatz 2 der StraÃen-Verkehrs-Ordnung (StVO). In der Vergangenheit wurde hier ein
âamtlich genehmigter Schutzhelmâ gefordert, der der entsprechenden Verwaltungsvorschrift zufolge der âECE-Regelung Nr. 22â
entsprechen musste. Durch verschiedene Ãnderungs- und Ausnahme-Verordnungen wurde diese ECE-Regelung immer wieder
ausgesetzt. Fortan durften auch â...Kraftrad-Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, verwendet
werden.â
Der aktuelle Stand
Am 22.12.2005 wurde §21a, Absatz 2 in der 40. Verordnung zur Ãnderung straÃenverkehrsrechtlicher Vorschriften wie folgt
geändert:
â(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt
nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.â
Die Formulierung âamtlich genehmigter Schutzhelmâ wurde also ersetzt. Es muss jetzt ein âgeeigneter Schutzhelmâ sein.
Bau- oder Bundeswehrhelme gelten z. B. als nicht geeignet.
Doch es ist vom Gesetzgeber her nirgends definiert, was denn nun ein âgeeigneter Schutzhelmâ ist.
Es fehlt somit eine klare, juristische Trennlinie zwischen geeignet und ungeeignet. So lange dies nicht geklärt ist, bleibt es eine
Interpretationssache, die dementsprechend unterschiedlich ausfällt. Es ist in der nahen Vergangenheit vorgekommen, dass Träger
von Halbschalen-Helmen bei Verkehrskontrollen mit einem BuÃgeld von 15 Euro belegt wurden, weil der
Helm als âungeeignetâ
eingestuft wurde und somit ein âFahren ohne Schutzhelmâ vorlag. Teils wird sich auf die alte DIN 4848 berufen, teils Gutachten
herangezogen, die in Anlehnung an die ausgesetzte ECE-Norm erstellt wurden.
Sofern gegen diese BuÃgelder Widerspruch eingelegt und die Sache gerichtsanhängig wurde, so differierten auch die bisherigen
Urteilssprüche.
Unsere Meinung
Halbschalen-Helme existieren seit über 50 Jahren und erfreuen sich nach wie vor einer hohen Beliebtheit.
Dass ein Halbschalen-
Helm nicht die gleiche Sicherheit bieten kann wie ein Integralhelm, liegt auf der Hand. Dass das Tragen
eines Halbschalen-Helmes von einigen Beamten aber dem âFahren ohne Schutzhelmâ gleichgesetzt und mit einem BuÃgeld
belegt wird, können wir nicht nachvollziehen.Wo vom Gesetzgeber keine Norm gefordert wird, kann zur BuÃgeld-Begründung auch
keine herangezogen werden. Selbst in der teils bemühten DIN 4848 ist eine Abdeckung von Nacken- und Ohrenbereich nicht
zwingend vorgeschrieben (Punkt 4.2.2.: â... Der
Helm kann mit einem Ohren- und/oder Nackenschutz versehen sein. ...â).
Fazit
Bis der Gesetzgeber eine klare Regelung vorgibt, muss zwangsläufig jeder für sich selbst entscheiden, ob er einen Halbschalen-
Helm zum Motorradfahren verwendet, oder nicht.
Quellen:
Zweite Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der StraÃenverkehrs-Ordnung (2. Ausnahmeverordnung zur StVO), (BGBl. I 1990, S. 550)
Erste Verordnung zur Ãnderung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO (BGBl. I S. 2481)
40. Verordnung zur Ãnderung straÃenverkehrsrechtlicher Vorschriften:
Siehe im Internet:
http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s3716.pdf
Die aktuelle Version des § 21a der StVO finden Sie unter folgender Internetadresse:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__21a.html
Diese Internetseite wird von der Bundesregierung in Zusammenarbeit mit der Juris GmbH erstellt.