MTB Gesetze in Deutschland

Registriert
5. April 2012
Reaktionspunkte
0
Ort
Am Fusse der Challhöchi
Hallo liebe Biker/innen- Gemeinde, als Neuling und Erstschreiber ist die Gefahr gross, dass ich nun vielleicht ins Fettnäpfchen. Trotz meiner Suche habe ich hier im Forum nichts eindeutiges gefunden und wage es trotzdem mit meinem ersten Beitrag sogleich ein Thema zu eröffnen.

Ich wohne im Dreiländereck CH, D und F und fahre mit meinem Bike immer wieder in den grossen Kanton, nach Deutschland. Könnte mir jemand die Gesetze von Deutschland einwenig näher bringen. Was muss mein Bike alles dran haben? Wo darf ich alles fahren? Im Internet und bei einer Auskunft bei einer Polizeistreife ergab nichts genaues. Irgendwie gelten 2m Regeln bei den Wegen und ein Dynamo, Speichen/ Pedalrefelektoren (ich kriege gleich einen Weinkrampf) müsste, da kein Rennrad, auch an mein Bike. Stimmt das?
 
StVO zugelassene Batterieleuchten sind an Rennrädern unter 11kg zulässig. Wobei der Gesetzgeber nicht definiert hat, wie ein Rennrad auzusehen hat :cool:
Deutschlandbezogen, im Ausland imho nicht so streng :confused: oder strenger gegenüber Ausländern, habe aber noch keinen Auslandseinsatz absolviert.

Greetz

Jep, MiracleMan war schneller :)

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes: 1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.
(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
 
Badbone,

'ne Streitfrage: http://www.mtb-news.de/forum/showthread.php?t=315536- ein Unding ;(
http://www.sportlerfrage.net/frage/muss-ein-mountainbike-ein-rennrad-offiziell-verkehrstuechtig-sein

Habe zwei Diskussionen mit der Rennleitung hinter mir; in Berlin reichte die Angabe u11, die Potsdamer erzählten mir:".. Sie haben ja kein Rennrad... " Im letzen Fall konnte mir nicht gesagt werden wo das halt geschrieben steht..in beiden Fällen ging es u.a. um Rotlichtverstöße :rolleyes: Anderes Thema :D:heul:

Ich sag's mal so; zwei Juristen- drei Meinungen. Mein heutiges Argument wäre: 1. Rennräder sind Fahrräder mit denen Rennen gefahren werden.. 2. Sportgeräte unter 11kg.
Der Transport von Sportgeräten in öffentlichen Verkehrsmitteln ist wieder ein anderes Thema... ;)
https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=2&ved=0CE8QFjAB&url=https%3A%2F%2Fwww.mtb-news.de%2Fforum%2Fshowthread.php%3Fp%3D9360846&ei=NhF-T7ylCsPf4QSTtOjuDQ&usg=AFQjCNGJ_ePE3Yt-WG3-O2tQKllvqAECFA&sig2=G_3m_V5g6WY9qPp1n86udw&cad=rja

Greetz
 
Gesetze sind alles, nur nicht eindeutig:rolleyes:
Bin mal gespannt, wie das mit E Bikes wird:confused:
Darf man mit nem Pedelec eigentlich auf dem Radweg fahren?

Habe die tage mal ein E S-Presso ausprobiert :eek: Alda :eek:
Der Mittelmotor ist krass, durch die variable Übersetzung ist damit fast alles möglich, im Gegensatz zum Nabenmotor. Irgendwas kommt da bald, entweder Helmpflicht, oder Moppedschild.
 
Stimmt schon das man es gesetzlich genauer definieren könnte.

Aber die Kombination Felgen/Reifen/Gewicht und Einsatz als Sportgerät ist der entscheidende Punkt.

Die Sonderregelung für das Licht an Fahrrädern wurde ja nur für Räder mit entsprechenden Felgen eingeführt. Da diese dünnen Felgen nur am Rennrad zu finden sind,ist eigentlich klar was mit Rennrad gemeint ist.
 
Zurück