B
bettseeker
Guest
Hallo Kogafreund, schrieb ich ja in Antwort 14: Gefährdungshaftung, aber auf uns Jungspunde hört hier ja keiner.
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Totale Rechtsunkenntnis.
Schon mal was davon gehört, daß der Führer eines Kfz auch wegen der durch ihn geschaffenen Betriebsgefahr haftet (§ 7 StVG) ?
Da kommt es auf ein Verschulden gar nicht an:
http://www.autoversicherung-online.info/KFZ-Lexikon/G/Gefaehrdungshaftung
Eine Schadensteilung wird es evtl. geben.
Es ist aber in diesen Fällen meistens nicht so, daß der Radfahrer den Schaden komplett regulieren muß:
Der Kfz-Fahrer muß anhalten und gucken. Die meisten fahren und gucken - bestenfalls - währenddessen. Das ist oft ein intellekutelles Problem auf Seiten der Kraftfahrzeugführer gepaart mit dem Nichtwissen über das vorhandene Gefährdungspotential.
...Warum dann noch überhaupt Verkehrsregeln?
Das habe ich deshalb so erwähnt, da es ja auch häufig den Fall (in räumlicher Reihenfolge) gibt: Bürgersteig, Bordstein, Radweg (markiert auf Pkw-Fahrbahn) und dann Pkw-Fahrbahn.
Tut mir leid, dass das hier zu soviel Unstimmigkeiten geführt hat. Dachte eigentlich das wäre eindeutig.
Schuldfrage war für uns alle (auch den PKW-Fahrer) klar.
Also, Ihr wart immerhin schon auf einem Radweg. War er denn nun für beide Fahrtrichtungen freigegeben?
Moinsen,
Haben aber trotzdem noch die Polizei hinzugezogen. Diese jedoch hat meinen Kumpel für schuldig erklärt, da sich auf beiden Seiten der Straße ein Fahrradweg befand und wir uns für den Linken entschieden haben und somit das Rechtsfahrgebot verletzt haben.
Lars
Wohl kaum wenn:
Tja dann selber schuld...
Das sehe ich anders.
So oder so, also egal ob Bürgersteig, Radweg, richtige Richtung oder falsche Richtung, es HÄTTE immer auch ein Kind sein können das da daher kommt..
Dann siehst du das leider falsch. Vor Gericht und allgemein in der Rechtsprechung geht es nicht um was wäre wenn, sondern immer um einen TATSÄCHLICHEN EINZELFALL.
MEIN Verstand sagt mir eben, dass beide Schuld haben und deshalb ihre jeweiligen Schäden tragen sollten. Deswegen ein Gericht zu belasten halte ICH für unnötig.
Ich will damit allerdings nicht sagen, dass diese Argumentation einen Freifahrtsschein für NICHT-Kinder impliziert.
...und somit das Rechtsfahrgebot verletzt haben.
Wir waren auf dem Bürgersteig unterwegs und aus einer Einfahrt kam plötzlich ein Fiesta raus.
Das Rechtsfahrgebot gilt doch innerhalb geschlossener Ortschaften laut §7 Abs. 3 der StVO gar nicht. Zumindest für Kraftfahrzeige bis 3,5t.
Hoffentlich geben sie dir nie einen Führerschein.
Hoffentlich geben sie dir nie einen Führerschein.
Hoffentlich nehmen sie ihm den ab, falls er schon einen hat.![]()
StVO §7 Abs. 3 schrieb:(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.
Kennt ihr zwei denn den Paragraphen?
Wenn es nun zwei Fahrstreifen in eine Richtung gibt, kann ich mir innerhalb geschlossener Ortschaften aussuchen, welchen ich benutze.
Und wenn der Radweg auf der in Fahrtrichtung linken Seite bei gleichzeitigem Vorhandensein eines Radweges auf der in Fahrtrichtung rechten Seite ebenfalls für die Fahrtrichtung freigegeben ist, kann ich auch beide benutzen wie ich es möchte. Sonst hätte die Freigabe in beide Fahrtrichtungen keinen Sinn. Und wenn es nicht so ist (Freigabe der Richtung), siehts halt anders aus. Oder habe ich oben was anderes geschrieben?
Euch sollte man was wegnehmen...Entweder ihr lest und kapiert vernünftig oder haltet euch zurück...