Funbikers rechtlicher Hinweis ist nur in einer Beziehung zu beachten: Seine Meinung ist
völlig falsch.
Es ist nicht Voraussetzung des Festnahmerechts nach § 127 StPO, dass der Festnehmende selbst Opfer der zugrundeliegenden Straftat geworden ist. Es reicht
eine Straftat aus!!! Läge dies vor, würde es das Jedermann-Festnahmerecht auch nicht ausschließen. Es heißt ja nicht ohne Grund umgangssprachlich "Jedermannrecht". Warum sollte auch das potielle Opfer nicht festnehmen dürfen oder vllt. nur das Opfer?
Es ist gleich, ob der Festnehmende selbst opfer wurde, ein anderer oder ein abstraktes Rechtsgut wie die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs.
Wegen der weiteren Voraussetzungen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Festnahme
Wichtig ist, dass der Täter auf frischer Tat ertappt werden muss!
Auch eine Fehlmeinung über das Vorliegen der Voraussetzungen ist in fast allen Fällen für den Festnehmenden folgenlos, da es sich regelmäßig um einen Erlaubnistatbestandsirrtum handeln wird. Entgegen der weitläufigen Volksmeinung schützt nichts besser vor Strafe als ein Irrtum, wenn sich der Irrende redlich Mühe gegeben hat, über sein Tun nachzudenken.
Es gilt aber vor allem den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren:
Wie ich bereits schrieb: Es auffordern, dann folgen, Polizei verständigen und erst wenn nichts anderes erfolgreich erscheint: Festnehmen, zur aller größten Not mit Gewalt, d.h. nicht niederschlagen, sondern festhalten, bis Polizei kommt. Wenn er/sie die Personalien bekanntgibt, endet das Festnahmerecht. Es dient nur der Feststellung der Personalien, nicht der Inhaftierung (Regelfall).
@Roischiffer und anderen:
Dazu fällt mir wenig ein, außer dass dies bestimmt die Stammtischhoheit bringt. Als erstes kam mir in den Sinn, dass Frauen ja auch besser keine kurzen Röcke und tiefe Ausschnitte tragen sollten, aber der Vergleich passt nicht ganz, da diese ja nichts verbotenes Tun (außer vllt verboten gut auszusehen
).
Besser scheint mir der Vergleich mit einer Autobahnbaustelle. Hier wird auch regelmäßig zu schnell gefahren, obgleich dies verboten ist. Dieses Handeln der Autofahrer ist auch nur eine Ordnungswidrigkeit. Dennoch ärgern sich hierüber einige Aushilfs-Oberlehrer.
Stellen wir uns nun vor, dieser Aushilfs-Oberlehrer würde nun an dem meist geschwungenen Ausgang der Baustelle eine wunderbare Schikane aufbauen, welche lediglich noch mit dem erlaubten Tempo zu durchfahren wäre, ansonsten würde der Fahrer ins Schleudern geraten und in den Straßengraben geschleudert.
Wohl niemand käme auf die Idee, hier zu behaupten, was soll's, der andere ist auch schließlich zu schnell gefahren. Wäre er nur mit der erlaubten Geschwindigkeit gefahren, hätte er die Schikane ja sehen können und müssen, dann wäre ihm ja nichts passiert. Warum sollte derjenige, der einfach nur eine Schikane auf einer Autobahn liegt, bestraft werden, wenn sich der andere einfach ja nur richtig verhalten bräuchte, damit nichts geschieht. Es könnte ja auch jemand mal seinen Auspuff verlieren, dass wäre ja nicht anders.
Die Strafbarkeit des Erbauers dieser Schikane sticht geradezu ins Auge, da niemand auf der Autobahn mit einer solchen Schikane zu rechnen braucht. Von dieser Schikane geht auch eine außerordentliche Gefährlichkeit aus. Diese wird auch nicht dadurch beseitigt, dass jeder Autofahrer selbstverständlich mit einer Geschwindigkeit fahren muss und auch nur so fahren darf, dass er innerhalb dieser Geschwindigkeit das Fahrzeug in Sichtweite zum Stehen bringen kann.
Bestraft wird schlicht und einfach das Schaffen einer besonderen Gefahr. Nicht mit einbezogen wird bei der Bewertung der Strafbarkeit das etwaige Fehlverhalten des Anderen, schon gar nicht mit dem im Hintergrund stehenden Aspekt, das geschieht im eigentlich ganz Recht, wäre er nicht tätig so schnell (OWi), wäre der andere gar nicht erst auf die Idee gekommen, eine strafbare Handlung (Straftat) zu begehen. Diese Ansicht ist im Bezug auf die potentiellen Opfer geradezu unerträglich.
Keine andere Wertung ergibt sich hier für den Steineleger im Wald. Bei dem hier betroffenen Waldweg handelt es sich um einen Weg mit faktischem Straßenverkehr. Der Täter weiß um die Benutzung des Weges mit Fahrrädern und will in diesen ihm bekannten Verkehr eingreifen. Die Übung der Staatsanwaltschaft für den Pfälzerwald, je nach Lage Landau, Frankenthal oder Kaiserslautern kenne ich persönlich noch nicht. Im Südschwarzwald werden solche Delikte aber regelmäßig verfolgt und nach § 315 b StGB bestraft. Das einzige Problem liegt darin, den Steineleger zu erwischen.
@benn9411
Lass Dich nicht entmutigen, ich halte es für wichtig, dass auch die anderen Beteiligten von dieser weiteren Konklifktausweitung erfahren. Aber nur wenn wir Biker auch andere Lösungen aufzeigen, werden wir vermeiden können, dass der Schuss nach hinten losgeht und der Forst die Notbremse zieht und uns verbannt. Hier ist Kommunikation gefordert.
Haardtfahrer