Was die LKSs angeht, sei nur darauf hingewiesen, daß sich da die Redaktion wohl eine bratfertige Zeitungsente geleistet hat. Denn von LKWs steht im Gesetz (§6 WaldG Thüringen) kein Wort. Abs. 3 Satz 1 lautet "Rad fahren (.....) ist auf befestigten Wegen und Straßen erlaubt." So ein Gerücht könnte aber gerade bei Leuten, die (noch) keinen Führerschein haben, ungeahnte ganz andere rechtliche Folgen haben, die nichts mit Wegebeschaffenheiten zu tun haben,
siehe Cartoon
Allerdings könnte man beim Wort "befestigt" zu dem Schluß kommen, daß ein fahrradzugänglicher Weg tatsächlich baulich
befest
igt sein müßte, also mit tragfähigem Unterbau etc. Ein sog. "Hauptweg" ist in Thüringen z.B. grundsätzlich so gebaut und ausgelegt, dass LKW mit einer Achslast von 11 Tonnen darauf fahren könnte. Da würde es sich für einen Radfahrer dann schon - vor allem im Winter - lohnen, immer eine Kreuzhacke zur Wegeprüfung mitzuführen. Eingedenk dessen

ist die offizielle Lesart allerdings jene, daß es um feste Wege geht. Sonst sähen die nach festem Unterbau tiefschürfend untersuchten Wege nachher aus, wie ein Schweizer Käse.
Auch die Formulierung des geänderten §2 der 1. DVO zum ThWaldG idgF ist nicht sonderlich klar (GVBl. 12/2000 S.345
und wurde zudem später durch das "Thüringer Gesetz zur Änderung forst- und naturschutzrechtlicher Regelungen v. 06.01.2003" von der 2m-Regel befreit. Seitdem heißt §2 Absatz 1 nur noch "Befestigte Wege und Straßen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen." Auch da ist von LKW nichts zu lesen.
Es bleibt dahingehend ohnehin offen, ob per DVO ein gesetzliches Recht regelmäßig und nicht nur für besondere Fälle eingeschränkt werden darf. Es kann nicht Sache des Radfahrers sein, sich darüber Gedanken zu machen, ob ein befestigter Weg als für forstwirtschaftliche Fahrzeuge dauerhaft befahrbar oder nicht dauerhaft befahrbar erscheint, wobei davon ohnehin bei Schnee nichts zu sehen wäre.