Mittlerweile hat sich durch die AGB ja einiges aufgeklärt. Auch wenn die AGB (die hier relevante Nr. 3 der AGB) selbst durch ihre merkwürdige Formulierung wieder weitere Fragen aufwirft...aber wir müssen für die Leute ja jetzt keine AGB-Prüfung veranstalten
Ich wollte noch etwas zu der ursprünglichen Frage von Sharky loswerden, wo wir noch nichts von irgend einer Vereinbarung zur Fälligkeit wussten. Vielleicht interessiert es ja jemanden
Lt. SV ist es wohl so, wie bereits von mir in #16 ausgeführt, dass eben nicht - wie hier einige vermuten - eine Einseitige (durch Rechnung) Zeitbestimmung durch den Gläubiger vorliegt. Denn dann wäre eine Mahnung für die Geltendmachung des Verzugsschadens zwingend erforderlich.
Das von mir im Zitat unterstrichene ist schon korrekt, in unserem Fall wäre aber meiner Meinung nach in der Rechnung auch schon die Mahnung zu sehen und es wäre von Verzug auszugehen.
Schritt für Schritt:
§ 286 II Nr. 1 BGB gilt nicht für die einseitig bestimmte Fälligkeit durch den Gläubiger (z.B. auf der Rechnung). Die Norm ist nur anwendbar, wenn vertraglich eine Fälligkeit vereinbart wurde.
Wir haben also keine (nach §286 II Nr. 1 BGB) bestimmte Fälligkeit (ich spreche ja noch von dem Fall ohne die AGB).
Die Fälligkeit richtet sich dann also nach dem Gesetz. Nach § 271 BGB ist die Leistung sofort fällig. Nach § 474 III BGB wäre sie (wenn es ein Kauf durch einen Verbraucher wäre, wovon ich jetzt nach den AGB nicht mehr ausgehe) nur "unverzüglich" - also ohne schuldhaftes Zögern - fällig.
Daraus kann man festhalten, dass man - wenn kein Zahlungsziel bestimmt ist - schon nach dem Gestz sofort bzw. unverzüglich zahlen muss. Für eine einfache Überweisung sollten da ein paar Tage locker reichen.
Um in Verzug zu geraten bräuchten wir nun noch eine Mahnung, die auch in der Rechnung mit aufgenommen sein kann. Nach dem was Sharky geschrieben hat, dürfte die Rechnung hier auch als wirksame Mahnung durchgehen. Es ist ein kokreter Zahlungstermin bestimmt (=dringliche Leistungsaufforderung) und es wurde auch auf den drohenden Verzug hingewiesen. Den Hinweis auf den Verzug fordert der BGH, um § 286 III BGB (der hier nicht einschlägig ist) nicht leerlaufen zu lassen (vgl. BGH, Aktenzeichen: III ZR 91/07).
Wenn dann am in der Rechnung genannten Datum kein Geld am Konto des Gläubigers ist, dürfte für eine weitere Mahnung auch Verzugsschaden verlangt werden.
Wäre das in der Rechnung genannte Zahlungsziel tatsächlich zu kurz, um überhaupt das Geld zu überweisen, würde ich tippen, dass der Fall über § 286 IV BGB zu lösen wäre, weil der Schuldner dann nicht schuldhaft nicht geleistet hat, sondern es ihm schlicht unmöglich war, in der genannten Frist zu leisten. Aber wie gesagt, gesetzlich muss man sofort/unverzüglich leisten, man muss sich also beeilen und auch kurze Fristen dürften in der Regel OK sein.
Vielleicht mag ja jemand, der sich auskennt mal seinen Input dazu geben, vor allem zum letzten Punkt. Die Frage, wie es ohne AGB/vertraglich bestimmtes Zahlungsziel wäre, fand ich nämlich sehr interessant, da das eben nicht so alltäglich ist.
PS: Jetzt habe ich doch nochmal kurz ein bisschen in Beck Online gestöbert. Anscheinend habe ich mit meinem letzten Punkt oben gar nicht so unrecht. Eine andere Ansicht vertritt anscheinend die Meinung, dass es für das Leisten/Nicht-Leisten nach der Mahnung (§286 I 1 BGB "Leistet der Schuldner auf eine Mahnung ... nicht") nur auf die Leistungshandlung, aber nicht den Leistungserfolg ankommt. Das wäre hier also das Tätigen der Überweisung und nicht der Geldeingang beim Empfänger. Dann wäre auch eine Frist in der Rechnung/Mahnung in Ordnung, wenn sie kürzer ist als die Banklaufzeit, da es nur noch auf das Abschicken der Überweisung ankäme. Im Ergebnis kommen beide Ansichten aber wohl aufs Gleiche raus.