Lampen am MTB

Registriert
20. November 2005
Reaktionspunkte
0
Ort
Mechernich
Hallo, es gibt ja diese kleinen Batterie Lampen fürs Radel.

Warum sind diese jedoch nur für Rennräder unter 10KG laut StVZO zugelassen und nicht für MTB?

Brauchen wir als richtige Biker mehr Licht?
Ist das nur weil wir MTB`ler nicht auf der Straße fahren sondern aufm Radweg, wie es sich ja eigentlich für Räder gehört?

Warum gibts es diese Unterscheidung?


Vielen Dank schon mal....
 
Elch007 schrieb:
Hallo, es gibt ja diese kleinen Batterie Lampen fürs Radel.

Warum sind diese jedoch nur für Rennräder unter 10KG laut StVZO zugelassen und nicht für MTB?
...
Warum gibts es diese Unterscheidung?

Nach StVZO gelten MTB unter 13kg auch als Sportgerät (analog zum 11kg-Rennrad) und sind AM TAG ebenso von den üblichen Anbauteilen befreit.
 
hi,

DIMB team schrieb:
Nach StVZO gelten MTB unter 13kg auch als Sportgerät (analog zum 11kg-Rennrad) und sind AM TAG ebenso von den üblichen Anbauteilen befreit.
Im § 67 der STVZO steht nichts davon. Woher hast Du diese Info. Das Gesetz sollte wohl mal in diesem Sinne novelliert werden, aber es kam wohl nicht dazu.
StVZO schrieb:
§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern. Aktueller Rechtsstand: 2. Februar 2006

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so angebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

3. einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler ausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte muss unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vom und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

1. mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;

2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.




gruß Norbert
 
DIMB team schrieb:
Nach StVZO gelten MTB unter 13kg auch als Sportgerät (analog zum 11kg-Rennrad) und sind AM TAG ebenso von den üblichen Anbauteilen befreit.

das gilt nur für trainingsfahrten, nicht für die fahrten zum einkaufen oder die schule (obwohl das ja begründungssache ist, es sei denn man hat den parka, die wanderschuhe und eine jeans an :D ).
zudem müssen am rad dann trotzdem die vorgeschriebeben reflektoren angebracht sein (falls man auf einen kollegen trifft, der einen ganz miesen tag hat ;) .
ach ja, fast vergessen. die batterielampen müssen aber trotzdem mitgeführt werden. z.b. in einem rucksack, wo sich dann wiederum die frage stellt, ob es, zumindest im herbst/winter nicht besser ist, die dinger anzubringen
oder :confused: .
ich frage mich trotzdem, wo all die kollegen dienst machen die euch so drangsalieren?
kh-cap

ups, man sollte sich alles durchlesen, die antwort ist ja schon da -schähm-
 
Also ich hab keine Reflektoren am Bike *schäm* und das Licht nehm ich nur mit wenn u.U. zu erwarten ist, dass die Trainingseinheit bis in die Dunkelheit dauern könnte... (Sigma Evo X, also eh zu hell und nicht im Straßenverkehr zugelassen...)

Die Grenze zum Sportgerät ist beim MTB:"weniger als 13 kg!"

Bei uns in der Gegend sind die Lopizisten eh nicht so genau und bin erst ein mal gefragt worden, ob ich bitte beim nächsten Mal meine Reflektoren anbringen würde... es gab aber keine Mängelkarte oder so... Leben und Leben lassen... ich wohn aufm Dorf!!!


Greetz

Maxi
 
hi,

kh-cap schrieb:
Zitat von DIMB team
Nach StVZO gelten MTB unter 13kg auch als Sportgerät (analog zum 11kg-Rennrad) und sind AM TAG ebenso von den üblichen Anbauteilen befreit.


das gilt nur für trainingsfahrten,
maxihb schrieb:
Die Grenze zum Sportgerät ist beim MTB:"weniger als 13 kg!"
Bitte, wo ist das niedergeschrieben? Auf welchem Gesetz oder welcher Verordnung fußt euer Wissen.

gruß Norbert
 
Waschbaer schrieb:
Wo finde ich was zu der analogen Anwendung?

Ups, da war ein Schnellschuss. Sorry!

Ich hatte nicht erwartet, dass die Mühlen in D so langsam mahlen!
Einen Entwurf zur Novellierung der StVZO inkl. der erwähnten Neurung bzgl. MTB hatte ich bereits 2004 in der Hand. Dass man sich scheinbar immer noch nicht zur dieser längst überfälligen Anpassung entschieden hat, ist mir unerklärlich.
Nun gut, das ist "good old germany", da wo Zeit noch nach Sonnenaufgängen gemessen wird.

Hoffe, ich habe hier niemandem eine Lächeln auf die Lippen gezaubert, das jetzt gerade einfriert.


Für das DIMB-Team
Norm
 
Das die Novellierung noch nicht durch ist, wusste ich. Deswegen dachte ich, Du hättest was in ´nem StVZO Kommentar oder so gefunden.
Naja, hoffen wir also auf ´06. :D

Grüße

Jürgen
 
naja, aber rennrad is nich weiter definiert. wenn mein bike also unter 11kg wiegt und ich damit rennen fahre... led funzel für vorne und hinten hab ich eigentlich zur zeit immer dabei...
 
Habt ihr noch nichts vom Nachtfahrverbot für Radfahrer gehört?

Das OLG Hamm jedenfalls geht davon aus, dass Radfahrer mit StVO-konformer Beleuchtung auf unbeleuchteten Strecken nachts nur Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen:

Die Mülltonnen hätten nicht an dieser schlecht beleuchteten Stelle des Radweges aufgestellt werden dürfen. Der Radfahrer konnte bei der gefahrenen Geschwindigkeit die dunklen Hindernisse nicht rechtzeitig erkennen. Dabei kam das Gericht zu der Erkenntnis daß eine Fahrradbeleuchtung zu schwach ist, um den Verkehrsraum ausreichend zu erhellen. Sie dient in erster Linie der Erkennbarkeit des Fahrradfahrers für andere Verkehrsteilnehmer.

Muhahahahaha :lol:
 
Ach herje, ist der § 67 StVZO schlecht gelungen. Muß aber sagen, daß mich das bis heute nie interesseirt hat.

Analoge Anwendung auf MTB? Naja, nach allen juristischen Spielregeln: den Wortlaut des Rennrades möchte ich ja noch bedingt zum MTB auslegen, aber das mit den 11 kg müsste man teleologisch reduzieren - und das wird schwierig.

Könnte ja mal bei Interesse im Seminar in ein StVZO Kommentar gucken oder mal die Rechtsprechung zu rate ziehen. Aber insgesamt habe ich nur gute Erfahrungen mit der Praxis gemacht. Soblad es dunkel wird, wird man vom Bike geholt - und das ist auch gut so. Keine Ahnung in wie weit man das schon als "gewohnheitsrechtlich" bezeichnen kann. Aber selbst bei den großen Polizeikontrollen hier in Heidelberg werden die MTBer weitergewunken. Die Wissen auch, daß ein MTB mit Lichtanlage schei§e aussieht. :D
 
Weis wer wie die Regelungen mim Licht in Österreich und Italien sind? Muss man da auch ne bestimmte BEleuchtung haben wenn man mal in der Dämmerug fährt?
greetz Renoster
 
Drauf geschissen ! Ich fahr nur mit Licht, weil ich es wirklich sicherer finde....aber nicht weil es im Gesetz steht !
 
Black Evil schrieb:
Drauf geschissen ! Ich fahr nur mit Licht, weil ich es wirklich sicherer finde....aber nicht weil es im Gesetz steht !

So sieht´s aus ;)

Licht habe ich immer dabei wenn es ewntuell zum Einsatz kommt,
dann ne Mirage Evo + Evo X und nen LED Rücklicht am Rucksack.

Es hat hier noch kein Grün-Weißer Spaßmacher darüber gemeckert ;)
 
Hallo also heute hat es kich auch zum erstenmal erwischt.
das ich mir wen ich zur Arbeit fahre ne Klingel an den Lenker packe und mir Reflektoren anbastel ok. Aber ich werde mich weigern an mein MTB nen Dynamo irgend wie ranzubasteln.
Jedoch wenn ich diesen Mängel nicht beseitige solles ne menge Geld kosten, weis jemand mit was ich zu rechnen habe? 10 € muste ich ja schon zahlen.

Gruß Celotes
 
Was es dich genau kosten wird kann ich nicht sagen, aber wenn man sich auf der Straße bewegt, sollte man zumindest "guten Willen" zeigen. Ich hab an meinem Bike Reflektoren und auch das Rücklicht immer dran und das Frontlicht in der Tasche. Erst heute wieder hat mich ein Polizeiwagen überholt und ist länger vor mir hergefahren, ohne mich rauszuwinken.
Ich denke mal die Polizei sieht das mit dem Dynamo und der Batteriebeleuchtung nicht so eng, aber wenn man gar nichts hat (Licht, Reflektoren), sollte man einfach nicht auf der Straße fahren, oder sich nicht darüber wundern, wenn man angehalten wird.
 
Ich kam in eine allgemeien Strassenkontrolle. Udn es wurde bei mir muniert das ich keine Klingel, keien rüchstraler an den Pedalen hatte und das ich mit Batterielampen Fahre. Vor allen das ich keinen Dynamo habe war das übelste. Bin auch sachlich geblieben usw. naja eventuell ward er auf Lameter scharf. oder ich habe ihm nicht gefallen. Jedenfalls habe ich mri jetzt son zeuchs geholt und werde damit zur Abnahme zur grünweissen Abteilung eiern.
 
das ich mir wen ich zur Arbeit fahre ne Klingel an den Lenker packe und mir Reflektoren anbastel ok. Aber ich werde mich weigern an mein MTB nen Dynamo irgend wie ranzubasteln.

Meine Empfehlung : Ein zweites Laufrad mit Nabendynamo bereit stellen. Immer wenn es dunkel wird bzw. ihr euer Rad im Alltagseinsatz habt, könnt ihr einfach wechseln.
Der SON-Dynamo ist zB sogar bei sportlichem Einsatz kein Problem und mit Scheibenbremsaufnahme gibts den auch.
Licht braucht man immer im dunkeln und damit ich auch dann Licht habe, wenn die Tour mal unerwartet etwas länger dauert, kann ich einen Nabendynamo am MTB durchaus tollerieren.
Übrigens : Vom Gewicht ist das garkein großer Unterschied !!! Ob ich nun Batterieleuchten im Rucksack dabei habe, oder einen Dynamo mit zwei leichten Kunststofflampen bleibt sich gleich.
Einzig das Argument der höheren ungefederten Maße lass ich gelten - lässt mich als Rohloff Speedhub - Fahrer aber kalt.
 
Moin moin,
das mit den Lampen und Kram ist ja so ne Sache. Dass die Bullen das interessiert, interessiert mich eigentlich weniger. Aber wie sieht es versicherungstechnisch aus? Wenn mich ein Vierrad auf die Hörner nimmt? Oder ich abends ne Oma umfahre und sie sich die Hüfte bricht :rolleyes:(muchos costas)? Wie hoch ist meine Mitschuld?:confused:
Lohnt es sich allein deshalb vielleicht ein Mountie unter 11 KG zu beschaffen?:confused::confused:
Viele Grüße!
 
Zurück