Unfall - schuldig?

die Freigabe des Radweges ist eine Sache, aber nach wie vor ist ein Fahrrad kein KRAFT-Fahrzeug, auch wenn man ohne Kraft mit einem Fahrrad nicht wirklich voran kommt...
und zwei markierte Fahrstreifen auf EINER Fahrbahn sind etwas anderes als ein Radweg auf jeder Strassenseite!

Das mit den Kraftfahrzeugen habe ich erwähnt und dazu geschrieben, das es für Fahrräder auch anders sein könnte.
ABER: Wenn es auf beiden Seiten Radwege gäbe und diese für beide Fahrtrichtungen freigegeben wären, dürfte ich beide benutzen wie es mir beliebt.
Es steht außer Frage, dass ich z.B. den Radweg in Fahrtrichtung nutzen müsste, sofern nur dieser für die Fahrtrichtung freigegeben wäre.

Oder drücke ich mich so unverständlich aus? :confused:

StVO §2 Abs. 4 schrieb:
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.

Da stehts...
 
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Was du hier verbreitest ist leider absoluter Unsinn. Gesetze bestehen nun mal nicht nur aus einzelnen Paragraphen, die man sich beliebig zusammen suchen kann, wie man es gerne hätte, sondern zum allergrößten Teil auch aus Kommentaren und Verwaltungsvorschriften zu jedem einzelnen Paragraphen. Zudem kommen noch andere Gesetze und Verordnungen, die in direktem Zusammenhang zu sehen sind, bzw. sich aufeinander beziehen. In deinem durcheinander gewürfeltem Beispiel die STVO und die STVZO, wo erstmal geregelt ist was ein Fahrzeug und was ein Kraftfahrzeug ist.
Außerdem wirfst du erstmal das in Deutschland allgemein gültige Rechtsfahrgebot mit den Ausnahmen vom Rechtsfahrgebot in einen Topf. Selbstverständlich können KFZ innerhalb geschlossener Ortschaften, bei zwei Fahrstreifen für eine Richtung, den Fahrstreifen frei wählen. Wäre das verboten, bräuchte man nämlich keine zwei Fahrstreifen zu bauen. Am grundsätzlichen Rechtsfahrgebot ändert das gar nichts, wir sind nämlich nicht in England, wo, wie du vielleicht schon gehört hast, das Linksfahrgebot gilt.
Wie du allerdings richtig bemerkt hast, kann ein linksseitiger Radweg für den Radverkehr freigegeben sein. Ob das hier der Fall ist, ist nach 50 Beiträgen glaube ich immer noch nicht geklärt.
Zu dem riesigen Wust von Kommentaren, Verwaltungsvorschriften und Gesetzestexten, kommt noch die Rechtsprechung, wo zunächst jeder Einzelfall für sich ( Einzelfall ist hier der geschilderte "Unfall" ), verhandelt wird, und dessen Ausgang zunächst mal offen ist, da jeder Richter in seiner Entscheidung erstmal unabhängig ist. Selbstverständlich gibt es auch hier wieder Einschränkungen.
Zusammengefasst kann man sagen, daß es sich hier um ein hochkomplexes Thema handelt, auch wenn es zunächst nicht den Anschein erweckt. Es ist nicht umsonst der Fall, daß ein Jurastudium länger als drei Tage dauert. Und selbst wenn das Studium beendet ist, und der Anwaltfrischling seinen ersten, etwas komplizierteren Fall, wie z.B. eine Massenkarambolage auf der Autobahn mit 126 Beteiligten, bearbeiten darf, wird er nicht umhin kommen sich etwas intensiver mit der Materie auseinander zu setzen.
Ich bin selber zwar kein Anwalt und auch kein abgebrochener, jetzt Taxi fahrender Jurastudent, musste mich aber früher mit diesem Blödsinn intensiver beschäftigen. Wäre ich Anwalt und hätte ein paar Tage Zeit, könnte ich dir das Thema auch ein wenig ausführlicher erläutern. Smilie.
 
Was du hier verbreitest ist leider absoluter Unsinn.

Soweit würde ich nun nicht gehen ;)

Gesetze bestehen nun mal nicht nur aus einzelnen Paragraphen

Gesetze bestehen nur aus einzelnen Paragraphen. Kommentare etc.pp. dienen allein der Interpretation. Zwingend sind die meines gefährlichen Halbwissens nach aber nicht.

Selbstverständlich können KFZ innerhalb geschlossener Ortschaften, bei zwei Fahrstreifen für eine Richtung, den Fahrstreifen frei wählen. Wäre das verboten, bräuchte man nämlich keine zwei Fahrstreifen zu bauen.

Was habe ich denn viel anderes behauptet? Nichts...

Am grundsätzlichen Rechtsfahrgebot ändert das gar nichts, wir sind nämlich nicht in England, wo, wie du vielleicht schon gehört hast, das Linksfahrgebot gilt.

Wirfst du jetzt nicht Rechtsfahrgebot und Rechtsverkehr durcheinander :confused: Soweit ich weiß gibt es da einen Unterschied.
Rechtsverkehr = Wir fahren auf der rechten Seite
Rechtsfahrgebot = Wir fahren auf unserer/en Fahrspur/en möglichst weit rechts.

Ansonsten gebe ich dir recht, dass es vermutlich nicht einfach ist, über Gesetze zu diskutieren. Dennoch war, bleibt und ist Fakt, dass in einer geschlossenen Ortschaft gilt:
Mehrere Fahrstreifen für eine Richtung = Egal, welchen ich davon benutze.
Mehrere Fahrradwege für eine Richtung = Egal, welchen ich davon benutze.
 
Wirfst du jetzt nicht Rechtsfahrgebot und Rechtsverkehr durcheinander :confused: .


Ich gebe zu es ist schwierig, so unendlich schwierig und nutzlos, so nutzlos...




Aber du könntest Recht haben ( siehe oben )


Gesetze sind schon eine Aneinanderreihung einzelner Paragraphen, die aber für sich allein genommen, ohne weitere Erläuterung und Kommentierung, nutzlos sind, so nutzlos und vor Allem auch schwierig...:)
 
Mehrere Fahrstreifen für eine Richtung = Egal, welchen ich davon benutze.
Mehrere Fahrradwege für eine Richtung = Egal, welchen ich davon benutze.

Mag sein das ich mich jetzt täusche, aber gehört der von mir aus links gesehene Radweg nicht zur Gegenspur?:confused:

Sonst würden die "Radverkehr frei" Schilder doch mal garkeinen Sinn ergeben wenn ich den Radweg eh nutzen darf wie mir beliebt.

Mein Gedankengang würde sagen:"hab ich auf meiner rechten Seite 2 Radwege nebeneinander, könnte ich den nutzen den ich will"...wie bei den Fahrspuren halt. Ich darf ja mim Auto auch nicht auf der linken Seite fahren nur weil ich grad lust drauf hab...sofern die Spur halt nicht zu denen für meine Richtung gehört.

Wie gesagt...so denke ich mir das...kann aber durchaus auch anders sein...

Daraus ergibt sich für mich das der Polizist evtl. gemeint (vieleicht sogar gesagt) hat das er den Rechtsverkehr (Sofern der Radweg nicht freigegeben ist...kann vieleicht mal einer nachsehen gehen???:D) missachtet hat, nicht das Rechtsfahrgebot.
 
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Wenn der Radweg an der Gegenfahrbahn auch für deine Fahrtrichtung freigegeben ist, steht es dir frei, den auch zu benutzen. Ist das wirklich soooo schwer zu verstehen?
 
nichts anderes habe ich geschrieben...finde das im Zitat nur recht verwirrendweil halt eine direkte verbindung zu Fahrspuren für PKW gezogen wird und die, wenn ich mich recht erinnere, nur sehr selten von gegenfahrspuren getrennt sind. Und zumindest ich hab noch keine 2 radwege nebeneinander für eine richtung gesehen...

Aber egal...wir können eh nur mutmaßen bzw. wollte ich auch wissen ob ich evtl. nem Denkfehler unterliege.

Von demher...bin wieder raus
 
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