§ 2 Technische Angaben
1.3.011 Außer bei gegensätzlichen Bestimmungen gelten die technischen Angaben für Straßen-, Bahn- und Querfeldein-Rennmaschinen.
a) Maße (siehe Schema Maße (1))
1.3.012 Die Gesamtlänge eines Rennrads darf nicht größer als 185 cm und die Gesamtbreite nicht größer als 50 cm sein.
1.3.013
Die Spitze des Sattels muß mindestens 5 cm 1 hinter einer vertikalen Linie liegen, die durch die Tretlagerachse geht. Der genannte Abstand von 5 cm gilt nicht für das Fahrrad eines Fahrers, der an einem Sprint-, Keirin-, 500 m- und 1000m-Rennen teilnimmt, wobei jedoch die Sattelspitze nicht über die Vertikale hinausgehen darf, die durch die Tretlagerachse verläuft.
1.3.014 Der
Sattel muß horizontal ausgerichtet sein. Die Länge des Sattels muß mindestens 24 cm und darf höchstens 27,5 cm betragen.
1.3.015 Der Abstand zwischen Tretlagerachse und Boden muß mindestens 24 cm und darf höchstens 30 cm betragen.
1.3.016 Der Abstand zwischen den Vertikalen, die durch die Tretlagerachse und die Vorderradachse verlaufen, darf nicht geringer als 54 cm und nicht größer als 65 cm (1) sein.
Der Abstand zwischen den Vertikalen, die durch die Tretlagerachse und die Hinterradachse verlaufen, muß mindestens 35 cm und höchstens 50 cm betragen.
1.3.017 Der Abstand zwischen den inneren Rändern der Gabel darf nicht größer als 10,5 cm sein; der Abstand zwischen den inneren Rändern der hinteren Gabel beträgt höchstens 13,5 cm.
1.3.018 Der Durchmesser der Räder darf einschließlich Laufräder maximal 70 cm und minimal 55 cm betragen. Hinsichtlich der Querfeldein-Räder darf die Reifenbreite 35 mm nicht überschreiten.
1Die in der Fußnote (1) der Artikel 1.3.013 und 1.3.016 genannten Abstände können reduziert werden, sofern dies aus morphologischen Gründen erforderlich ist. Man versteht unter morphologischen Gründen all das, was mit der Größe oder der Länge der Gliedmaße der Fahrer zusammenhängt.
Der Fahrer, der aus diesen Gründen glaubt, ein Fahrrad benutzen zu müssen, bei dem die betreffenden Abstände geringer sind als angegeben, muß die Jury der Kommissäre bei Vorlage der Lizenz darüber informieren. In diesem Fall kann die Jury folgenden Test vornehmen: Mit einem Bleilot wird geprüft, ob das Knie des Fahrers während des Tretens über die Vertikale hinausgeht, die durch die Pedalachse verläuft, wenn dieses sich in der vordersten Position befindet (siehe Schema Maße 2).