Obwohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) von der Zulässigkeit der "phasenkongruente Dividendenrealisation" bei beherrschenden Beteiligungen ausgeht, lehnt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die zeitgleiche Dividendenvereinnahmung ab!
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen: Das "Realisationsprinzip" bestimmt, dass nur die am Abschlussstichtag verwirklichten Gewinne auszuweisen sind. Das "Werterhellungsprinzip" besagt, dass positive oder negative Umstände, die sich dem Grunde nach vor dem Bilanzstichtag ereignet haben, auch dann noch zum vorhergehenden Bilanzstichtag zu berücksichtigen sind, wenn die Information über die Existenz dieser Umstände erst nach dem Bilanzstichtag bekannt wird. Nach dem Aktiengesetz entsteht mit dem Ausschüttungsbeschluss der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein für den Gesellschafter durchsetzbares Forderungsrecht auf Auszahlung des anteiligen Gewinnes.
Die "normale" Dividendenrealisation: Unter normalen Umständen wird der Gewinnanspruch des Gesellschafters aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erst in jenem Zeitpunkt dem Vermögen des Gesellschafters zugeordnet, in dem die Gesellschafterversammlung den Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. Eine ertragswirksame Vereinnahmung der Dividendenerträge kann somit grundsätzlich erst am Tag des Ausschüttungsbeschlusses erfolgen.
Die Dividendenrealisation unter "besonderen Umständen": Davon abweichend hat die österreichische Rechtspraxis unter besonderen Umständen die ertragswirksame Vereinnahmung der Dividenden bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem Tag des Ausschüttungsbeschlusses zugelassen.
Demnach ist ein Gewinnanspruch, der einem Unternehmen gegenüber einer Kapitalgesellschaft zusteht, an der es allein (oder mit Mehrheit) beteiligt ist und für die zumindest die Vermutungen der Abhängigkeit bzw der Konzernzugehörigkeit gelten, bereits zum Stichtag des Jahresabschlusses der abhängigen Gesellschaft als wirtschaftlich hinreichend konkretisiert und damit zum Vermögen des beteiligten Unternehmens gehörig anzusehen. Dies unter der Voraussetzung, dass die Geschäftsjahre beider Unternehmen deckungsgleich sind und die Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Gewinnverwendung beschließt, bevor die Prüfung des Jahresabschlusses des allein (oder mit Mehrheit) beteiligten Unternehmens abgeschlossen ist.
Daraus folgt, dass die Forderung "phasengleich" mit der Entstehung der entsprechenden Verpflichtung bei der abhängigen Gesellschaft in den Jahresabschluss des allein beteiligten Unternehmens aufgenommen werden muss.
Der VwGH hat jedoch die "phasenkongruente Dividendenvereinnahmung" als steuerrechllich unzulässig erklärt; das BMF übernimmt die Rechtsansicht des VwGH in den EStR 2000.
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mfg, Bischi
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