Sicherheitsvorschriften

gouraud

nothing for nothing
Registriert
21. März 2003
Reaktionspunkte
0
Ort
oberhausen, nrw
Moin,

weiß einer sicher was an einem fahrrad alles an reflektoren, etc. dran sein muss um noch gerade so "legal" zu sein? ich muss das wissen, weil ich mit meinem bike auch kurier-dienst mache, deswegen durch die stadt fahre und deswegen..... naja wie auch immer... wär schön, wenn einer so ne liste hat...

gracias y adios,
mfg gouraud
 
licht vorn & hinten bzw. stationäre lichtanlage mit dynamo bei bikes ab 11kg, reflektoren: 1x vorn, 1x hinten, 2x je laufrad(gelb!) oder reifen mit reflexstreifen, klingel.
also das muß auf jeden fall ran, keine garantie auf vollständigkeit. bei uns sind die männer in grün zufrieden, wenn man licht dran hat. kannst ja auch mal beim adfc anfragen, mit sowas müßten die sich ja auskennen.
 
ja, müssen auch an den pedalskis sein.

Ansonsten Reflektor nach von mit Prüfzeichen, ist aber meist an der VR-Lampe mit dran.
VR-Lampe muss wohl Halogen haben.
zusätzlich zum Rücklicht großer Reflektor nach hinten mit Prüfzeichen.

unter 11 Kiligramm Steckbeleuchtung bis max. 6 Watt mitführen oder dranhaben. :D

ich hab eber eher Angst bei den Menneken in Grün WEGEN meinem Licht aufzufallen (Lupine)
 
und hier das ganze komplett laut stvzo:

§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern

(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen nicht verdeckt sein.

(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein. Der Lichtkegel muß mindestens so geneigt sein, daß seine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur halb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem Scheinwerfer. Der Scheinwerfer muß am Fahrrad so angebracht sein, daß er sich nicht unbeabsichtigt verstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet sein.

(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit

einer Schlußleuchte für rotes Licht, deren niedrigster Punkt der leuchtenden Flächhe sich nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindet,

mindestens einem roten Rückstrahler, dessen höchster Punk der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und

einem mit dem Buchstaben "Z" gekennzeichneten roten Großflächen-Rückstrahler

ausgerüstet sein. Die Schlußleuchte sowie einer der Rückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Beiwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler entsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.

(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zusätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlußleuchte für rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlußleuchte muß unabhängig von den übrigen Beleuchtungseinrichtungen einschaltbar sein.

(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.

(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit

mindestens zwei um 180° versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder

ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades

kenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestausrüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Sicherungsmittel aus der anderen Absicherungsart angebracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrahler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radumfang gleichmäßig zu verteilen.

(8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rückstrahlende Mittel sind zulässig.

(9) Der Scheinwerfer und die Schlußleuchte nach Absatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine Schaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit von Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb umschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall darf auch die Schlußleuchte allein leuchten.

(10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;

der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.
 
Original geschrieben von Reen
(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:

für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt werden;

der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlußleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;

Scheinwerfer und Schlußleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;

anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlußleuchte nach Absatz 4 Nr. 1 darf auch eine Schlußleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.


wieso eigentlich nur rennräder? wenn ich jetzt ne cc-rennfeile mit 10.5 kg aufbaue darf ich die nicht ohne festes licht bewegen und ein rennrad doch? und wer wiegt das nach mit den 11kg? sind die dann ohne licht oder mit licht zu messen? das ist doch wieder dehnbar wie kaugummi wenn ihr mich fragt!
 
Original geschrieben von sharky
wieso eigentlich nur rennräder? wenn ich jetzt ne cc-rennfeile mit 10.5 kg aufbaue darf ich die nicht ohne festes licht bewegen und ein rennrad doch? und wer wiegt das nach mit den 11kg? sind die dann ohne licht oder mit licht zu messen? das ist doch wieder dehnbar wie kaugummi wenn ihr mich fragt!
alles definitionssache. nenn deine "cc-rennfeile" einfach rennrad, soll dir mal jemand das gegenteil beweisen ;) zusammenhang: zu den urzeiten, zu denen das gesetz erlassen wurde, sind die "experten" davon ausgegangen, daß bei rr unter 11kg die reifen so dünnwandig sind, daß sie keinen dynamo aushalten. das ist ja dann bei deiner cc-bude mit (sicherlich) skinwall-reifen auch der fall.
müssen nicht auch reflektoren an den pedalen sein?
ups, vergessen.

prüfzeichen: danach schaut doch kein mensch. die led-lampen, mit denen ich immer unterwegs bin sind auch nicht stvzo-zugelassen, eigentlich totaler schwachsinn. naja, aber wenns wirklich vorschrifts mäßig seien soll :rolleyes:
 
vielen dank dafür ....

ich seh grad, bis auf die lichtanlage is mein radel noch ganz gut ausgestattet.... nen reflektor hab ich vorne, hinten, in den pedalen und in den speichen....

das sieht ja so ******** aus mit den gelben teilen.... aber ich glaub auch, dass das keinen interessiert, is ja sommer und im dunklen fahr ich nur gaaanz selten. kann ich auch abmachen, mein fahrrad ist mit den batterielampen sowieso nicht stvzo-gültig o_O
 
Grün/Weiss Fraktion, sage mal, dass es grundsätzlich darauf ankommt Licht zu haben. Ich denke, dass nur kein Kollege sich aufregen werden wenn du "zuviel" Licht (Also mehr als 5 Watt dran hast. (Man solte nicht übertreiben, einige im Thread sollen ja schon mit 12 V/60 Watt Strahlern im Strassenverkehr gefahren sein...)

Bei dir als Kurierfahrer ist allse wahrscheinlich eine Versicherungssache.. Fährst du unter schlechten Witterungsbedingungen und wirst umgemäht, kann es dir passieren, dass die Versicherung deines Arbeitgebers nur sehr wenig zahlen wird (in Bezug auf Arbeitsunfall). Sie werden dann argumentieren, dass du grob fahrlässig gehandelt hast und der Autofahrer dich wegen mangelnder lichttechnischer Ausstattung übersehen hat.

Mag sich bei kleinem Schaden lächerlich anhören, ernst wird die Sache wenn du dich übel verletzt und eine teure Reha auf dich bzw. die Versicherung zukommt.
Hier kann es dann schon mal passieren, dass die Berufsgenossenschaft schaut, ob du deine "Arbeitsbestimmungen" eingehalten hast. Mein Tip: Als Kurierfahrer solltest du dich korrekt ausstatten.
Privat: Seht alle zu, dass ihr korrektes Licht dran habt. Reflektoren und so ein Kram wird die Polizei nicht so bemängeln. Aber Licht sollte im eigenen Interesse montiert sein. In welcher Form auch immer (Dynamo/Stecklicht) 10- max. 20 Euro von den Kollegen und evtl. einen Mängelbericht. Habe ich aber persönlich noch nie gesehen.
Von den vielen Erzählungen im Thread über irgendwelche angeblichen Horrorverwarnungen habe ich auch noch keine eine gesehen. Niemand wollte sie einscannen...
 
Die ganze StVo ist vollkommen überholungsbedürftig da sie nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entspricht

Wenn man bedenkt das die 6 Watt Regelung gemacht wurde, damit man als Radfahrer die Autofahrer nicht blendet, dann fällt einem nichts mehr dazu ein.

Dazu kommt noch, das es durch die Regelung, dass das der Licktkegel maximal 10 m vor dem Bike auf die Fahrbahn treffen muß, eine Geschwindigkeitsbegrenzung im Dunkeln für Radfahrer gilt. Denn laut Regel, muß ein Fahrzeug innerhalb der ausgeleuchteten Weite zum stehen kommen muß. Das heißt, wenn man es mal nachrechnet, darf man mit dem Bike nur noch 20 km/h fahren :rolleyes:
 
Zurück