@MTB_Neuling
Ja, du brauchst Reflektoren und zwar fast überall am Rad.
Hier, schau dir das mal an (hab ich nem RR Thread gefunden):
Beleuchtung
Fahrräder müssen gemäß § 67 Abs. 1 StVZO für den Betrieb des Scheinwerfers (siehe "Scheinwerfer") und der Schlußleuchte (siehe "Schlußleuchte") mit einer Lichtmaschine (siehe "Lichtmaschine") ausgerüstet sein (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 Volt verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen. Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte dürfen nach § 67 Abs. 9 Satz 1 StVZO nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten (§ 67 Abs. 9 Satz 2 StVZO).
Anmerkung: Die Vorschrift des § 67 Abs. 1 StVO ist technisch längst überholt. Der Gesetzgeber hat es seit Jahren versäumt, technische Weiterentwicklungen zuzulassen. Derzeit ist allerdings eine Änderung dahingehend vorgesehen, die Stromspannung auf 12 Volt zu erhöhen.
Beleuchtung für Rennräder
Rennräder brauchen während der Teilnahme an einem Rennen nicht mit Beleuchtungseinrichtungen gemäß § 67 Abs. 1 - 11 StVZO ausgestattet sein. Eine weitere Ausnahme gilt für Rennräder unter 11 kg. Nach § 67 Abs. 11 StVZO kann anstelle einer Lichtmaschine Batteriebetrieb erfolgen. Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht fest am Rennrad angebracht zu sein. Sie sind jedoch mitzuführen und nötigenfalls anzubringen und zu benutzen.
und:
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Pedale
Fahrradpedale müssen gemäß § 67 Abs. 6 StVZO mit nach vorn und hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein. Da die meisten Rennpedale (z.B. sog. Look-Pedale) diese Anforderungen nicht erfüllen, sind sie unzulässig.
und:
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Rückstrahler
Nach § 67 Abs. 3 Satz 4 StVZO müssen Fahrräder mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein. Daneben ist gemäß § 67 Abs. 4 Nr. 2 StVZO auch ein roter Rückstrahler an der Rückseite erforderlich, dessen höchster Punkt sich nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn befinden darf. Daneben ist gemäß § 67 Abs. 4 Nr. 3 StVZO ein mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahler erforderlich.
und:
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Seitenstrahler
Nach § 67 Abs. 7 StVZO müssen Räder nach jeder Seite mit mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Rückstrahlern an den Speichen des Vorder- und des Hinterrads ausgestattet sein. Gemäß einer neuen technischen Anweisung (TA 18) muß die Befestigung der Rückstrahler dauerhaft sein. Die Reflektoren müssen nunmehr besondere Befestigungselemente (Schrauben, Bolzen, Klammern etc.) aufweisen, von denen nicht zu erwarten ist, daß sie sich bei der üblichen Beanspruchung lösen können. Anstelle der Seitenrückstrahler sind auch retroreflektierende weiße Streifen an den
Reifen des Vorder- und Hinterrads zulässig.
und:
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Bußgeld
Reicht eine Verwarnung (siehe "Verwarnungsgeld") nicht mehr aus, ist ein Bußgeld zu verhängen. Nach dem Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten kommen für Radfahrer folgende Strafen in Betracht:
Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbeachten eines markierten Schutzstreifen (10 Euro), mit Behinderung (15 Euro), mit Gefährdung (20 Euro), mit Sachbeschädigung (25 Euro);
Nichtbenutzen des Radwegs oder in falscher Richtung (15 Euro), mit Behinderung (20 Euro), mit Gefährdung (25 Euro), mit Sachbeschädigung (30 Euro);
Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei ausreichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben (10 Euro), mit Behinderung (15 Euro), mit Gefährdung (20 Euro), mit Sachbeschädigung (25 Euro);
Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Radverkehrsführungen nicht gefolgt (10 Euro), mit Behinderung (15 Euro), mit Gefährdung (20 Euro), mit Sachbeschädigung (25 Euro);
Mobiltelefon als Radfahrer vorschriftswidrig benutzt (15 Euro).
und zuletzt noch was besonders lustiges
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Glocke
Nach § 64a StVZO müssen Fahrräder mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Andere Einrichtungen (z.B. Hupen) dürfen nicht angebracht sein. Auch Radlaufglocken sind unzulässig. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69a Abs. 4 Nr. 4 StVZO dar.
Anmerkung: Da es keine Ausnahmevorschrift entsprechend § 67 Abs. 12 StVZO gibt, müßten eigentlich Rennmaschinen auch während eines Rennens mit "mindestens einer helltönenden Glocke ausgestattet sein".
Naja, wie du siehst musste jede Menge Zeug mit dir rumschleppen, und selbst, wenn dein Rad unter 11kg wiegt, musste die Lampen immer dabei haben, auch bei strahlender Sonne.
