Während die öffentliche Aufsicht in Österreich sich auf Konfrontation einstellt, die sie selbst sucht, ist man in Bayern hoch zufrieden und wohl auch nicht nur ein kleines wenig stolz auf seine gesetzlichen Regelungen zum Betretungsrecht, das weit über das hinausgeht, was man in Österreich Wegefreiheit nennt:
Aus dem Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung
in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz – BayNatSchG) vom 06.10.2010
Drucksache 16/5872
Zu Art. 26
§ 59 Abs. 1 BNatSchG gewährleistet als allgemeiner Grundsatz
des Naturschutzes für jedermann ein allgemeines Betretungsrecht
der freien Landschaft. § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG überlässt den
Ländern die Regelung von Einzelheiten zum Erholungs- und Be-
tretungsrecht. Der Abschnitt über die Erholung in der freien Natur
übernimmt daher – mit Ausnahme von Art. 28 BayNatSchG – die
bisherigen Regelungen des V. Abschnitts BayNatSchG. Dieser
Abschnitt hat sich seit seiner Einführung 1973 bewährt und war
Vorbild für zahlreiche Naturschutzgesetze anderer Länder. Die
Regelungen befrieden auf der einen Seite Konflikte zwischen
Erholungsuchenden untereinander sowie auch im Verhältnis zu
Grundeigentümern und gewährleisten auf der anderen Seite einen
pfleglichen Umgang mit der Natur.
In Bayern ist das Erholungs- und Betretungsrecht in der freien
Natur aufgrund des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Bayerische Verfassung
verfassungsrechtlich gewährleistet. Danach ist der Genuss von
Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur jedermann
gestattet. Von diesem Grundrecht ausgehend war in Bayern das
Erholungs- und Betretungsrecht schon immer für den Wald und
die freie Flur in Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfas-
sung geregelt und die verfassungsrechtliche Bestimmung im
Bayerischen Naturschutzgesetz näher konkretisiert. Die nähere
Ausfüllung dieses Grundrechts wird daher auch weiterhin abwei-
chend von § 59 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG einheitlich im Bay-
NatSchG für die gesamte freie Natur geregelt. Dies ist bürger- und
anwenderfreundlich, weil die gesetzlichen Grundlagen in einem
Gesetz abschließend geregelt sind. Zugleich wird damit gewähr-
leistet, dass Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV nicht gemäß Art. 31 GG
außer Kraft gesetzt wird.