Trampelpfade sind grundsätzlich immer und überall erstmal mit "querfeldein" gleichzusetzen, wenn da kein Schild hängt dass es ein Trail oder Wanderweg sei.
Die Frage, wo ein Trampelpfad anfängt und wo ein Wanderweg etc aufhört, wenn da kein Schild ist, ist natürlich interpretationsfähig.
Das galt schon vor Jahrzehnten im Nationalpark Harz, das gilt hier im LSG, und das Waldgesetz Niedersachsen hat es im Prinzip für jegliche freie Natur genau so drinstehen und relativiert damit das allgemeine Betretungsrecht für Radfahrer entsprechend.
Ist ja mittlerweile Usus.