Rechtsfrage zur Garantieabwicklung/Wartezeit

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Hallo,

ich hätte gern eine fundierte Meinung dazu, wie lange ich mich bei der Abwicklung eines Garantiefalles durch den Händler/Importeur hinhalten lassen muss.
Der Fall: es geht um eine defekte RS Lyrik Federgabel, gekauft in einem Komplettbike der 3000€ Klasse. Die Gabel hat, neben zwei anderen, kleineren Macken, eine funktionslose Druckstufenverstellung. Tritt bei diesem Modell sehr häufig auf, war bereits beim Kauf defekt, hat auch auf Nachfrage niemanden im Laden interessiert.
Die Gabel wurde am 11.3.08 im Laden abgegeben, seither warte ich, werde vertröstet und hingehalten. Sie wurde zum Importeur, Sport Import, eingeschickt.
Nachdem ich nun im letzen Telefonat meinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht habe, bekam ich vom Ladeninhaber Sprüche wie "Ich gebe dir die Telefonnummer des Vertreters, beschwer dich doch selber dort, ich kann da nichts machen..." :eek:
Dann meinte er noch, die Kunden wären selber schuld, für einen vernünftigen Service müsste eben mehr bezahlt werden! (Wie gesagt, ein 3000€ Bike, und ich habe nicht mit ihm gefeilscht...)
Ich finde das einfach unverschämt. Stellt sich die Frage: was steht mir rechtlich in etwa zu? Wie lange muss ich mich da verarschen lassen?
 
Hallo,

ich hätte gern eine fundierte Meinung dazu, ...
Meinung oder verläßliche Aussage? Letzteres gibt's beim Anwalt;)

Meine Meinung: Die Gabel war beim Kauf schon defekt? Dann fällt das eigentlich nicht unter Garantie/Gewährleistung, sondern da die Sache defekt übergeben wurde, könntest Du einfach Dein Geld zurück verlangen, da der Vertrag nicht erfüllt wurde (Geld gegen mängelfreie Ware). Dafür könnte es nun aber schon ein wenig spät sein.
Bei Garantie/Gewährleistung geht man davon aus, daß die Sache erst im Gebrauch defekt wurde.

Der Nikolauzi
 
Nachdem ich nun im letzen Telefonat meinen Unmut darüber zum Ausdruck gebracht habe, bekam ich vom Ladeninhaber Sprüche wie "Ich gebe dir die Telefonnummer des Vertreters, beschwer dich doch selber dort, ich kann da nichts machen..." :

Bleib am Ladeninhaber dran, mit dem und keinem anderen hast Du den Kaufvertrag.
 
Meinung oder verläßliche Aussage? Letzteres gibt's beim Anwalt;)

Meine Meinung: Die Gabel war beim Kauf schon defekt? Dann fällt das eigentlich nicht unter Garantie/Gewährleistung, sondern da die Sache defekt übergeben wurde, könntest Du einfach Dein Geld zurück verlangen, da der Vertrag nicht erfüllt wurde (Geld gegen mängelfreie Ware). Dafür könnte es nun aber schon ein wenig spät sein.
Bei Garantie/Gewährleistung geht man davon aus, daß die Sache erst im Gebrauch defekt wurde.

Der Nikolauzi

Ich wollte nur keine "...finde ich voll Sch. ..." Statements. ;) Es ist auch nicht meine Absicht den Laden zu verklagen, allerdings werde ich ein ernstes Wörtchen mit ihm reden. Solche Unverschämtheiten muss ich mir nicht bieten lassen. Genau liegt aber der Knackpunkt, er meint nichts tun zu können, die Gabel liegt schließlich beim Importeur.
Das widerum ist ja aber nicht mein Problem. Dann muss er, nach so langer Wartezeit, eben eine Leihgabel beschaffen, oder?

Ja, die Gabel war bei Übergabe bereits defekt (wie wohl beinahe alle Lyriks dieser Baureihe). Weder Händler noch Werkstattmeister wollten aber etwas davon wissen. Ganz sicher war ich mir da noch nicht, so richtig testen konnte ich gesundheitlich leider erst viel später.

Bleib am Ladeninhaber dran, mit dem und keinem anderen hast Du den Kaufvertrag.

Genau das habe ich ihm gesagt, da hat er mich wortlos an den Werkstattmeister weitergereicht. :D

Gruß und Dank, Kai
 
Hallo Waldschleicher,
eins vorweg, bin kein Anwalt, habe mit Gewährleistung aber im GEschäft zu tun. Meine Quellen sind Infoschriften und Schulungsmaterial vom Einzelhandelsverband. Sollte ich hier mit irgendwas falsch liegen, bitte ich die Fachleute um Berichtigung (bitte mit Quelle, ich lerne gerne dazu - und nicht: ich hab mal gehört...oder ich kenne einen, der hat einen Freund, ...usw)

Du hast 2 Jahre Gewährleistung, wobei im ersten halben Jahr Beweislastumkehr gilt. Tritt ein Mangel im ersten halben Jahr nach Kaufdatum auf, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Das heißt, dein Vertragspartner (und dass ist ausschließlich der Händler, bei dem Du das Produkt erworben hast. Was der dann mit Sport Import auskegelt ist seine Sache und darf nicht auf dich abgewälzt werden) muss dir beweisen, dass der Fehler durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Kann er hier aber nicht, da laut deiner Aussage/Recherche das Problem an der Lyrik ja kein Einzelfall war. Also ganz klar Gewährleistungsfall.
In der Regel geht die Rechtssprechung (Ausnahmen bestätigen die Regel!) von rund 4 Wochen als dem Endverbraucher zumutbare Bearbeitungszeit aus (kein Anspruch auf Tauschgabel - das wäre eine Kulanz- oder Serviceleistung des Händlers). Danach sollte die Gabel repariert zurück sein. Ist sie das nicht, dem Händler schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Ist sie dann noch immer nicht repariert zurück, kannst du auf Wandlung bestehen, ohne die dem Händler zustehenden restlichen Nachbesserungsversuche abzuwarten. Allerdings wird er dir dann eine entsprechende Nutzungspauschale in Abzug bringen. Wieviel das ist und welche Grundlagen dahinterstecken, weiß ich momentan auch nicht (hatte ich noch nichts mit zu tun).

Wie gesagt, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.

Gruß

bike-it-easy
 
Hallo Waldschleicher,
eins vorweg, bin kein Anwalt, habe mit Gewährleistung aber im GEschäft zu tun. Meine Quellen sind Infoschriften und Schulungsmaterial vom Einzelhandelsverband. Sollte ich hier mit irgendwas falsch liegen, bitte ich die Fachleute um Berichtigung (bitte mit Quelle, ich lerne gerne dazu - und nicht: ich hab mal gehört...oder ich kenne einen, der hat einen Freund, ...usw)

Du hast 2 Jahre Gewährleistung, wobei im ersten halben Jahr Beweislastumkehr gilt. Tritt ein Mangel im ersten halben Jahr nach Kaufdatum auf, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Mangel schon von Anfang an vorhanden war. Das heißt, dein Vertragspartner (und dass ist ausschließlich der Händler, bei dem Du das Produkt erworben hast. Was der dann mit Sport Import auskegelt ist seine Sache und darf nicht auf dich abgewälzt werden) muss dir beweisen, dass der Fehler durch unsachgemäßen Gebrauch entstanden ist. Kann er hier aber nicht, da laut deiner Aussage/Recherche das Problem an der Lyrik ja kein Einzelfall war. Also ganz klar Gewährleistungsfall.
In der Regel geht die Rechtssprechung (Ausnahmen bestätigen die Regel!) von rund 4 Wochen als dem Endverbraucher zumutbare Bearbeitungszeit aus (kein Anspruch auf Tauschgabel - das wäre eine Kulanz- oder Serviceleistung des Händlers). Danach sollte die Gabel repariert zurück sein. Ist sie das nicht, dem Händler schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Ist sie dann noch immer nicht repariert zurück, kannst du auf Wandlung bestehen, ohne die dem Händler zustehenden restlichen Nachbesserungsversuche abzuwarten. Allerdings wird er dir dann eine entsprechende Nutzungspauschale in Abzug bringen. Wieviel das ist und welche Grundlagen dahinterstecken, weiß ich momentan auch nicht (hatte ich noch nichts mit zu tun).

Wie gesagt, alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.

Gruß

bike-it-easy

Vorsicht, neue Rechtslage:

Quelle: Kölner Stadtanzeiger - Nr. 91 - Freitag, 18. April 2008 - Wirtschaft - Seite 9

Dem Kunden darf bei Austausch mangelhafter Produkte keine Nutzungsgebühr berechnet werden.
...
Az.: EuGH vom 17.04.2008, Rs. C-404/06
Aus der o.g. Urteilschrift zitiert:

...
34 (Seite 9)
Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, sei es durch Nachbesserung, sei es durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn, wie die Generalanwältin in Nr. 49 ihrer Schlussanträge erläutert hat, in Ermangelung eines solchen Schutzes davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Diese vom Gemeinschaftsgesetzgeber gewollte Garantie der Unentgeltlichkeit bedeutet, dass jede finanzielle Forderung des Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des vertragsmäßigen Zustands des Verbrauchsguts, auf das sich der Vertrag bezieht, ausgeschlossen ist.
...
43 (Seite 11)
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.
...
Quelle: http://www.mtbvd-forum.de/showthread.php?t=306
 
Hallo,

schriftlich habe ich (noch) nichts gemacht, abgesehen vom Beleg über die Abgabe der Gabel im Laden.
Ich bin ja eigentlich ein geduldiger und verständnisvoller Mensch. Wenn ich mir dann aber noch schräge Sprüche statt eines Lösungsvorschlages anhören muss, dann ist Schluss mit lustig.
Kann man eigentlich auch ein einzelnes Teil, wie hier die Gabel, aus einem Komplettrad wandeln? Sonst wäre es wieder schwierig- ich habe das Rad grundlegend umgebaut, anderer Laufradsatz, kompletter Antrieb...
Abgesehen davon ist es gerade 150km gelaufen.
Auf jeden Fall nochmal danke, jetzt habe ich immerhin eine Vorstellung meiner Möglichkeiten dem Händler gegenüber.

Grüße, Kai
 
Hallo,

schriftlich habe ich (noch) nichts gemacht, abgesehen vom Beleg über die Abgabe der Gabel im Laden.
Ich bin ja eigentlich ein geduldiger und verständnisvoller Mensch. Wenn ich mir dann aber noch schräge Sprüche statt eines Lösungsvorschlages anhören muss, dann ist Schluss mit lustig.
Kann man eigentlich auch ein einzelnes Teil, wie hier die Gabel, aus einem Komplettrad wandeln? Sonst wäre es wieder schwierig- ich habe das Rad grundlegend umgebaut, anderer Laufradsatz, kompletter Antrieb...
Abgesehen davon ist es gerade 150km gelaufen.
Auf jeden Fall nochmal danke, jetzt habe ich immerhin eine Vorstellung meiner Möglichkeiten dem Händler gegenüber.

Grüße, Kai


Hallo, ich hatte da kürzlich auch so ein Problem mit einem Fahrradhändler, bei dem ich ein neues ALU-Rahmenset eines namhaften österreichischen Herstellers gekauft hatte. Als Interessent wurde ich hofiert. Als ich den Rahmen zuhause und damit begonnen hatte ihn mit den Komponente zu bestücken, fiel mir auf, dass das Sattelrohr oval und so gänzlich nicht passend zur Sattelstütze war. Der Anruf beim Radhändler war kurz und knapp. Sein Tip: "Schmieren Sie Carbonmontagepaste ins Sattelrohr und ausserdem interessiert mich das nicht, ich habe den Laden voll mit Kundschaft". Wohlgemerkt, der Rahmenkauf lag 1 Woche zurück, das Teil unbenutzt. Ich habe mich dann an den Hersteller gewandt, die Sache wurde dann auch unter deren Mitwirken und mit mehrfacher Entschuldigung abgehandelt, sprich ein neuer Rahmen zu mir geschickt.
 
Hallo, ich hatte da kürzlich auch so ein Problem mit einem Fahrradhändler, bei dem ich ein neues ALU-Rahmenset eines namhaften österreichischen Herstellers gekauft hatte. Als Interessent wurde ich hofiert. Als ich den Rahmen zuhause und damit begonnen hatte ihn mit den Komponente zu bestücken, fiel mir auf, dass das Sattelrohr oval und so gänzlich nicht passend zur Sattelstütze war. Der Anruf beim Radhändler war kurz und knapp. Sein Tip: "Schmieren Sie Carbonmontagepaste ins Sattelrohr und ausserdem interessiert mich das nicht, ich habe den Laden voll mit Kundschaft

Glückwunsch zum neuen Händler. :daumen: Das ist natürlich noch einen Zacken schärfer.
Ich habe die Gabel am 01.06. wiederbekommen...! Das tolle daran ist, sie funktioniert genau (so schlecht) wie vorher bzw. hat sogar noch ein paar optische Macken davon getragen. Aber das ist ein neues Thema. :mad:
 
Glückwunsch zum neuen Händler. :daumen: Das ist natürlich noch einen Zacken schärfer.
Ich habe die Gabel am 01.06. wiederbekommen...! Das tolle daran ist, sie funktioniert genau (so schlecht) wie vorher bzw. hat sogar noch ein paar optische Macken davon getragen. Aber das ist ein neues Thema. :mad:

Hallo, in deinem Falle würde ich dem Händler das Rad wieder zurückgeben und die Auszahlung des Kaufpreises fordern. Bei auftretenden Schwierigkeiten würde ich den Händler darauf aufmerksam machen, dass ich mir rechtlichen Beistand hinzuziehen werde. Wie gesagt, das wäre meine Vorgehensweise. Ich kann mir deine Situation vorstellen, da freut man sich auf dieses Bike und dann solche Probleme. Dazu noch die Erkenntnis, das bei auftretenden Problemen mit der Technik der Händler plötzlich nicht mehr Partner ist, sondern Gegner.:mad:
 
Hallo, in deinem Falle würde ich dem Händler das Rad wieder zurückgeben und die Auszahlung des Kaufpreises fordern. Bei auftretenden Schwierigkeiten würde ich den Händler darauf aufmerksam machen, dass ich mir rechtlichen Beistand hinzuziehen werde. Wie gesagt, das wäre meine Vorgehensweise. Ich kann mir deine Situation vorstellen, da freut man sich auf dieses Bike und dann solche Probleme. Dazu noch die Erkenntnis, das bei auftretenden Problemen mit der Technik der Händler plötzlich nicht mehr Partner ist, sondern Gegner.:mad:

Tschja, ich liebe das Bike aber. :love: Im Falle einer Wandlung hätte ich auch gleich ein weiteres Problem: wie gesagt habe ich diverse Komponenten online gekauft, getauscht, den Rest wieder verscherbelt...
Gegner wäre auch übertrieben, eher desinteressiert/überfordert. Was soll man machen, abgsehen von den Macken läuft das Ding ja wirklich super. Die Gabel erfüllt nur nicht alle Herstellerangaben. Da bin ich mit der Lyrik auch nur einer von vielen Rock Shox Fahrern im Forum.
 
Hallo,

da es zu dem Thema gerade ganz gut passt. Wikipedia sagt zur Nacherfüllung bei Sachmängeln:

Die Nacherfüllung ist auf zweierlei Art möglich. Zum einen durch die Lieferung einer neuen Sache (Austausch, oder technisch: Nachlieferung) oder durch die Beseitigung des Mangels (bspw. Reparatur, technisch: Nachbesserung). Welche Art der Nacherfüllung zu erbringen ist, bestimmt grundsätzlich der Käufer und nicht der Verkäufer; eine vertragliche Verlagerung des Wahlrechts ist zwar prinzipiell, nicht aber beim Verbrauchsgüterkauf möglich. Daher ist die Praxis des Einschickens an den Hersteller, welche gerade im Bereich Vertrieb von elektrischen Geräten sehr beliebt ist, an sich nicht statthaft, soweit der Käufer eine Ersatzlieferung verlangt. Solange der Verkäufer die Sache ohne Umstände austauschen kann, ist diesem Wunsch des Käufers zu entsprechen. Geht der Verkäufer hierauf nicht ein und beharrt auf der Einsendung, so verletzt er seine Pflicht zur Nacherfüllung und macht sich schadenersatzpflichtig (Schaden wären hier die Kosten eines Ersatzkaufs der Sache bei einem anderen Verkäufer). Etwas anderes kann sich lediglich ergeben, wenn der Austausch nicht möglich oder nur mit erheblichen Aufwand verbunden ist (§ 439 III 1 BGB).

Kann jemand (am besten ohne Spekulationen ;-)) sagen was in diesem Fall ein "vertretbarer Aufwand" ist?

Und wie sieht es mit der "vertraglichen Verlagerung des Wahlrechts" beim normalen Kauf von Fahrrädern/Radteilen beim Händler vor Ort aus?


grüße
jan
 
für die beurteilung im falle der evtl. unverhältnismäßigkeit der reperaturkosten sind in erster linie der wert der sache im mangelfreien zustand, die bedeutung des mangels und die frage zu berücksichtigen, ob auf die andere art der nacherfüllung ohne erhebliche nachteile für den käufer zurückgegriffen werden kann, § 439 Abs. 3 S. 2 BGB. möglich ist aber auch ein grobes missverhältnis zwischen aufwand und leistungsinteresse, nach § 275 Abs. 1 BGB. doch hier ist der anwendungsbereich sehr eng gefasst, als beispiel die bergung eines rings in einem see. ob du jetzt die wahl zwischen neuer gabel oder reperatur hängt davon vom "vertretbaren aufwand" ab. bei geringwertigen sachen wird eine nachbesserung (reperatur) in der regel nur mit unverhältnismäßig hohem aufwand möglich sein und dementsprechend eine nachlieferung in betracht kommen. ich weiß gerade nicht, was für ein aufwand es ist die gabel zu reparieren, dann könnte man evtl. sagen, was ein unverhältnismäßg hoher aufwand ist.
 
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