Hallo @Das-Licht
deine Detailkenntnis über Vorschriften und Bestimmungen hinsichtlich Wegen, speziell in BaWü, in allen Ehren, aber leider scheitern deine Einlassungen oft an Grundsätzlichem. Bestes Beispiel in deinem letzten Post:
Entsprechend mag es ja sein, dass sich die Behörden hinsichtlich der Einordnung von Wegen und wie diese reguliert werden, einiges zusammenreimen, ob diese Sicht der Dinge aber vor Gericht auch trägt, ist eine gänzlich andere Frage.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch gerne nochmals auf das verweisen, was @Sun on Tour hier in Post #13 bereits angeführt hat. Eine Einteilung von Wegen über das hinaus, was von jedem offensichtlich als Weg erkannt werden kann, wird in der Rechtssprechung häufig abgelehnt, auch wenn Behörden das gerne hätten, weil es einem Wegenutzer eben nicht zugemutet werden kann, sich durch das vorhandene Dickicht aus Regelungen, Verwaltungsvorschriften etc. zu kämpfen, bevor er einem Weg durch das Dickicht des Waldes folgt. Das ist zum Beispiel im bereits zitierten Entscheid des bayrischen Amtsgerichts in Aichach zu erkennen ebenso wie nun im Schweizer Gerichtsentscheid, der ja Ausgangspunkt dieses Fadens war. Da also Gerichte sowohl in Bayern als auch in der Schweiz aus ähnlichen Gründen, nämlich der fehlenden Bestimmtheit von Begrifflichkeiten bzw. der mangelnden Anwendbarkeit von getroffenen Einteilungen vor Ort, die Anwendbarkeit von verschiedenen Regelungen zurückgewiesen haben, würde ich mal davon ausgehen, dass entsprechende Bedenken auch in BaWü ihre Berechtigung haben.
Vielleicht solltest du also weniger die Normen deiner Landesbehörden auswendig lernen, um sie anderen hier im Forum um die Ohren zu schlagen, sondern lieber mal die Sinnhaftigkeit und entsprechend auch Anwendbarkeit dieser Normen hinterfragen.
deine Detailkenntnis über Vorschriften und Bestimmungen hinsichtlich Wegen, speziell in BaWü, in allen Ehren, aber leider scheitern deine Einlassungen oft an Grundsätzlichem. Bestes Beispiel in deinem letzten Post:
Das mag ja der feuchte Traum einiger Behördenvertreter oder allgemein von Vertretern der Exekutive sein, doch in Deutschland gilt die Gewaltenteilung und entsprechend obliegt die Auslegung, also die Deutung der Gesetze exklusiv der Jurisdiktion, also den Gerichten.Es geht hier auch nicht darum, was ich, Du oder Jemand Anderes aus dem Forum für Richtig halten. Es geht um die Deutungshoheit der Behörden.
Entsprechend mag es ja sein, dass sich die Behörden hinsichtlich der Einordnung von Wegen und wie diese reguliert werden, einiges zusammenreimen, ob diese Sicht der Dinge aber vor Gericht auch trägt, ist eine gänzlich andere Frage.
In diesem Zusammenhang möchte ich auch gerne nochmals auf das verweisen, was @Sun on Tour hier in Post #13 bereits angeführt hat. Eine Einteilung von Wegen über das hinaus, was von jedem offensichtlich als Weg erkannt werden kann, wird in der Rechtssprechung häufig abgelehnt, auch wenn Behörden das gerne hätten, weil es einem Wegenutzer eben nicht zugemutet werden kann, sich durch das vorhandene Dickicht aus Regelungen, Verwaltungsvorschriften etc. zu kämpfen, bevor er einem Weg durch das Dickicht des Waldes folgt. Das ist zum Beispiel im bereits zitierten Entscheid des bayrischen Amtsgerichts in Aichach zu erkennen ebenso wie nun im Schweizer Gerichtsentscheid, der ja Ausgangspunkt dieses Fadens war. Da also Gerichte sowohl in Bayern als auch in der Schweiz aus ähnlichen Gründen, nämlich der fehlenden Bestimmtheit von Begrifflichkeiten bzw. der mangelnden Anwendbarkeit von getroffenen Einteilungen vor Ort, die Anwendbarkeit von verschiedenen Regelungen zurückgewiesen haben, würde ich mal davon ausgehen, dass entsprechende Bedenken auch in BaWü ihre Berechtigung haben.
Vielleicht solltest du also weniger die Normen deiner Landesbehörden auswendig lernen, um sie anderen hier im Forum um die Ohren zu schlagen, sondern lieber mal die Sinnhaftigkeit und entsprechend auch Anwendbarkeit dieser Normen hinterfragen.