bei einer Anfrage bei einem Liftbetreiber in der franz. sprachigen Schweiz, will mich der Herr belehren, dass man auf Wanderwegen/pfaden prinzipiell nicht mit dem MTB fahren darf.
"In Switzerland biking is submitted to the normal law about traffic and circulation and is therefore only possible on roads and not on hiking paths or other forest trails. Itâs a big issue and we are developing our biking trails network as well as the downhill trails in the bike park to solve the issue and give more terrain to mountain bikers."
Das wäre mir doch neu, denn eigentlich ist die Schweiz ja für ihre Bikefreundlichkeit bekannt.
Hat jemand eine rechtliche Grundlage hierzu um dies dem Autor zu widerlegen?
danke.
selbst hab ich nur folgendes gefunden:
""Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden". Artikel 40 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978"
"Ergänzend dazu hält das Waldgesetz vom 25. März 1991 in Artikel 15 Absatz 3 fest, dass jede schädigende Nutzung des Waldes, wie unter anderem auch das Befahren mit Fahrrädern abseits befestigter Waldwege, verboten ist."quelle: http://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100584246/presse_informationsamt_liechtenstein - aber eben lichtenstein
"In Switzerland biking is submitted to the normal law about traffic and circulation and is therefore only possible on roads and not on hiking paths or other forest trails. Itâs a big issue and we are developing our biking trails network as well as the downhill trails in the bike park to solve the issue and give more terrain to mountain bikers."
Das wäre mir doch neu, denn eigentlich ist die Schweiz ja für ihre Bikefreundlichkeit bekannt.
Hat jemand eine rechtliche Grundlage hierzu um dies dem Autor zu widerlegen?
danke.
selbst hab ich nur folgendes gefunden:
""Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie Fuss- und Wanderwege, dürfen mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden". Artikel 40 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978"
"Ergänzend dazu hält das Waldgesetz vom 25. März 1991 in Artikel 15 Absatz 3 fest, dass jede schädigende Nutzung des Waldes, wie unter anderem auch das Befahren mit Fahrrädern abseits befestigter Waldwege, verboten ist."quelle: http://www.presseportal.ch/de/pm/100000148/100584246/presse_informationsamt_liechtenstein - aber eben lichtenstein
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