Interessantes Urteil aus der Schweiz

"Es folgt der an sich nicht neuen Argumentation, dass die Biker selber aufgrund ihres Könnens und ihrer Ausrüstung entscheiden, welche Wege für sie zum Befahren geeignet sind"

Ein Traum. Soviel Selbstbestimmung und gesunden Menschenverstand wünsche ich mir auch in Deutschland. So eine liberale Rechtsprechung benötigt natürlich mündige und vernunftbegabte Bürger. Könnte sein dass es da bei uns hier und da deswegen scheitert...
 
"Es folgt der an sich nicht neuen Argumentation, dass die Biker selber aufgrund ihres Könnens und ihrer Ausrüstung entscheiden, welche Wege für sie zum Befahren geeignet sind"
Ist das nich die Argumentation, die bei Urteilen in Bayern auch von den Gerichten vertreten wurde?

Interessanter finde ich den Hinweis auf die fehlende Bestimmtheit eines Gesetzes.
Denn da gäbe es in D imho auch genügend Ansatzpunkte bei diversen Landesgesetzen oder auch lokalen Verordnungen von z.B. Schutzgebieten.
 
So eine liberale Rechtsprechung benötigt natürlich mündige und vernunftbegabte Bürger. Könnte sein dass es da bei uns hier und da deswegen scheitert...
Ach komm. Ein gutes Miteinander gelingt doch zumeist trotz und nicht wegen der Regeln.
Das bestätigt sich hier bei mir in Baden Württemberg bei den allermeisten Begegnungen im Wald.

Wenn die 2-Meter-Regel fiele, erinnerten sich bestimmt auch die Prinzipienreiter an ihre Vernunftbegabung.
 
Ach komm. Ein gutes Miteinander gelingt doch zumeist trotz und nicht wegen der Regeln.
Das bestätigt sich hier bei mir in Baden Württemberg bei den allermeisten Begegnungen im Wald.

Wenn die 2-Meter-Regel fiele, erinnerten sich bestimmt auch die Prinzipienreiter an ihre Vernunftbegabung.
Hier bei mir in BW bestätigt sich das nicht!!!
 
Hier bei mir in BW bestätigt sich das nicht!!!
Auch bei dir dürfte ja weiterhin die 2-Meter-Regel gelten :ka:.

Ich wüsste tatsächlich nur zu gerne:

Wie viele der unangenehmen Konfrontationen wären einfach freundliche Begegnungen, gäbe es nicht diesen diskriminierenden, ausschließenden und trennenden rechtlichen Rahmen.
 
Auch bei dir dürfte ja weiterhin die 2-Meter-Regel gelten :ka:.

Ich wüsste tatsächlich nur zu gerne:

Wie viele der unangenehmen Konfrontationen wären einfach freundliche Begegnungen, gäbe es nicht diesen diskriminierenden, ausschließenden und trennenden rechtlichen Rahmen.
Der größte Teil der Konfrontationen geht von Jägern und Stöckchen legenden Hundehaltern aus, zumindest in meinem Tal.
Von Wandersleuten geht wenig Konfrontationsbereitschaft aus weil die Wege zu anspruchsvoll sind und dadurch gar kein großer Andrang herrscht.
 
Der größte Teil der Konfrontationen geht von Jägern und Stöckchen legenden Hundehaltern aus, zumindest in meinem Tal.
Von Wandersleuten geht wenig Konfrontationsbereitschaft aus weil die Wege zu anspruchsvoll sind und dadurch gar kein großer Andrang herrscht.
Ich glaube, dass Jäger grundsätzlich so mit die größten Gegner sind und leider oft auch gut vernetzt (CSU).
 
Cooler Entscheid!
Mir ist noch nicht ganz klar ist mir was nun genau ein Weg ist.

Ich habe hier Wege diese sind kaum als solche zu erkennen, sind aber in in der offiziellen Karten verzeichnet.
Anderseits Wege die, für mich, klar als Weg zu erkennen sind aber nicht verzeichnet sind.

Was gilt nun?

Nur interessehalber, lassen sich alle, bislang, konfliktfrei fahren.
 
Mir ist noch nicht ganz klar ist mir was nun genau ein Weg ist.

Das Urteil ist interessant und bestätigt das, was ich bereits am 8. Januar 2015 hier (zur Rechtslage in Bayern) geschrieben hatte:

Mit der Beschränkung des Reitens und des Radfahrens auf Straßen und Wege einher geht hauptsächlich die Frage, was ist überhaupt ein "Weg"?

Der Begriff des Weges ist hier weit auszulegen. Es kann darunter jede offenbar nicht angebaute und für den Durchgang geeignete und tatsächlich benutzte Fläche fallen (Friedlein Anm. 4 zu Art. 25).

Im Kommentar Engelhardt heißt es in RdNr. 3 zu Art. 28:
Auf den Zustand des Wegs kommt es nicht an. Ein Weg muss nicht unbedingt ein
Durchgangsweg sein, auch eine „Sackgasse“ fällt darunter. Wege sind auch Pfade,
Steige, Alpenvereinswege und dgl. Hinsichtlich der Eigenschaft als Weg oder Pfad
kommt es lediglich auf das Betreten an, mehr als dass er begehbar ist, braucht es
nicht. Wie der Weg historisch entstanden ist und aufgrund welcher Umstände, ist
irrelevant
, ebenso ob der Weg von vornherein ununterbrochen angelegt worden ist
oder eher zufällig entstanden ist.


Die Feststellung, dass es nicht darauf ankommt, wie ein Weg entstanden ist, ist für die Rechtssicherheit von enormer Bedeutung. In aller Regel wird den Erholungsuchenden nicht bekannt sein wie ein Weg entstanden ist und es dürfte ihnen auch nicht zuzumuten sein die Historie eines Weges zu ergründen, bevor er genutzt wird.

Burgi beschäftigt sich mit der Widmung zu öffentlichen Wegen und stellt dabei Folgendes fest:
In Bezug auf die Voraussetzungen für die Begründung öffentlich-rechtlicher Sachherrschaft bestehen in Bayern keine Besonderheiten. So ist ... zwar das Vorliegen eines erkennbaren gegenständlichen Substrats, nicht aber die Schaffung einer künstlichen Wegeanlage erforderlich, so daß auch Bergpfade und Wettersteige, nicht aber Skiloipen, zu öffentlichen Wegen gewidmet werden können.
(Bundesweit gilt)
Aber auch bezüglich derjenigen öffentlichen Wege, die keinerlei bauliches Substrat aufweisen erbringt der Staat eine Leistung im weitesten Sinne, nämlich indem er z.B. die Benutzung von Teilen des Waldes einen öffentlich-rechtlichen Status unterwirft und dadurch ihre Benutzbarkeit gegenüber dem an der Erholungsnutzung durch Dritte kaum interssierten Grundstückseigentümer absichert.
In Bayern ist eine Widmung hierfür allerdings nicht erforderlich.

Burgi zu § 14 BWaldG
Darunter sind diejenigen Flächen zu verstehen, die eine Wegeanlage erkennen lassen,
so daß Trampelpfade o.ä. nicht von vornherein ausgeschlossen sind. lm übrigen müssen
die Wege für die Ausübung der jeweiligen Benutzungsart geeignet sein (vgl. z.B. § 37 Abs. 3
NatSchG BW), weshalb dem Fahrer eines Mountain-Bikes mehr Wege offenstehen dürften als
dem "normalen" Radfahrer.


Stadler stellt klar, dass auch technisch anspruchsvoll befahrbare Wege, für Radfahrer nutzbare Wege im Sinne des Gesetzes sind.
Zu den Straßen und Wegen gehören hierbei auch solche Wege, die bislang nur durch Fußgänger genutzt wurden, für Mountainbikes aber druchaus befahrbar sind.

Nach Friedlein (vgl. Anm. 5 u. 6 zu Art. 25) trägt die weite Fassung des Wegebegriffs dem Prinzip Rechnung, daß der Zugang frei sein muss, soweit kein Schaden entstehen kann, und verwehrt sein muss, soweit Schaden zu erwarten ist. Dies sollte auch dem Gesetzeszweck entsprechen. Ging es dem Gesetzgeber doch darum, den Zugang zur freien Natur soweit zu eröffnen, wie es ohne Schaden für die Landwirtschaft möglich ist. Aus dem Rückgriff auf das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 BV ergibt sich, das der Gesetzgeber dieses Recht grundsätzlich nicht stärker, als es die immanenten Schranken des Grundrechts gebieten, einschränken darf.

Man kann daher festhalten, dass nach den obigen Ausführungen in der Literatur der Wegebegriff derart weit zu fassen ist, dass er alles was nach Weg aussieht auch tatsächlich umfasst. Dies ist auch im Sinne von Rechtssicherheit und zur Wahrung des Rechtsfriedens geboten und entspricht auch der Systematik des Gesetzes (BayNatSchG).

Für die Radfahrer in Bayern bedeutet das, dass sie das tun können, was sie immer schon getan haben. Seit jeher radelt man in Bayern gesetzeskonform, natur-, gemein- und eigentümerverträglich auf allem was nach Weg aussieht und nicht korrekt gesperrt ist.

Dazu passt auch das Zitat aus dem Züricher Urteil:
Die Zweitinstanz hat entschieden, dass Mountainbiker jeden Weg befahren dürfen, der nicht mit einem Fahrverbot signalisiert ist.
 
Danke!
War aber mehr auf die Schweizer Definition gespannt ;-), vermute allerdings in die ähnliche Richtung.
Bemühe mich mal mit Onkel Google Fragen.
 
Da die von @Sun on Tour zitierten Ausführungen (Danke übrigens dafür) auf recht allgemeinen Grundsätzen fußen, dürften diese auch über Bayern und Deutschland hinaus Relevanz haben. Das Gut der Rechtssicherheit lässt es eben nicht zu, dass Wege nur aufgrund einer bestimmten Historie oder einer etwaigen Verzeichnung in bestimmten Kartenwerken befahren werden dürfen, es sei denn, diese Einschränkung ist von vornherein entsprechend geregelt wie etwa in der Schweiz bei erlaubten Skirouten in Wildschutzgebieten (dort ist aber allgemein Wintersport verboten und nur auf speziell verzeichneten Routen erlaubt). Wenn dagegen das Radfahren allgemein auf Wegen erlaubt ist, kann es dem potentiellen Nutzer ja kaum zugemutet werden, vor Nutzung vor Ort zu recherchieren, ob der Weg irgendwo verzeichnet ist oder wer ihn hat anlegen lassen. Insofern ist eben ein Weg, was nach Weg aussieht, und damit entsprechend befahrbar, solange nicht vor Ort offiziell gesperrt.

Ein Problem sehe ich nur bei manchen Wegen, die zwar die meiste Zeit des Jahres als Weg zu erkennen sind, aber recht wenig frequentiert werden und deshalb im Herbst gerne unter Laub verschwinden. Dann ist der Weg nicht mehr offensichtlich ein solcher, denn man müsste bei Nicht-Kenntnis des Verlaufs umfangreich Laub beiseite schaffen. Ist der Weg dann für jemanden, der den Verlauf gut kennt, noch ein Weg, weil er ihm trotz Laub sicher folgen kann? Oder ist das dann kein Weg mehr? Oder nur für diejenigen, welche den Verlauf nicht kennen?

Wo übrigens die Tatsache, dass ein Weg in einem Kartenwerk verzeichnet ist (am besten in einem offiziellen wie Bayernatlas etc.) eine Rolle spielt, ist die Frage, wann ein Grundeigentümer einen Weg rückbauen/entfernen (lassen) kann. Ein Weg, der nachweislich schon länger existiert und entsprechend genutzt wird, kann nicht ohne weiteres entfernt werden, umso mehr wenn gar eine öffentliche Widmung als (Wander-)Weg besteht. Ist ein Weg dagegen weder öffentlich gewidmet noch irgendwo verzeichnet, dann könnte ein Grundeigentümer, um dort Mountainbiken zu verhindern, den Weg entfernen. (Ein Begehen zu Fuß würde er damit in Bayern nicht unterbinden. Ein reines Verbot für Mountainbiken auf einem vorhandenen Weg sollte rechtskonform ebenso nur schwierig umsetzbar sein.)
 
Auch bei dir dürfte ja weiterhin die 2-Meter-Regel gelten :ka:.

Ich wüsste tatsächlich nur zu gerne:

Wie viele der unangenehmen Konfrontationen wären einfach freundliche Begegnungen, gäbe es nicht diesen diskriminierenden, ausschließenden und trennenden rechtlichen Rahmen.

Der größte Teil der Konfrontationen geht von Jägern und Stöckchen legenden Hundehaltern aus, zumindest in meinem Tal.
Von Wandersleuten geht wenig Konfrontationsbereitschaft aus weil die Wege zu anspruchsvoll sind und dadurch gar kein großer Andrang herrscht.
Das ging bei uns die letzten 20 Jahre sogar sehr gut und habe das auch schon erwähnt.
Als ich mal schweisstriefend oben angekommen bin, hat mir der Förster noch Naturkunde Unterricht erteilt und mir Spuren von Wildschweinen und ein Suhle gezeigt. Das war eine tolle Stunde. Er mit geschultertem Gewehr, ich das Bike nebenher stossend und wir haben uns echt bestens verstanden. Sogar im Online Wanderführer hatte man Verständnis für uns und man finde immer einen Weg aneinander vorbei (stand Wortwörtlich so drin). Nur dort oben ist eben auch ein Fahrverbot für motorisierte Fahrzeuge (was aber vom Gesetzgeber zu Gunsten einer bestimmten Fahrzeugart ausgeklammert wird). Seitdem ist die Toleranz weg und ich kann das mittlerweile aus Nicht-Biker Sicht durchaus nachvollziehen.

Ich will echt nicht die übliche Leier anwerfen, nur auf die Argumente von @MTB_Daniel und @Yeti666 kann ich ganz klar meine Erfahrungen einbringen.
 
Das ging bei uns die letzten 20 Jahre sogar sehr gut und habe das auch schon erwähnt.
Als ich mal schweisstriefend oben angekommen bin, hat mir der Förster noch Naturkunde Unterricht erteilt und mir Spuren von Wildschweinen und ein Suhle gezeigt. Das war eine tolle Stunde. Er mit geschultertem Gewehr, ich das Bike nebenher stossend und wir haben uns echt bestens verstanden. Sogar im Online Wanderführer hatte man Verständnis für uns und man finde immer einen Weg aneinander vorbei (stand Wortwörtlich so drin). Nur dort oben ist eben auch ein Fahrverbot für motorisierte Fahrzeuge (was aber vom Gesetzgeber zu Gunsten einer bestimmten Fahrzeugart ausgeklammert wird). Seitdem ist die Toleranz weg und ich kann das mittlerweile aus Nicht-Biker Sicht durchaus nachvollziehen.

Ich will echt nicht die übliche Leier anwerfen, nur auf die Argumente von @MTB_Daniel und @Yeti666 kann ich ganz klar meine Erfahrungen einbringen.
Wichtig: Förster ungleich Jäger!
 
Die Schweiz ist nicht Deutschland, und Bayern ist anders als BaWü oder Hessen und Pfalz. Gerade diese Woche hatte ich ein Gespräch mit einer hessischen "Naturverantwortlichen", die in ihrer Position hinter den MTBlerInnen steht. Ihre Aussage dazu, die ich so bereits seit Jahren von anderen Verantwortlichen für Hessen und BaWü kenne: Ob ein Weg ein Weg ist, entscheidet der Grundeigentümer. Und er entscheidet auch - im Rahmen der Gesetze und Verordnungen - über dessen Nutzung. Der illegal angelegte MTB-Singletrail ist "querfeldein" und kein Weg. Dies gilt auch für Trampelpfade. Somit wird das Befahren dem querfeldein Befahren gleichgesetzt, was laut der diversen Waldgesetze verboten ist. Denn Diese sehen für das Befahren mit dem Rad (MTB) Wege in jeweils landesrechtlicher Auslegung vor; befestigt, naturfest, mindestens zwei Meter breit, etc. .
Vor Ort ist dies dann oft Ermessenssache der diversen Verantwortlichen (Grundeigentümer, Gemeinde, UNB, Forst ) ob man von dem illegalen Singletrail "nix weiß", oder eben das Befahren unterbindet. Immerhin erkennen - zumindest in Hessen und kleinen Teilen BaWüs - immer mehr Verantwortliche den Bedarf an expliziten MTB Trails, da dadurch an bsp. an konfliktgefährdeten Spots, durch gezielte Verkehrslenkung ein Mehrwert für alle NutzerInnen entsteht. Lenkung statt Verbot.
 
Denn Diese sehen für das Befahren mit dem Rad (MTB) Wege in jeweils landesrechtlicher Auslegung vor; befestigt, naturfest, mindestens zwei Meter breit, etc. .
Hä? Das gilt schonmal nicht für RLP und in Hessen waren definierte Wegbreiten verhindert worden.
Das RLP-Waldgesetz wird gerne zu Ungunsten der Biker ausgelegt, zum Beispiel von der REMET, es gibt aber zum Glück auch vernunftbegabte Behörden.
 
Die Schweiz ist nicht Deutschland, und Bayern ist anders als BaWü oder Hessen und Pfalz. Gerade diese Woche hatte ich ein Gespräch mit einer hessischen "Naturverantwortlichen", die in ihrer Position hinter den MTBlerInnen steht. Ihre Aussage dazu, die ich so bereits seit Jahren von anderen Verantwortlichen für Hessen und BaWü kenne: Ob ein Weg ein Weg ist, entscheidet der Grundeigentümer.
Bei allem Respekt, aber wenn diese Aussage tatsächlich so getroffen worden ist in dieser Allgemeinheit, dann ist das natürlich ausgemachter Blödsinn. Was richtig ist - und auch das nur mit Einschränkungen -, der Eigentümer kann entscheiden, ob über seinen Grund ein Weg laufen soll oder nicht. Wenn da aber bereits ein Weg ist, also etwas, das jeder eindeutig als Weg identifizieren würde, dann ist da auch ein Weg. Er kann ihn ja nicht einfach wegdefinieren. Er kann ihn (unter bestimmten Voraussetzungen) beseitigen (lassen) und dann ist da anschließend natürlich kein Weg mehr. Aber das geht nicht einfach per Bestimmung. Wäre ja noch schöner, wenn man die Eigenschaften seines Eigentums einfach per Definition festlegen könnte. Dann wäre mein Auto ab sofort kein motorisiertes Fahrzeug mehr :)

Und er entscheidet auch - im Rahmen der Gesetze und Verordnungen - über dessen Nutzung.
Wenn die Nutzung aber rechtlich vorgesehen ist, gibt es da halt nicht mehr so viel zu entscheiden. Einschränkungen der Nutzung über rechtliche Einschränkungen hinaus dürften nicht so ohne weiteres durchzusetzen sein. Rechtliche Einschränkungen berufen sich ja in der Regel bereits auf bestimmte Begründungen (unabhängig ob die objektiv sinnvoll sind oder nicht). Sollten diese Gründe vorliegen, gelten die Einschränkungen bereits. Andere Gründe anzuführen ist schwierig, denn wenn sie rechtlich relevant sind, sollten sie ja bereits im Gesetz berücksichtigt sein. (Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, einen Weg zu beseitigen.)

Der illegal angelegte MTB-Singletrail ist "querfeldein" und kein Weg.
Wodurch zeichnet sich der illegal angelegte Weg denn aus im Vergleich zum legal angelegten Weg? Gibt es da eine Telefonhotline des Eigentümers, wo man nachfragen könnte? Ich kenne Wege, die offiziell als Wanderweg gewidmet sind, die sind derart schlecht zu erkennen, dass man bis auf vereinzelte verblichene Markierungen nicht auf die Idee käme, dass es sich um einen „vernünftigen Weg“ handelte. Offensichtlich (jedenfalls laut online Daten) sind das aber trotzdem legale Wege. Wenn ich nun also vor einem Weg stehe, woran erkenne ich die Legalität?

Dies gilt auch für Trampelpfade. Somit wird das Befahren dem querfeldein Befahren gleichgesetzt, was laut der diversen Waldgesetze verboten ist.
Das halte ich für ein Gerücht, dass dies rechtlich haltbar ist. Ist dasselbe wie oben. Auch der Staat kann eine Handlung nicht einfach als etwas definieren, was sie offensichtlich nicht ist. Wenn ich auf einem offensichtlichen Weg fahre, fahre ich auf einem Weg und nicht querfeldein. Was anderes ist die Frage, ob ich auf dem Weg fahren darf. Da ist die Antwort dann aber wieder recht einfach. Entweder es gibt eine Gesetzesnorm wie die 2-Meter-Regel oder der Weg ist explizit korrekt gesperrt. Trifft beides nicht zu, ist der Weg nicht gesperrt und entsprechend eine Nutzung möglich.

Denn Diese sehen für das Befahren mit dem Rad (MTB) Wege in jeweils landesrechtlicher Auslegung vor; befestigt, naturfest, mindestens zwei Meter breit, etc. .
Vor Ort ist dies dann oft Ermessenssache der diversen Verantwortlichen (Grundeigentümer, Gemeinde, UNB, Forst ) ob man von dem illegalen Singletrail "nix weiß", oder eben das Befahren unterbindet.
Das glaube ich nicht. Das Gutsherrenwesen dürfte auch in BaWü abgeschafft sein. Jede (lokale) Behörde und jeder Bürger ist an die geltenden Gesetze gebunden. Erlauben die Normen freie Entscheidungen, also etwa ob ich als Grundeigentümer einen Weg dulden will oder nicht, dann können diese Entscheidungen natürlich getroffen werden (binden dann aber eventuell auch), aber es geht keinesfalls ein Mal so und Mal so. Deshalb sind vernünftige Gesetzesnormen ja so wichtig. Übrigens begründet eine dauerhafte Duldung unter Umständen auch irgendwann einen Rechtsanspruch.

Wenn also eine Behörde von einem Weg Kenntnis hat, dessen „Illegalität“ zu erwarten ist oder gar feststeht, dann ist sie auch aufgefordert zu handeln. Das „Auge Zudrücken“ klingt zwar erst mal gut, ist aber auch ein Rechtsbruch, und ehrlich gesagt möchte ich eher nicht in einem Staat leben, in dem Behörden regelmäßig Rechtsbrüche begehen. Das Ergebnis ist dann zwar kurzfristig nachteilig, aber das liegt dann an den „falschen“ Gesetzen. In dem Fall wäre es bedeutend besser, die Gesetze entsprechend zu verändern als von der Willkür von Behörden abhängig zu sein.


Immerhin erkennen - zumindest in Hessen und kleinen Teilen BaWüs - immer mehr Verantwortliche den Bedarf an expliziten MTB Trails, da dadurch an bsp. an konfliktgefährdeten Spots, durch gezielte Verkehrslenkung ein Mehrwert für alle NutzerInnen entsteht. Lenkung statt Verbot.
 
Hä? Das gilt schonmal nicht für RLP und in Hessen waren definierte Wegbreiten verhindert worden.
Das RLP-Waldgesetz wird gerne zu Ungunsten der Biker ausgelegt, zum Beispiel von der REMET, es gibt aber zum Glück auch vernunftbegabte Behörden.
...das ist eine Aufzählung diverser Landeswaldgesetze bezüglich des Weges. Also nicht eine Aufzählung eines Landeswaldgesetzes.
 
Bei allem Respekt, aber wenn diese Aussage tatsächlich so getroffen worden ist in dieser Allgemeinheit, dann ist das natürlich ausgemachter Blödsinn. Was richtig ist - und auch das nur mit Einschränkungen -, der Eigentümer kann entscheiden, ob über seinen Grund ein Weg laufen soll oder nicht. Wenn da aber bereits ein Weg ist, also etwas, das jeder eindeutig als Weg identifizieren würde, dann ist da auch ein Weg. Er kann ihn ja nicht einfach wegdefinieren. Er kann ihn (unter bestimmten Voraussetzungen) beseitigen (lassen) und dann ist da anschließend natürlich kein Weg mehr. Aber das geht nicht einfach per Bestimmung. Wäre ja noch schöner, wenn man die Eigenschaften seines Eigentums einfach per Definition festlegen könnte. Dann wäre mein Auto ab sofort kein motorisiertes Fahrzeug mehr :)


Wenn die Nutzung aber rechtlich vorgesehen ist, gibt es da halt nicht mehr so viel zu entscheiden. Einschränkungen der Nutzung über rechtliche Einschränkungen hinaus dürften nicht so ohne weiteres durchzusetzen sein. Rechtliche Einschränkungen berufen sich ja in der Regel bereits auf bestimmte Begründungen (unabhängig ob die objektiv sinnvoll sind oder nicht). Sollten diese Gründe vorliegen, gelten die Einschränkungen bereits. Andere Gründe anzuführen ist schwierig, denn wenn sie rechtlich relevant sind, sollten sie ja bereits im Gesetz berücksichtigt sein. (Davon zu unterscheiden ist die Möglichkeit, einen Weg zu beseitigen.)


Wodurch zeichnet sich der illegal angelegte Weg denn aus im Vergleich zum legal angelegten Weg? Gibt es da eine Telefonhotline des Eigentümers, wo man nachfragen könnte? Ich kenne Wege, die offiziell als Wanderweg gewidmet sind, die sind derart schlecht zu erkennen, dass man bis auf vereinzelte verblichene Markierungen nicht auf die Idee käme, dass es sich um einen „vernünftigen Weg“ handelte. Offensichtlich (jedenfalls laut online Daten) sind das aber trotzdem legale Wege. Wenn ich nun also vor einem Weg stehe, woran erkenne ich die Legalität?


Das halte ich für ein Gerücht, dass dies rechtlich haltbar ist. Ist dasselbe wie oben. Auch der Staat kann eine Handlung nicht einfach als etwas definieren, was sie offensichtlich nicht ist. Wenn ich auf einem offensichtlichen Weg fahre, fahre ich auf einem Weg und nicht querfeldein. Was anderes ist die Frage, ob ich auf dem Weg fahren darf. Da ist die Antwort dann aber wieder recht einfach. Entweder es gibt eine Gesetzesnorm wie die 2-Meter-Regel oder der Weg ist explizit korrekt gesperrt. Trifft beides nicht zu, ist der Weg nicht gesperrt und entsprechend eine Nutzung möglich.


Das glaube ich nicht. Das Gutsherrenwesen dürfte auch in BaWü abgeschafft sein. Jede (lokale) Behörde und jeder Bürger ist an die geltenden Gesetze gebunden. Erlauben die Normen freie Entscheidungen, also etwa ob ich als Grundeigentümer einen Weg dulden will oder nicht, dann können diese Entscheidungen natürlich getroffen werden (binden dann aber eventuell auch), aber es geht keinesfalls ein Mal so und Mal so. Deshalb sind vernünftige Gesetzesnormen ja so wichtig. Übrigens begründet eine dauerhafte Duldung unter Umständen auch irgendwann einen Rechtsanspruch.

Wenn also eine Behörde von einem Weg Kenntnis hat, dessen „Illegalität“ zu erwarten ist oder gar feststeht, dann ist sie auch aufgefordert zu handeln. Das „Auge Zudrücken“ klingt zwar erst mal gut, ist aber auch ein Rechtsbruch, und ehrlich gesagt möchte ich eher nicht in einem Staat leben, in dem Behörden regelmäßig Rechtsbrüche begehen. Das Ergebnis ist dann zwar kurzfristig nachteilig, aber das liegt dann an den „falschen“ Gesetzen. In dem Fall wäre es bedeutend besser, die Gesetze entsprechend zu verändern als von der Willkür von Behörden abhängig zu sein.
...wie Du in Absatz 1 Deines Textes schon richtig schreibst; "Der Eigentümer kann entscheiden, ob über seinen Grund ein weg läuft, oder nicht."
Wenn auf dem Grund des eigentümers, ohne dessen Wissen, Genehmigung und gegen seinen Willen ein "Weg" illegal angelegt wird, dann ist das kein Weg, sondern, je nach Situation ein Straftatbestand, mindestens der Sachbeschädigung. und diese Sachbeschädigung darf der Eigentümer - ohne irgendwen fragen zu müssen, unverzüglich beseitigen, und zudem noch Schadenersatz vom Schädiger einklagen. Da Du hier wohl ein komplett falsches Rechtsverständnis hast, erübrigt es sich, auf den Rest Deiner Response einzugehen.

Und was Deine Auffassung zum "Auge zudrücken" ist... ...da werden sich ganz viele Locals bestimmt bei Dir "bedanken".
 
...wie Du in Absatz 1 Deines Textes schon richtig schreibst; "Der Eigentümer kann entscheiden, ob über seinen Grund ein weg läuft, oder nicht."
Wenn auf dem Grund des eigentümers, ohne dessen Wissen, Genehmigung und gegen seinen Willen ein "Weg" illegal angelegt wird, dann ist das kein Weg, sondern, je nach Situation ein Straftatbestand, mindestens der Sachbeschädigung. und diese Sachbeschädigung darf der Eigentümer - ohne irgendwen fragen zu müssen, unverzüglich beseitigen, und zudem noch Schadenersatz vom Schädiger einklagen. Da Du hier wohl ein komplett falsches Rechtsverständnis hast, erübrigt es sich, auf den Rest Deiner Response einzugehen.

Und was Deine Auffassung zum "Auge zudrücken" ist... ...da werden sich ganz viele Locals bestimmt bei Dir "bedanken".
Naja, wer da ein falsches Rechtsverständnis hat, bleibt halt die Frage. Was du jetzt beschreibst, ist ja gerade, was ich beschrieben habe. Wenn ein Weg ohne Einverständnis des Eigentümers erstellt wird, ist das tatsächlich Sachbeschädigung, der Eigentümer kann den Weg entfernen (lassen) und Schadensersatz verlangen (also mindestens die Kosten der Beseitigung), sofern ihm der Erbauer bekannt ist.

Nichtsdestotrotz bleibt der Weg ein Weg, solange er nicht entfernt ist! Woher soll auch ein potentieller Nutzer wissen, wie der Weg entstanden ist? Sicherlich wird es dem Eigentümer möglich sein, unter diesen Voraussetzungen den Weg rechtsverbindlich zu sperren, und dann ist eine Benutzung natürlich ausgeschlossen. Wenn er dies aber (aus welchen Gründen auch immer) unterlässt, dann ist der Weg bis zu seiner Entfernung einfach ein Weg.

Und zum anderen Thema:
Mag sein, dass sich mancher in lokaler Klüngelei wohl fühlt, Ich bevorzuge jedoch klare, saubere rechtsstaatliche Verhältnisse. Mag sein, dass dieser Weg mitunter etwas anstrengender ist, er lohnt sich aber meiner Meinung nach. Spätestens wenn mal andere Dinge als das Befahren eines Wegs mit dem MTB vom Wohlwollen irgendwelcher Lokalgrößen abhängt, ist schnell Schluss mit lustig.
 
Zurück
Oben Unten