Unfall - schuldig?

Hallo Kogafreund, schrieb ich ja in Antwort 14: Gefährdungshaftung, aber auf uns Jungspunde hört hier ja keiner.
 
Totale Rechtsunkenntnis.
Schon mal was davon gehört, daß der Führer eines Kfz auch wegen der durch ihn geschaffenen Betriebsgefahr haftet (§ 7 StVG) ?
Da kommt es auf ein Verschulden gar nicht an:

http://www.autoversicherung-online.info/KFZ-Lexikon/G/Gefaehrdungshaftung

Eine Schadensteilung wird es evtl. geben.
Es ist aber in diesen Fällen meistens nicht so, daß der Radfahrer den Schaden komplett regulieren muß:
Der Kfz-Fahrer muß anhalten und gucken. Die meisten fahren und gucken - bestenfalls - währenddessen. Das ist oft ein intellekutelles Problem auf Seiten der Kraftfahrzeugführer gepaart mit dem Nichtwissen über das vorhandene Gefährdungspotential.

Das fasst es eigentlich ganz gut zusammen.
Für mich hört es sich so an, dass da jemand aus der Ausfahrt kam und dann an der Sichtlinie der STRAßE mal nach Verkehr schauen wollte - und dabei schon mal Gehweg/Radweg bereits überquert hat.

Dein Kumpel ist sicher nicht ganz unschuldig, aber eine 100 % wird ihm kaum ein Richter anhängen.
Wie aber schon mehrfach hier geschrieben, war es ein Gehweg oder doch ein Radweg? eventuell sogar in beide Richtungen freigegeben (wohl eher nicht wenn die Polizei sagt dein Kumpel sei schuld) Davon kann es durchaus abhängen, wie die Schuld gewichtet wird.

Es gibt durchaus einige Urteile, in denen Richter zu dem Schluss gekommen sind, dass fahren entgegen der Fahrtrichtung auf dem Radweg zu den Dingen gehört, mit denen aus Einfahrten kommende Autofahrer zu rechnen haben (Damit erkennen sie die Realität an, dass viel zu viele das ständig machen) Mir fehlen leider gerade die Aktenzeichen zu den Urteile -aber google ist dein Freund ;)
Ob dies im Falle des Benutzen des Gehwegs ebenso aussieht kann ich dir aber nicht sagen.
 
Relevant für die Höhe der Teilschuld ist auch, ob das Fehlverhalten des TOs ursächlich war für den Zusammenstoß, d.h. hat der Autofahrer überhaupt geguckt, oder wäre ein Radfahrer in der korrekten Richtung ebenfalls mit dem Auto kollidiert, da es so zügig aus der Einfahrt kam.

Der Nikolauzi
 
Die verlinkten Urteile kann man durchaus auch als Freifahrschein für sämtlich idiotisches Verhalten seitens Radler sehen. Mich nerven ja teilweise auch unüberlegtes oder rücksichtsloses Verhalten von Autofahrern wenn ich auf dem Bock sitze, aber wozu eine Mitschuld für den Autofahrer wenn ihm entgegen der Einbahnstrasse ein Trottel ins Auto donnert. Warum dann noch überhaupt Verkehrsregeln?
 
...Warum dann noch überhaupt Verkehrsregeln?

Keine Sorge, dies macht nur einen winzigen Teil der Unfälle aus, ist also quasi zu vernachlässigen.
Viel schlimmer sind die Hauptursachen, die auch die meisten Leben kosten:
* Geschwindigkeit, Abstand
* Vorfahrt
* Überholen
* Verkehrstüchtigkeit
Und das sind in den Augen der meisten nur "Kavaliersdelikte":mad:
 
So also in meinem Anfangsthread sprach ich sowohl von Bürgersteig als auch Fahrradweg, da ich damit meinte, dass sich auf dem Bürgersteig ein seperat markierter Fahrradweg befand auf dem wir uns fortbewegten. Leider wüßte ich auch nicht wie man einen Bürgersteig sonst bezeichnet (ich mein halt das Teil mitm Bordstein dran).

Das habe ich deshalb so erwähnt, da es ja auch häufig den Fall (in räumlicher Reihenfolge) gibt: Bürgersteig, Bordstein, Radweg (markiert auf Pkw-Fahrbahn) und dann Pkw-Fahrbahn. Hätte jetzt auch eigentlich gedacht, dass das wovon ihr hier alle sprecht sich als "Gehweg" bezeichnet und nicht als Bürgersteig. Das ich auf nem Gehweg nicht fahren darf ergibt sich ja schon aus dem Namen.

Sorry jedenfalls, dass das zu soviel Unstimmigkeiten geführt hat.
 
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Das habe ich deshalb so erwähnt, da es ja auch häufig den Fall (in räumlicher Reihenfolge) gibt: Bürgersteig, Bordstein, Radweg (markiert auf Pkw-Fahrbahn) und dann Pkw-Fahrbahn.
Tut mir leid, dass das hier zu soviel Unstimmigkeiten geführt hat. Dachte eigentlich das wäre eindeutig.

Nein, "eindeutig" sieht anders aus. Lies mal den Anfang von deinem Eingangspost. Entweder ist man auf dem Bürgersteig unterwegs (ordnungswidrig, wenn nicht per Beschilderung erlaubt), oder auf einem als Radweg gekennzeichneten Teil des Bürgersteiges (geboten, wenn nicht falsche Seite). Bisschen umständlich das zweite, aber dafür eindeutig.
 
Das kommt auch auf die Beschilderung an. Es gibt Radwege, die "reine" Radwege sind (Z.237), sowohl Geh- als auch Radweg sind (Z.240) und es gibt getrennte Geh- und Radwege (Z.241), die durch Markierung getrennt sind. Dann gibt es noch die Radstreifen auf der Fahrbahn (Z. 237 mit Fahrbahnmarkierung). Und es gibt auch Gehwege, die für Radfahrer freigegeben sind (sind keine echten Radwege!) (z.B. Z.239 + Zusatzzeichen 1022-10).

Kann also alles ein wenig richtig oder auch falsch sein.

http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html
 
Zuletzt bearbeitet:
Also, Ihr wart immerhin schon auf einem Radweg. War er denn nun für beide Fahrtrichtungen freigegeben?

Falls nein:

300x.jpg


Nerven mich auch tierisch...

Falls es nur auf der linken Seite einen Radweg gab, der aber nicht für beide Richtungen freigegeben war, warum nicht einfach auf der Straße fahren?
 
Also, Ihr wart immerhin schon auf einem Radweg. War er denn nun für beide Fahrtrichtungen freigegeben?


Wohl kaum wenn:

Moinsen,
Haben aber trotzdem noch die Polizei hinzugezogen. Diese jedoch hat meinen Kumpel für schuldig erklärt, da sich auf beiden Seiten der Straße ein Fahrradweg befand und wir uns für den Linken entschieden haben und somit das Rechtsfahrgebot verletzt haben.

Lars
 
Tja dann selber schuld...

Das sehe ich anders.
So oder so, also egal ob Bürgersteig, Radweg, richtige Richtung oder falsche Richtung, es HÄTTE immer auch ein Kind sein können das da daher kommt. Und das zu gefährden ist als Autofahrer immer die schlechtere Wahl.

Ich will damit allerdings nicht sagen, dass diese Argumentation einen Freifahrtsschein für NICHT-Kinder impliziert.

Würde mir sowas passieren, egal ob als Auto- oder Radfahrer, würde ich meinen Schaden tragen und daraus lernen und nicht unsere eh schon überlasteten Richter mit solchen Dingen belasten.
 
Das sehe ich anders.
So oder so, also egal ob Bürgersteig, Radweg, richtige Richtung oder falsche Richtung, es HÄTTE immer auch ein Kind sein können das da daher kommt..


Dann siehst du das leider falsch. Vor Gericht und allgemein in der Rechtsprechung geht es nicht um was wäre wenn, sondern immer um einen TATSÄCHLICHEN EINZELFALL.
 
Dann siehst du das leider falsch. Vor Gericht und allgemein in der Rechtsprechung geht es nicht um was wäre wenn, sondern immer um einen TATSÄCHLICHEN EINZELFALL.

Mir ging es auch nicht um die Rechtsprechung, sondern um die Aussage des Posts vor meinem, nachdem der TO, bzw. dessen Kumpel eben schuld sei, weil er entgegen der Fahrtrichtung fuhr.

MEIN Verstand sagt mir eben, dass beide Schuld haben und deshalb ihre jeweiligen Schäden tragen sollten. Deswegen ein Gericht zu belasten halte ICH für unnötig. Aber in unserer Juristen-Diktatur wo inzwischen jeder eine Rechtsschutzversicherung hat (was auch zu empfehlen ist) muss man natürlich wegen jeder Kleinigkeit klagen, selbst will man möglichst keine Verantwortung übernehmen.:cool:

Das ist MEINE Meinung, es hat aber jeder das Recht auf eine andere.;)
 
MEIN Verstand sagt mir eben, dass beide Schuld haben und deshalb ihre jeweiligen Schäden tragen sollten. Deswegen ein Gericht zu belasten halte ICH für unnötig.

Die Teilschuld des Autofahrers ergibt sich allein schon aus der Gefährdungshaftung, dies wurde mittlerweile schon öfter erwähnt.
Im Übrigen bin ich voll deiner Meinung, daß jeder seinen Schaden selber tragen sollte, das wäre immerhin eine Lösung unter "Männern". Leider ist diese Art so etwas zu regeln heute recht selten geworden und die Variante "Wir bezahlen seit Jahren für die Rechtschutzversicherung, jetzt ziehen wir mal durch was geht." in Mode gekommen. Auch wenn der eigentliche Schaden lächerlich gering ist.
Bei höheren Schäden oder sogar Personenschäden sieht das natürlich anders aus.
 
Ich will damit allerdings nicht sagen, dass diese Argumentation einen Freifahrtsschein für NICHT-Kinder impliziert.

Klar muss der Autofahrer schauen, es könnte auf dem Gehweg ja auch ein flotter Jogger oder ein Kind im Grundschulalter kommen.

Aber ich meinte es tatsächlich auf diesen Fall bezogen: jede Seite hat einen Radweg, die nehmen den Linken. Der Autofahrer wird eine Teilschuld bekommen, aber alleinig schuld ist er nicht.

Für die Aktion würde ich als Radfahrer aber auch kein Gericht bemühen. Ist ja lächerlich.
 
Vor etlichen Jahren gab es (zumindest für Bremen) mal die Festlegung, dass ein Radfahrer, der den Radweg in der falschen Richtung benutzt, grundsätzlich als Verursacher gilt.
Nur weil andere auch aufpassen müssen, heißt das nicht, dass man Narrenfreiheit hat.
 
...und somit das Rechtsfahrgebot verletzt haben.

Das Rechtsfahrgebot gilt doch innerhalb geschlossener Ortschaften laut §7 Abs. 3 der StVO gar nicht. Zumindest für Kraftfahrzeige bis 3,5t.
Wenn also euer Radweg in beide Richtungen freigegeben war, habt ihr nichts falsch gemacht.
Sollte das Rechtsfahrgebot für Radfahrer aus welchen Gründen auch immer doch gelten und/oder der Radweg nur für eine Richtung freigegeben worden sein, gibts für den Kumpel sicher ne Teilschuld. Immerhin muss der Autofahrer bei der Ausfahrt auf den Geh/Radweg sowieso in beide Richtungen schauen und sich langsam vortasten.
 
Hoffentlich geben sie dir nie einen Führerschein.

Hoffentlich nehmen sie ihm den ab, falls er schon einen hat. :(

Kennt ihr zwei denn den Paragraphen?

StVO §7 Abs. 3 schrieb:
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

Wenn es nun zwei Fahrstreifen in eine Richtung gibt, kann ich mir innerhalb geschlossener Ortschaften aussuchen, welchen ich benutze.
Und wenn der Radweg auf der in Fahrtrichtung linken Seite bei gleichzeitigem Vorhandensein eines Radweges auf der in Fahrtrichtung rechten Seite ebenfalls für die Fahrtrichtung freigegeben ist, kann ich auch beide benutzen wie ich es möchte. Sonst hätte die Freigabe in beide Fahrtrichtungen keinen Sinn. Und wenn es nicht so ist (Freigabe der Richtung), siehts halt anders aus. Oder habe ich oben was anderes geschrieben?

Euch sollte man was wegnehmen... :rolleyes: Entweder ihr lest und kapiert vernünftig oder haltet euch zurück...
 
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Kennt ihr zwei denn den Paragraphen?



Wenn es nun zwei Fahrstreifen in eine Richtung gibt, kann ich mir innerhalb geschlossener Ortschaften aussuchen, welchen ich benutze.
Und wenn der Radweg auf der in Fahrtrichtung linken Seite bei gleichzeitigem Vorhandensein eines Radweges auf der in Fahrtrichtung rechten Seite ebenfalls für die Fahrtrichtung freigegeben ist, kann ich auch beide benutzen wie ich es möchte. Sonst hätte die Freigabe in beide Fahrtrichtungen keinen Sinn. Und wenn es nicht so ist (Freigabe der Richtung), siehts halt anders aus. Oder habe ich oben was anderes geschrieben?

Euch sollte man was wegnehmen... :rolleyes: Entweder ihr lest und kapiert vernünftig oder haltet euch zurück...

die Freigabe des Radweges ist eine Sache, aber nach wie vor ist ein Fahrrad kein KRAFT-Fahrzeug, auch wenn man ohne Kraft mit einem Fahrrad nicht wirklich voran kommt...
und zwei markierte Fahrstreifen auf EINER Fahrbahn sind etwas anderes als ein Radweg auf jeder Strassenseite!
 
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