Radwegbenutzungspflicht

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Hi, ich lese immer wieder widersprüchliche Angaben zur Radwegbenutzungspflicht.
bei wikipedia ( http://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage#Ausnahmen_von_der_Benutzungspflicht ) lese ich, dass unzumutbare Radwege nicht befahren werden müssen, was natürlich schwammig definiert ist, UND dass ich den ausgewiesenen Radweg nur benutzen muss, wenn er auf der Fahrbahn verläuft und nicht getrennt davon.
Beim ADAC ( http://www.adac.de/infotestrat/ratg...t.aspx?ComponentId=164779&SourcePageId=164776 ) unter FAQ : Was ist bei der Benutzung von Radwegen zu beachten? seht hingegen: Alle Fahrzeuge dürfen grundsätzlich die Fahrbahn benutzen. Daher müssen Radfahrer Radwege nur dann benutzen, wenn diese durch die Verkehrszeichen 237 (Radfahrer), 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) und 241 (getrennter Geh- und Radweg) gekennzeichnet sind.
Für mich ein Widerspruch zu dem Artikel auf Wikipedia, oder ist der Text in den FAQ einfach zu allgemein gehalten?
Ebenso schreibt der ADFC nichts davon, dass man den Radweg trotz Schild nicht benutzen muss, wenn er nicht auf der fahrbahn verläuft. http://www.adfc.de/verkehr--recht/r...d-radweg/rennrad-und-radwegebenutzungspflicht

Was stimmt denn nun? Kennt sich da jemand aus? Danke.
 
Das mit dem Verlauf auf der Fahrbahn hast du, glaube ich, missverstanden. Lustigerweise kommt die Aussage vom ADAC der Rechtslage an nächsten: Du musst jeden Radweg benutzen, der mit einem blauen Lollipop-Schild ausgestattet ist. Erstmal unabhängig davon, ob der Radweg auf der Fahrbahn, rechts oder links der Fahrbahn, ober- oder unterirdisch verläuft. (Nicht selten verläuft der Radweg auch mal in eine ganz andere Richtung als man eigentlich vor hatte, aber das ist eine andere Baustelle). In erster Linie musst du dich an das Schild halten, denn das gilt so lange wie es dort steht.
Probleme macht die Radbenutzungspflicht, wenn an einem Radweg so ein Schild steht, was dort gar nicht hingehört. Weil sich die Tiefbauämter im Allgemeinen einen feuchten Dreck um die Verwaltungsvorschriften scheren, die regeln, wo solch ein Schild aufgestellt werden darf und wo nicht, sind meinem Empfinden nach 90 % aller Radweg-Schilder rechtswidrig aufgestellt. In der VwV steht beispielsweise, dass eine Benutzungspflicht nur für fahrbahnbegleitende Radwege zulässig ist. Der Radweg muss also in die gleiche Richtung führen wie die Straße - muss aber nicht zwingend auf oder direkt neben ihr verlaufen. Es gibt auch Meinungen, die behaupten, dass eine Fahrbahnbegleitung schon nicht mehr gegeben ist, wenn der Radweg 5m abseits der Fahrbahn (aber in gleicher Richtung) verläuft. Zudem muss der Radweg an Kreuzungspunkten die gleichen Vorfahrtsrechte erhalten wie auf der Fahrbahn. Dies sind allerdings Sichtweisen, für die ich keinerlei Belege kenne (ich lasse mich dazu gerne belehren). Insbesondere die Sache mit den Vorfahrtsrechten lässt sich schnell neutralisieren mit der Aussage, dass der Radverkehr durch die Ampelschaltung geschützt werden soll. Deshalb hat er nur 5sek Grün und währenddessen alles andere Rot. Dass er dazwischen 2 Minuten warten muss, ja Mensch..... Sind doch nur Radfahrer!

Es gibt also bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein Radweg als benutzungspflichtig ausgewiesen werden darf. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann gegen das Schild Widerspruch erhoben werden. So lange das Schild dort steht, gilt es allerdings - auch wenn es dort nie hätte stehen dürfen. Das führt dann zu der Aussage, dass grundsätzlich jeder Radweg mit Schild 237,241 oder 241 benutzt werden muss.

In Ausnahmefällen - wenn der Radweg unzumutbar ist - darf die Fahrbahn benutzt werden, ohne zuvor den langen Weg des Widerspruchsverfahrens beschritten zu haben. Unzumutbarkeit liegt aber nicht vor, wenn der Radweg über 5m von der Fahrbahn entfernt ist oder die Vorfahrtsrechte den Radverkehr benachteiligen. Das sind Dinge, die man auf amtlichen Wege klären muss. Unzumutbar ist ein Radweg, der von seiner Beschaffenheit augenblicklich nicht befahrbar ist. Weil er mit Schnee und Eis bedeckt ist, oder weil er zugeparkt ist, eine Baustelle hindurch führt oder die Wegbeschaffenheit derart kaputt ist, dass ein sicheres Fahren auch bei angepasster Geschwindigkeit nicht mehr möglich ist. Natürlich ist diese Auflistung nicht erschöpfend - ist aber auch egal!

Wenn du auf dem Radweg nicht fahren willst, dann nimm' die Straße! Ein Autofahrer, der dich dafür eines besseren Belehren will, macht das so oder so. Wenn nicht gerade meterhoch Schnee auf dem Radweg liegt, hat so ein Autofahrer nämlich keinerlei Verständnis dafür, dass ein Radweg unzumutbar sein könnte. Seine Straßen sind ja schließlich auch immer Top gepflegt!
Letztlich haben zahlreiche Untersuchungen ergeben, dass Radfahrer auf der Straße sicherer unterwegs sind. Und so blöd es auch ist, von Autofahrern angehupt, beschmipft und geschnitten zu werden: Sie sind noch lange nicht so gefährlich wie die Autofahrer die dir gar nichts böses wollen, und dich auf dem Radweg übersehen....
 
Radwegebenutzungspflicht beinhaltet ein Fahrbahnverbot. Es setzt eines der Zeichen 237 / 240 / 241 voraus. Und natürlich eine Fahrbahn deren Befahren verboten ist.
Wann ein Radweg trotz eines solchen Schildes unzumutbar ist, also trotz Schild die Fahrbahn benutzt werden darf ist strittig.

Eindeutig ist es in dem Fall der dich anscheinend interessiert: Die Fahrbahn und ein mit Benutzungs-Pflicht-Schild gekennzeichneter Weg führen nicht erkennbar in die gleiche Richtung, dann ist der Radweg nicht mehr dieser Fahrbahn zugeordnet und damit ein Fahrbahnverbot hinfällig.

Ich hoffe dies beantwortet deine Frage.
 
Danke für die Antwort, dickerbert das ist schon einmal hilfreich.
Nur ist mir dann noch nicht ganz klar, was die Aussge bei wiki: Die Benutzungspflicht muss von Radfahrern nur dann beachtet werden, wenn der Radweg eine erkennbare Alternative zur Fahrbahn darstellt, also neben ihr in derselben Straße verläuft (fahrbahnbegleitend). Bei abseits von Fahrbahnen geführten (eigenständigen) Radwegen stellt die Beschilderung mit Zeichen 237, 240 oder 241 einen Hinweis auf die Benutzungserlaubnis mit Fahrrädern und grundsätzlich ein Benutzungsverbot für andere Verkehrsarten dar.
überhaupt bedeuten soll. Laut darkgreen wäre das der Fall, wenn es in entgegengesetzter richtung verläuft, aber stimmt das nun?
Wer wäre denn Ansprechpartner, bei unvorschriftsmäßig aufgestellten Schildern?
 
Du hast ein Mountainbike? Dann kannst Du auch auf schlechten Wegen fahren..

Dein Mountainbike zersplittert genauso an Motorhauben, wie alle anderen Ausführungen von Fahrrädern.



@fpartosc Eine hervorragende Quelle bezüglich Radwege ist http://bernd.sluka.de/ und ich würde es sogar höher bewerten, als manche Infoseite des ADFC, vor allem aber Wikipedia.

Bei unrechtmäßigen Schildern kannst du Widerspruch dagegen erheben, bei deinem zuständigen Straßenverkehrsamt. Die Widerspruchsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnisnahme oder Aufstellung (würde im Zweifelsfall darauf ankommen, wie das die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts sieht). Wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, steht noch der Weg über den Antrag auf Aufhebung der Benutzungspflicht (nach §§ 48, 49 BVwVfG) offen.
 
Es gibt zwei Arten von Radwegen: Benutzungspflichtige Radwege und Andere Radwege. Eine Benutzungspflicht kommt aber nur dort in Betracht, wo eine Fahrbahn existiert, die für den Radverkehr verboten werden kann.
Stell dir einen Fernwanderweg vor, der für das Befahren mit dem Fahrrad explizit zugelassen werden soll. Dann wird dort Zeichen 240 (Gemeinsamer Fuß-/Radweg) aufgestellt, obwohl weit und breit keine Fahrbahn ist. Das Schild kann an dieser Stelle also keine Benutzungspflicht begründen, weil der Weg eben nicht fahrbahnbegleitend ist und keine Fahrbahn vorhanden ist, die man verbieten könnte. Der Radweg ist ein eigenständiger Weg und wird mit Zeichen 240 gekennzeichnet, ohne dass eine Benutzungspflicht begründet wird. Das soll dieser Absatz aussagen!

Bernd Sluka würde ich nicht als Seite zum Einlesen in die Thematik empfehlen. Dafür ist seine Argumentation doch etwas zu speziell und setzt gewisse Kenntnisse voraus. Den Wikipedia Artikel kann ich hingegen empfehlen! Er stellt sehr gut die Anforderungen des Radverkehrs an Radverkehrsanlagen dar und läuft teilweise auch etwas aus dem Ruder. Neutrale Wissensbereitstellung, wie man sie von einem Lexikon erwarten würde, ist dieser Artikel zumindest nicht. Da waren ganz bestimmt Radaktivisten am Werk und nicht die Auto-Lobby ;).

Ansprechpartner ist die bei dir zuständige Verwaltung, genauer das Tiefbauamt oder Straßenbauamt. Ein Widerspruchsverfahren gestaltet sich allerdings etwas komplizierter, als man sich das wünscht. In der Vergangenheit wurden berechtigte Klagen schon dadurch abgewiesen, dass die Gegenseite (also die Stadt) nach Formfehlern gesucht hat, um das Schild weiter stehen zu lassen.
Der erste Schritt sollte der Dialog sein! Meistens findet man auch jemanden, der ein offenes Ohr für einen hat. Alternativ kann man auch dort ansetzen, wo zwar nicht über das Schild entschieden wird, aber wo Politik gemacht wird: Zur diesjährigen Kommunalwahl habe ich alle Parteien angeschrieben und ihnen ausweglose Fragen gestellt:
(...)
Meine Fragen präzisieren sich vor diesem Hintergrund folgendermaßen:
1.) Wieso hat es in (...) bisher keine Überprüfung der Beschilderungen mit anschließender Anpassung an die Rechtslage gegeben? Diese hätte bis 03.10.1998 erfolgen müssen, sowie gem. VwV-StVO Tz. 57 (Zu § 45 Abs. 3 IV Nr. 2) alle zwei Jahre.
2.) Werden Sie auch weiterhin an der unrechtmäßigen Beschilderung der bestehenden Radwege festhalten?
3.) Wie soll der Radverkehr Ihrer Meinung nach in das zukünftige Infrastrukturkonzept einbezogen werden? Werden Sie weiterhin auf eine Trennung zwischen motorisierten Verkehr und Radfahrern setzen?
(...)
Wenn man den Antworten glauben darf, so gingen von 4 Parteien diese Fragen direkt an die Verwaltung und bald werde ich mich wohl auch mit jemanden zusammen setzen.
 
Danke für die Antwort, dickerbert das ist schon einmal hilfreich.
Nur ist mir dann noch nicht ganz klar, was die Aussge bei wiki: Die Benutzungspflicht muss von Radfahrern nur dann beachtet werden, wenn der Radweg eine erkennbare Alternative zur Fahrbahn darstellt, also neben ihr in derselben Straße verläuft (fahrbahnbegleitend). Bei abseits von Fahrbahnen geführten (eigenständigen) Radwegen stellt die Beschilderung mit Zeichen 237, 240 oder 241 einen Hinweis auf die Benutzungserlaubnis mit Fahrrädern und grundsätzlich ein Benutzungsverbot für andere Verkehrsarten dar.
überhaupt bedeuten soll. Laut darkgreen wäre das der Fall, wenn es in entgegengesetzter richtung verläuft, aber stimmt das nun?
Wer wäre denn Ansprechpartner, bei unvorschriftsmäßig aufgestellten Schildern?


Wikipedia sollte nur als grober Anhalt, nie als gute Recherche betrachtet werden!

Ich habe mal gelernt blaue Schilder mit dem Radfahrer sind ein Muss, die anderen ein kann. Vor allem wenn der Weg in miesem Zustand ist.
 
Laut darkgreen wäre das der Fall, wenn es in entgegengesetzter richtung verläuft, aber stimmt das nun?
Nein, so war das nicht gemeint. Aber @dickerbert hat diesen Punkt doch schon klargestellt.

Ein Radweg in Gegenrichtung entlang ner Straße ist was anderes als nen Radweg der abseits von Straßen in der Pampa verläuft. Für letztere gibt es nie eine Benutzungspflicht, da es keine zugeordnete Fahrbahn gibt für die ein Verbot bestehen kann.

Für einen einseitigen Radweg entlang einer Fahrbahn kann es in Gegenrichtung eine Benutzungspflicht geben, dann muss die per Schild 237 / 240 / 241 gekennzeichnet sein. Ausserdem ist für beide Richtungen dann Zusatzschild 1000-33 "Radfahrer im Gegenverkehr" zwingend.
 
Davon ungeachtet sind die meisten Radwegebenutzungspflichten rechtswidrig, da im Widerspruch zu §45 Absatz 9 STVO: "Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder ZonenGeschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt."

Dies ist auch die Basis der meisten erfolgreichen Klagen gegen Radwegebenutzungspflichten. Radverkehr ist fliessender Verkehr. Radwegebenutzungspflichten eine Einschränkung dessen. Und ein Sicherheitsgewinn durch eine Benutzungspflicht praktisch nie gegeben. Der Normalfall ist im Gegenteil ein erhöhtes Unfallrisiko auf Radwegen.
 
Für einen einseitigen Radweg entlang einer Fahrbahn kann es in Gegenrichtung eine Benutzungspflicht geben, dann muss die per Schild 237 / 240 / 241 gekennzeichnet sein. Ausserdem ist für beide Richtungen dann Zusatzschild 1000-33 "Radfahrer im Gegenverkehr" zwingend.

AFAIK ist das Zusatzschild 1000-33 nicht (mehr?) zwingend, es reicht ein blauer Lolli, für eine linksseitige Benutzungspflicht (STVO §2 (4) würde ich dahingehend interpretieren; Bernd Sluka scheint das ähnlich zu sehen).
 
Für jemanden, der nen Weg benutzt ist die Information, ob er regulär mit Gegenverkehr zu rechnen hat sehr wichtig. Ebenso für jemanden der so nen Weg kreuzt die Information, muss er da regulär mit Radverkehr aus beiden Richtungen rechnen. Insofern sollte das Schild immer da sein, wenn der Weg in beiden Richtungen freigegeben ist. Ob es zwingend vorgeschrieben ist - ok bin ich überfragt.

Für die linksseitige Benutzungspflicht reicht der Lolli, benutzt man den Radweg in "Gegenrichtung" kommen praktisch immer Radler aus der regulären Richtung.
 
Was macht man eigentlich hier? Gegen mindestens eine Benutzungspflicht muss ich verstoßen. Könnte man als Maut-Radweg interpretieren, wenn regelmäßig kontrolliert wird ;-)
 

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Insofern sollte das Schild immer da sein, wenn der Weg in beiden Richtungen freigegeben ist.

Ja, schön wär's, ist aber nur sehr selten der Fall. Für beide Seiten habe ich das Schild sogar noch nie gesehen.
Erfahrungsgemäß sollte man aber immer mit Geisterfahrern auf Radwegen rechnen und an den Stellen, wo man sie im Zweifelsfall nicht kommen sieht, so fahren, dass man schnell zum Stehen kommt oder lieber doch auf die Straße ausweichen.

Was macht man eigentlich hier?
Beidseitige Benutzungspflicht ist ein nichtiger Verwaltungsakt (oder zwei nichtige Verwaltungsakte?). Daraus folgt: Auf dem linken Radweg darfst du nicht fahren, rechts könnte ein "anderer Radweg" sein, den du benutzen kannst.
Der schuldige Mitarbeiter hat sich allerdings hierdurch das Achievement "Dumbass" freigeschaltet.
 
Was macht man eigentlich hier? Gegen mindestens eine Benutzungspflicht muss ich verstoßen. Könnte man als Maut-Radweg interpretieren, wenn regelmäßig kontrolliert wird ;-)

Ich würde es so interpretieren, dass man auf der Linken Seite bis zum Schild "Einfahrt verboten" fahren darf, dann die Straße überquert und die Fahrt auf der rechten Seite fortsetzt.
 
Das macht Sinn! Kein Wunder, dass Radlern mangelnde Verkehrsmoral vorgeworfen wird.

Damit sich zukünftig niemand falsch verhält, hier zwei ultimative Tipps auf dem Weg zum regelkonformen Vorzeige-Bürger:

1.) Fahrrad schieben. Das darf dann sogar auf beiden Seiten legal praktiziert werden (bei Fußgängerbegegnung bitte ganz nah an den Rand drücken, notfalls auf der Fahrbahn schieben).

2.) Ins Auto einsteigen und losfahren.
 
Es gibt auch Meinungen, die behaupten, dass eine Fahrbahnbegleitung schon nicht mehr gegeben ist, wenn der Radweg 5m abseits der Fahrbahn (aber in gleicher Richtung) verläuft.
In der neuen Verwaltungsvorschrift heißt es jetzt:

Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.


Zudem muss der Radweg an Kreuzungspunkten die gleichen Vorfahrtsrechte erhalten wie auf der Fahrbahn. Dies sind allerdings Sichtweisen, für die ich keinerlei Belege kenne (ich lasse mich dazu gerne belehren).
Das lese ich auch immer wieder. Doch ich kenne kein Verkehrszeichen welches auf diese unterschiedliche Vorfahrtregelung hinweist.
Da es diesen Hinweis nicht gibt muss der Radfahrer davon ausgehen, dass die Vorfahrtregelung, die er sieht, auch für die begleitende Fahrbahn gilt. Das gilt auch für diese kleinen "Vorfahrt achten" Schilder.
 
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