Wald und Gesetz (BWaldG)...

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amok balance chaos
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Hi, nicht alles von dem was jetzt kommt mag für Trailbau wirklich relevant sein, aber ich denke bei gewissen fragen dürfte das BWaldG (Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft auch Bundeswaltgesetz) schon nützlich sein und da ich dies bisher hier noch nicht entdeckt habe poste ich das mal... (Denke das hilft vielleicht auch manchmal wenn es um Fragen über Gebote/Verbote etc. geht)

"Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gesetzeszweck
§ 2 Wald
§ 3 Waldeigentumsarten
§ 4 Waldbesitzer
Zweites Kapitel
Erhaltung des Waldes
§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Abschnitt I
Forstliche Rahmenplanung und Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
§§ 6 u. 7
§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Abschnitt II
Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, Erstaufforstung
§ 9 Erhaltung des Waldes
§ 10 Erstaufforstung
§ 11 Bewirtschaftung des Waldes
§ 12 Schutzwald
§ 13 Erholungswald
§ 14 Betreten des Waldes
Drittes Kapitel
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Abschnitt I
Allgemeine Vorschrift
§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Abschnitt II
Forstbetriebsgemeinschaften
§ 16 Begriff
§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
§ 18 Anerkennung
§ 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
§ 20 Widerruf der Anerkennung
Abschnitt III
Forstbetriebsverbände
§ 21 Begriff und Aufgabe
§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbands
§ 24 Mitgliedschaft
§ 25 Satzung
§ 26 Organe des Forstbetriebsverbands
§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung
§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis
§ 29 Vorstand
§ 30 Verbandsausschuß
§ 31 Änderung der Satzung
§ 32 Ausscheiden von Grundstücken
§ 33 Umlage, Beiträge
§ 34 Aufsicht
§ 35 Verbandsverzeichnis
§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
Abschnitt IV
Forstwirtschaftliche Vereinigungen
§ 37 Begriff und Aufgabe
§ 38 Anerkennung
Abschnitt V
Ergänzende Vorschriften
§ 39 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Viertes Kapitel
Förderung der Forstwirtschaft, Auskunftspflicht
§ 41 Förderung
§ 41a Bundeswaldinventur
§ 42 Auskunftspflicht
§ 43 Verletzung der Auskunftspflicht
Fünftes Kapitel
Schlußvorschriften
§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
§ 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
§ 46 Änderung von Vorschriften
§ 47
§ 48 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften

§ 1 Gesetzeszweck
Zweck dieses Gesetzes ist insbesondere,

1.
den Wald wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern,
2.
die Forstwirtschaft zu fördern und
3.
einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Belangen der Waldbesitzer herbeizuführen.

§ 2 Wald
(1) Wald im Sinne dieses Gesetzes ist jede mit Forstpflanzen bestockte Grundfläche. Als Wald gelten auch kahlgeschlagene oder verlichtete Grundflächen, Waldwege, Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, Waldblößen und Lichtungen, Waldwiesen, Wildäsungsplätze, Holzlagerplätze sowie weitere mit dem Wald verbundene und ihm dienende Flächen.
(2) In der Flur oder im bebauten Gebiet gelegene kleinere Flächen, die mit einzelnen Baumgruppen, Baumreihen oder mit Hecken bestockt sind oder als Baumschulen verwendet werden, sind nicht Wald im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Länder können andere Grundflächen dem Wald zurechnen und Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen sowie zum Wohnbereich gehörende Parkanlagen vom Waldbegriff ausnehmen.

§ 3 Waldeigentumsarten
(1) Staatswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum des Bundes oder eines Landes steht, sowie Wald im Miteigentum eines Landes, soweit er nach landesrechtlichen Vorschriften als Staatswald angesehen wird.
(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der im Alleineigentum der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Zweckverbände sowie sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts steht; ausgenommen ist der Wald von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen, sowie von Realverbänden, Hauberggenossenschaften, Markgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften (Gemeinschaftsforsten), soweit er nicht nach landesrechtlichen Vorschriften als Körperschaftswald angesehen wird.
(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.

§ 4 Waldbesitzer
Waldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind der Waldeigentümer und der Nutzungsberechtigte, sofern dieser unmittelbarer Besitzer des Waldes ist.

§ 5 Vorschriften für die Landesgesetzgebung
Die Vorschriften dieses Kapitels sind Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung. Die Länder sollen innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechende Vorschriften einschließlich geeigneter Entschädigungsregelungen erlassen oder bestehende Vorschriften anpassen.

§§ 6 u. 7
(weggefallen)

§ 8 Sicherung der Funktionen des Waldes bei Planungen und Maßnahmen von Trägern öffentlicher Vorhaben
Die Träger öffentlicher Vorhaben haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können,

1.
die Funktionen des Waldes nach § 1 Nr. 1 angemessen zu berücksichtigen;
2.
die für die Forstwirtschaft zuständigen Behörden bereits bei der Vorbereitung der Planungen und Maßnahmen zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach diesem Gesetz und sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

§ 9 Erhaltung des Waldes
(1) Wald darf nur mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist.
(2) Eine Umwandlung von Wald kann auch für einen bestimmten Zeitraum genehmigt werden; durch Auflagen ist dabei sicherzustellen, daß das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird.
(3) Die Länder können bestimmen, daß die Umwandlung

1.
keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedarf, wenn für die Waldfläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften rechtsverbindlich eine andere Nutzungsart festgestellt worden ist;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder, insbesondere bei Schutz- und Erholungswald, untersagt wird.

§ 10 Erstaufforstung
(1) Die Erstaufforstung von Flächen bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung der Aufforstung entgegenstehen und ihnen nicht durch Auflagen entsprochen werden kann. § 9 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Länder können bestimmen, daß die Erstaufforstung

1.
keiner Genehmigung bedarf, wenn für eine Fläche auf Grund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgesetzt worden ist oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung nicht berührt werden;
2.
weiteren Einschränkungen unterworfen oder auch untersagt wird.

§ 11 Bewirtschaftung des Waldes
Der Wald soll im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig bewirtschaftet werden. Durch Landesgesetz ist mindestens die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln, kahlgeschlagene Waldflächen oder verlichtete Waldbestände in angemessener Frist

1.
wieder aufzuforsten oder
2.
zu ergänzen, soweit die natürliche Wiederbestockung unvollständig bleibt,

falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist.

§ 12 Schutzwald
(1) Wald kann zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser und Lawinen. § 10 des Bundesfernstraßengesetzes und § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Einer Erklärung zu Schutzwald nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn die Schutzwaldeigenschaft unmittelbar auf Grund landesrechtlicher Vorschriften gegeben ist.
(3) Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung bedarf im Schutzwald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.
(4) Das Nähere regeln die Länder. Sie können durch weitergehende Vorschriften den Waldbesitzer verpflichten, bestimmte Maßnahmen im Schutzwald zu unterlassen oder durchzuführen.

§ 13 Erholungswald
(1) Wald kann zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten.
(2) Das Nähere regeln die Länder. Sie können insbesondere Vorschriften erlassen über

1.
die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang;
2.
die Beschränkung der Jagdausübung zum Schutz der Waldbesucher;
3.
die Verpflichtung der Waldbesitzer, den Bau, die Errichtung und die Unterhaltung von Wegen, Bänken, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen und die Beseitigung von störenden Anlagen oder Einrichtungen zu dulden;
4.
das Verhalten der Waldbesucher.

§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers, einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

§ 15 Arten der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind anerkannte Forstbetriebsgemeinschaften (Abschnitt II), Forstbetriebsverbände (Abschnitt III) und anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigungen (Abschnitt IV).

§ 16 Begriff
Forstbetriebsgemeinschaften sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern, die den Zweck verfolgen, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke (Grundstücke) zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.

§ 17 Aufgaben der Forstbetriebsgemeinschaft
Die Forstbetriebsgemeinschaft muß mindestens eine der folgenden Maßnahmen zur Aufgabe haben:

1.
Abstimmung der Betriebspläne oder Betriebsgutachten und der Wirtschaftspläne sowie der einzelnen forstlichen Vorhaben;
2.
Abstimmung der für die forstwirtschaftliche Erzeugung wesentlichen Vorhaben und Absatz des Holzes oder sonstiger Forstprodukte;
3.
Ausführung der Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes;
4.
Bau und Unterhaltung von Wegen;
5.
Durchführung des Holzeinschlags, der Holzaufarbeitung und der Holzbringung;
6.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten für mehrere der unter den Nummern 2 bis 5 zusammengefaßten Maßnahmen.

§ 18 Anerkennung
(1) Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
2.
sie muß nach Größe, Lage und Zusammenhang aller angeschlossenen Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;
3.
die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über

a)
die Aufgabe;
b)
die Finanzierung der Aufgabe;
c)
das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen;
d)
Ordnungsmittel oder Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten;
e)
die Verpflichtung der Mitglieder, das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die Forstbetriebsgemeinschaft zum Verkauf anbieten zu lassen, sofern sie den Absatz des Holzes zur Aufgabe hat.

4.
Wird die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen:

a)
die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß;
b)
die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, daß Beschlüsse über Art und Umfang der durchzuführenden forstlichen Maßnahmen sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen;

5.
wird die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesellschafter die Aufgabe mindestens drei volle Geschäftsjahre lang gemeinsam verfolgen;
6.
sie muß mindestens sieben Mitglieder umfassen;
7.
sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e gilt nicht für die Holzmenge, für die Mitglieder vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben; sie haben die Forstbetriebsgemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt zu unterrichten.
(3) Gehören einer Forstbetriebsgemeinschaft Gemeinschaftsforsten an, so kann sie anerkannt werden, wenn sie weniger als sieben Mitglieder umfaßt.

§ 19 Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine
Hat der forstwirtschaftliche Zusammenschluß die Rechtsform des rechtsfähigen Vereins mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb gewählt, so kann ihm durch die für die Anerkennung zuständige Behörde gleichzeitig mit der Anerkennung die Rechtsfähigkeit nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verliehen werden.

§ 20 Widerruf der Anerkennung
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr vorliegt oder wenn die Forstbetriebsgemeinschaft ihre Aufgabe während eines längeren Zeitraumes nicht oder unzulänglich erfüllt hat.

§ 21 Begriff und Aufgabe
(1) Forstbetriebsverbände sind Zusammenschlüsse von Grundstückseigentümern in der Form von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die den in § 16 bezeichneten Zweck verfolgen.
(2) Für die Aufgabe gilt § 17 entsprechend. Sie kann nicht auf die gemeinschaftliche Durchführung einheitlicher Betriebspläne erstreckt werden.

§ 22 Voraussetzungen für die Bildung eines Forstbetriebsverbandes
(1) Ein Forstbetriebsverband kann nur für forstwirtschaftlich besonders ungünstig strukturierte Gebiete gebildet werden.
(2) Weitere Voraussetzungen sind, daß

1.
der Zusammenschluß nach Größe, Lage und Zusammenhang der in Betracht kommenden Grundstücke eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglicht;
2.
der Zusammenschluß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen läßt;
3.
mindestens zwei Drittel der Grundstückseigentümer, die zugleich mindestens zwei Drittel der Fläche vertreten, der Bildung zustimmen;
4.
eine an alle betroffenen Grundstückseigentümer gerichtete Aufforderung der nach Landesrecht zuständigen Behörde, eine Forstbetriebsgemeinschaft (Abschnitt II) zu gründen, ohne Erfolg geblieben ist.

(3) Bei der Aufforderung nach Absatz 2 Nr. 4 hat die Behörde eine Frist zu setzen. Die Frist soll in der Regel ein Jahr betragen und darf zwei Jahre nicht überschreiten.
(4) Grundstücke, die besonderen öffentlichen Zwecken dienen oder zu dienen bestimmt sind, können nur mit Einwilligung der Nutzungsberechtigten in einen Forstbetriebsverband einbezogen werden.
 
§ 23 Bildung eines Forstbetriebsverbands
(1) Zur Bildung eines Forstbetriebsverbandes hält die nach Landesrecht zuständige Behörde eine einleitende Versammlung ab, stellt einen Satzungsentwurf und ein vorläufiges Verzeichnis der beteiligten Grundstücke und ihrer Eigentümer auf und beruft die Gründungsversammlung ein.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
(3) Der Forstbetriebsverband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Einzelheiten des Gründungsverfahrens, der Genehmigung und Bekanntmachung der Satzung durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 24 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder eines Forstbetriebsverbands sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke. Ist ein anderer als der Eigentümer Nutzungsberechtigter, so kann er für die Dauer seines Nutzungsrechts mit Einverständnis des Eigentümers dessen Rechte und Pflichten übernehmen. Die Übernahme der Rechte und Pflichten ist ebenso wie das Einverständnis des Eigentümers schriftlich gegenüber dem Forstbetriebsverband zu erklären.
(2) Die Satzung kann den Beitritt weiterer Mitglieder zulassen.

§ 25 Satzung
(1) Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
(2) Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:

1.
seinen Namen und seinen Sitz;
2.
seine Aufgabe;
3.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
4.
das Stimmrecht der Mitglieder;
5.
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
6.
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
7.
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
8.
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.

(3) Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.

§ 26 Organe des Forstbetriebsverbands
Organe des Forstbetriebsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Vorstand und, sofern es die Satzung vorsieht, der Verbandsausschuß.

§ 27 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wählt den Vorstand und dessen Vorsitzenden. Sie beschließt über

1.
die Höhe der Umlagen und Beiträge;
2.
den Haushaltsplan, die Jahresrechnung und die Verwendung von Erträgen;
3.
die Entlastung des Vorstands;
4.
die Änderung der Satzung;
5.
den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken durch den Forstbetriebsverband;
6.
die Auflösung des Forstbetriebsverbands;
7.
die ihr in der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 28 Vorsitz in der Verbandsversammlung, Einberufung und Stimmenverhältnis
(1) Den Vorsitz in der Verbandsversammlung führt der Vorsitzende des Vorstands.
(2) Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung jährlich mindestens einmal einzuberufen. Er muß sie einberufen, wenn dies von mindestens zwei Zehnteln der Mitglieder oder von der Aufsichtsbehörde schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird.
(3) Das Stimmrecht der Mitglieder ist nach der Größe ihrer Grundstücke in der Satzung festzulegen. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Kein Mitglied darf mehr als zwei Fünftel der Gesamtstimmen haben. Die Verbandsversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in diesem Gesetz oder in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 29 Vorstand
(1) Der Vorstand des Forstbetriebsverbands besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

§ 30 Verbandsausschuß
In der Satzung kann bestimmt werden, daß ein Verbandsausschuß gebildet wird. Diesem können in der Satzung unbeschadet des § 27 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zur Beschlußfassung zugewiesen werden. Ferner kann bestimmt werden, daß der Verbandsausschuß bei bestimmten Verwaltungsaufgaben des Vorstands mitwirkt.

§ 31 Änderung der Satzung
(1) Über eine Änderung der Satzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder.
(2) Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Änderung wird mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung wirksam.

§ 32 Ausscheiden von Grundstücken
(1) Grundstücke, deren forstwirtschaftliche Nutzung oder Bestimmung sich auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer behördlichen Anordnung oder Erlaubnis endgültig ändert, scheiden aus dem Verbandswald mit der Beendigung der Umwandlung aus.
(2) Im übrigen bedarf das Ausscheiden eines Grundstücks aus dem Verbandswald der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Sie ist zu versagen, wenn das Ausscheiden die Durchführung der Aufgabe des Forstbetriebsverbands gefährden würde. Für die in § 22 Abs. 4 bezeichneten Grundstücke ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Nutzungsberechtigten es verlangen.

§ 33 Umlage, Beiträge
(1) Der Forstbetriebsverband erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll regelmäßig nach der Größe der zum Forstbetriebsverband gehörenden Grundstücke bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies angemessen ist.
(2) Der Forstbetriebsverband kann von den Mitgliedern für bestimmte Zwecke oder Leistungen Beiträge erheben.

§ 34 Aufsicht
(1) Der Forstbetriebsverband unterliegt der Aufsicht der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

1.
zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
2.
zur Aufnahme von Darlehen und zur Übernahme von Bürgschaften.

(2) Im übrigen bestimmt sich die Aufsicht über den Forstbetriebsverband nach Landesrecht. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Befugnisse der Aufsichtsbehörde im einzelnen zu regeln; sie können diese Ermächtigungen auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 35 Verbandsverzeichnis
Der Forstbetriebsverband führt ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, der Eigentümer und ihrer Stimmrechte. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres über die Anlegung und Führung des Verbandsverzeichnisses zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

§ 36 Auflösung des Forstbetriebsverbandes
(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder die Auflösung des Forstbetriebsverbands beschließen.
(2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

§ 37 Begriff und Aufgabe
(1) Forstwirtschaftliche Vereinigungen sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von
anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften,
Forstbetriebsverbänden oder
nach Landesrecht gebildeten Waldwirtschaftsgenossenschaften oder ähnlichen Zusammenschlüssen einschließlich der Gemeinschaftsforsten
zu dem ausschließlichen Zweck, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken.
(2) Forstwirtschaftliche Vereinigungen dürfen nur folgende Maßnahmen zur Aufgabe haben:

1.
Unterrichtung und Beratung der Mitglieder sowie Beteiligung an der forstlichen Rahmenplanung;
2.
Koordinierung des Absatzes;
3.
marktgerechte Aufbereitung und Lagerung der Erzeugnisse;
4.
Beschaffung und Einsatz von Maschinen und Geräten.

§ 38 Anerkennung
(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
2.
sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
3.
ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über

a)
ihre Aufgabe;
b)
die Finanzierung der Aufgabe;

4.
sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.
(3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.

§ 39 Sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
(1) Die nach der Verordnung über die Bildung wirtschaftlicher Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft vom 7. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 298) gebildeten Forstverbände stehen den Forstbetriebsverbänden gleich, soweit deren Zweck sich nicht ganz oder überwiegend auf die Einstellung von Personal beschränkt.
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Forstbetriebsverbände ihre Satzung nicht den Vorschriften des Gesetzes über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1543), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), fristgerecht angepaßt haben, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine mit § 25 in Einklang stehende Satzung erlassen.
(3) Die nach Landesrecht bisher anerkannten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse des privaten Rechts stehen den anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften gleich, bis sie nach § 18 ausdrücklich anerkannt sind, längstens jedoch vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Das gleiche gilt für nicht förmlich anerkannte Zusammenschlüsse des privaten Rechts und für Grundbesitzer, die mit einer Forstbehörde Verträge über gemeinschaftliche Betreuung abgeschlossen haben, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde feststellt, daß diese bisher mindestens die Voraussetzungen des § 17 und des § 18 Abs. 1 Nr. 2, 6 und 7 erfüllt haben und förderungswürdig sind.
(4) Im übrigen bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft unberührt.

§ 40 Befreiung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen findet keine Anwendung auf Beschlüsse von Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe, von anerkannten Forstbetriebsgemeinschaften und von Forstbetriebsverbänden, soweit sie die forstwirtschaftliche Erzeugung und den Absatz von Forsterzeugnissen betreffen. Das gleiche gilt für die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft, sofern sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
(2) Eine anerkannte Forstwirtschaftliche Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes darf ihre Mitglieder bei der Preisbildung beraten und zu diesem Zweck gegenüber ihren Mitgliedern Preisempfehlungen aussprechen.
(3) Im übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
(4) Als Vereinigungen forstwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe sind Waldwirtschaftsgemeinschaften, Waldwirtschaftsgenossenschaften, Forstverbände, Eigentumsgenossenschaften und ähnliche Vereinigungen anzusehen, deren Wirkungskreis nicht wesentlich über das Gebiet einer Gemarkung oder einer Gemeinde hinausgeht und die zur gemeinschaftlichen Durchführung forstbetrieblicher Maßnahmen gebildet werden oder gebildet worden sind.

§ 41 Förderung
(1) Die Forstwirtschaft soll wegen der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes nach § 1 öffentlich gefördert werden.
(2) Die Förderung soll insbesondere auf die Sicherung der allgemeinen Bedingungen für die Wirtschaftlichkeit von Investitionen zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des Waldes gerichtet sein. Zu diesem Zweck ist die Forstwirtschaft unter Berücksichtigung ihrer naturbedingten und wirtschaftlichen Besonderheiten vor allem mit den Mitteln der Wirtschafts-, Verkehrs-, Agrar-, Sozial- und Steuerpolitik in den Stand zu setzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen und zu erhalten.
(3) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag in dem Bericht nach § 4 des landwirtschaftsgesetzes vom 5. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 565) auf Grund der Wirtschaftsergebnisse der Staatsforstverwaltungen und der Forstbetriebsstatistik über die Lage und Entwicklung der Forstwirtschaft und der Struktur der Holzwirtschaft des Bundesgebiets sowie über die zur Förderung der Forstwirtschaft erforderlichen Maßnahmen. Dieser Bericht erstreckt sich auch auf die Belastungen aus der Schutz- und Erholungsfunktion.
(4) Der Bund beteiligt sich an der finanziellen Förderung der Forstwirtschaft nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" vom 3. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1573), geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gesetze über die Gemeinschaftsaufgaben vom 23. Dezember 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 2140).
(5) Staatliche Zuwendungen auf Grund des in Absatz 4 genannten Gesetzes können erhalten:

1.
forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes und nach § 39 gleichgestellte sonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft sowie die nach Landesrecht gebildeten öffentlich-rechtlichen Waldwirtschaftsgenossenschaften und ähnliche Zusammenschlüsse einschließlich der Gemeinschaftsforsten, sofern ihre Aufgabe sich auf die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Erzeugung oder die Förderung des Absatzes von Forsterzeugnissen erstreckt und sie einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen;
2.
Inhaber land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, soweit ihre forstlichen Vorhaben nicht über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gefördert werden.

§ 41a Bundeswaldinventur
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Bei Bedarf ist die Inventur zu wiederholen.
(2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz stellt sie zusammen und wertet sie aus.
(3) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundeswaldinventur beauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die erforderlichen Inventurarbeiten auf diesen Grundstücken durchzuführen.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Bundeswaldinventur zu bestimmen sowie nähere Vorschriften über das nach Absatz 1 anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.

§ 42 Auskunftspflicht
(1) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

§ 43 Verletzung der Auskunftspflicht
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 42 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 44 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung der §§ 15 bis 40 und 41a erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

§ 45 Anwendung des Gesetzes in besonderen Fällen
(1) Auf Flächen, die Zwecken

1.
der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung,
2.
der Bundespolizei oder
3.
des zivilen Luftverkehrs

dienen, sind die nach den §§ 6, 7 und 9 bis 13 dieses Gesetzes erlassenen Landesvorschriften nur anzuwenden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung nicht beeinträchtigt wird.
(2) Soll bei Vorhaben, die den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecken dienen, Wald in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (§ 9), eine Fläche erstmals aufgeforstet (§ 10), Schutzwald (§ 12) oder Erholungswald (§ 13) für die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zwecke verwendet werden, so ist die höhere Forstbehörde zu hören. Ist es erforderlich, von der Stellungnahme dieser Behörde abzuweichen, so entscheidet hierüber das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien und im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörde. Findet ein Anhörungsverfahren nach § 1 Landbeschaffungsgesetz, § 1 Schutzbereichsgesetz oder § 30 Abs. 3 Luftverkehrsgesetz statt, so sind die forstlichen Erfordernisse in diesem Verfahren abschließend zu erörtern.
(3) Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen und Maßnahmen, die eine Inanspruchnahme von Waldflächen vorsehen oder die in ihren Auswirkungen Waldflächen betreffen können, die Vorschriften des § 8 zu beachten.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

§ 46 Änderung von Vorschriften
-

§ 47
(weggefallen)

§ 48 Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Vorschriften außer Kraft:

1.
das Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse vom 1. September 1969 (Bundesgesetzblatt I S. 1543), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469);
2.
die Verordnung zur Förderung der Forst- und der Weidewirtschaft vom 7. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 50);
3.
das Gesetz gegen Waldverwüstung vom 18. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 37), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503);
4.
die Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden in den nicht im Eigentum des Reichs oder der Länder stehenden Waldungen vom 18. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 721);
5.
die Verordnung zur Förderung der Nutzholzgewinnung vom 30. Juli 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 876)."

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bwaldg/index.html#BJNR010370975BJNE001400319
Datum: 12. Juni 2009


Grüße Made
 
Die Quelle an sich hätte auch gereicht. ;)

Es gibt aber noch die Landeswaldgesetze der einzelnen Bundesländer.
z.B. hier>http://wiki.outdoorseiten.net/index.php/Liste_der_f%C3%B6deralen_Waldgesetze

...und die sind viel relevanter als das Bundesgesetz.

Eiserne Bikeregel: Know your rights!

Am besten die Passagen in denen das Betreten und Befahren geregelt ist, einlaminieren und mitnehmen.
Ein paar Exemplare als Handzettel für andere "Waldbewohner" sind oft auch ne gute Investition.
 
Hoffe mein Beitrag hat trotzdem ein bisschen Sinn gehabt :heul:
Naja die einzelnen Gesetze der Länder sind wohl wirklich relevanter, und trotzdem denke ich das auch einige Passagen in dem Bundesgesetz wissenswert sind, auch wenn ein Link gereicht hätte :D
 
Passt scho.
troest.gif
 

auf jeden fall. Ich fine es gut das leute sich da so dem thema hingeben und andere informieren. im endeffekt ob racer oder d-hiller nutzen wir doch alle das selbe gebiet um unsren sport auszuüben. da gehört natürlich dazu das man sich auch ein wenig damit auskennt was darf ich und was nicht? etc...
gutes thema auf jeden fall in dem man sein wissen posten kann oder sein unwissen aufbessern;-)

Gruß Puky
 
Unser Rechtsrefent ist fast fertig mit Neuauflage unserer Zusammenstellung der Rechtslage in den einzelnen Bundesländern. Darin sind dann wieder (wie in der bisherigen Fassung) die für Biker einschlägigen Passagen der Wald- und Naturschutzgesetze schnell und übersichtlich zu finden.
Denke, dass wir das in den nächsten beiden Wochen auf die Home packen können. Einfach ab und zu mal auf www.dimb.de gucken oder Newsletter abonnieren.

Wenn ich dran denke, poste ich es auch hier.
 
Hallo,

soeben lese ich in der neuen Bike 09/09 auf S. 10 folgendes: "In Bremen und Hessen ist Biken auf Singletrails zum Beispiel legal."
Und weiter: "Grundsätzlich gibt es in diesen Bundesländern keine Beschränkungen."

Da mußte ich schon schlucken. Kann man das wirklich so pauschal formulieren? Oder steckt der Teufel auch hier, wie so oft, im Detail?

Also habe ich folgende Mail an den Rechtsreferent der DIMB geschrieben:

Wie ist es zu erklären, daß das Ordnungsamt einer mittelhessischen Gemeinde ohne Angabe von Gründen Mountainbiken auf Wegen von unter zwei Meter Breite für unzulässig erklärt, wenn das Landesforstgesetz diese 2m-Regel nicht einmal vorsieht?

Meine Mitbiker und ich benötigen juristisch verläßliche Auskünfte, da wir zunehmend Feindseligkeiten, Gesundheitsgefährdungen (u.a. mit Billigung des Försters gefällte Bäume auf den Trails, Mordseichenstämme in den Ausläufen von Abfahrten) und drohenden Trailsperrungen gegenüber stehen.

Weniger die Wanderer, zu denen wir ein gutes verhältnis pflegen, sondern anonyme Vereinsmitglieder und Offizielle haben sich auf uns als Feindbild eingeschossen. Anstatt den Dialog zu suchen oder Warnschilder aufzustellen, werden Tatsachen wie die oben beschriebenen geschaffen. Dieses Vorgehen halte ich für wesentlich krimineller als jeden illegalen Trail. Aber da wir keine Lobby haben, kann man das mit uns wohl machen. Bis jemand mal richtig zu Schaden kommt...

Ein Entmischungsplan, wie in der DVO beschrieben, unter Einbeziehung aller Nutzergruppen, wobei wir als MTBler nicht vereinsmäßig organisiert sind, existiert nicht. Wohl aber das "Wohlwollen" seitens des Försters, eine legale DH-Strecke errichten zu lassen. Damit ist aber all den Touren- und Trailfahrern nicht gedient. Der Forstverwaltung ist die Vielfältigkeit der Bikergruppen überhaupt nicht klar. Insofern werden alle über einen Kamm geschoren.

Aus diesem Grund wende ich mich an die DIMB mit der Bitte um rechtliche Unterstützung und Tipps, an wen und mit welchen Argumenten man sich wenden kann, um drohende Trailsperrungen zu vermeiden.

Mit freundlichen Grüßen

Ich stelle das hier ins Forum, in der Hoffnung auf diesem Wege zusätzliche Öffentlichkeit zu bekommen. Außerdem fürchte ich, daß es anderswo ähnliche Probleme gibt. Sobald ich die Auskunft von der der DIMB habe, stelle ich sie hier rein.
 
Hallo,

soeben lese ich in der neuen Bike 09/09 auf S. 10 folgendes: "In Bremen und Hessen ist Biken auf Singletrails zum Beispiel legal."
Und weiter: "Grundsätzlich gibt es in diesen Bundesländern keine Beschränkungen."

Da mußte ich schon schlucken. Kann man das wirklich so pauschal formulieren? Oder steckt der Teufel auch hier, wie so oft, im Detail?

Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 LFoG (Hessisches Forstgesetz vom 10.09.2002 ) ist das Radfahren im Wald auf Wegen und Straßen gestattet. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 5 LFoG wird das Nähere in einer Rechtsverordnung geregelt. Die Ermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung findet sich in § 24 Abs. 6 LFoG.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ForstGDV HE 2 (2. Durchführungsverordnung zum LFoG vom 13.07.1980, nachfolgend nur ForstGDV) ist das Fahren mit Fahrrädern im Wald auf Straßen und Wegen ebenfalls gestattet. Nach § 4 ForstGDV sind als Wege im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 LFoG, auf denen das Befahren mit Fahrrädern gestattet ist, alle festen Waldwege zu verstehen.

Lange Rede, kurzer Sinn: Radfahren ist auf festen Waldwegen erlaubt. Eine 2-Meter-Regelung gibt es in Hessen nicht und lässt sich, wie Du zu Recht erkannt hast, weder aus dem LFoG noch der ForstGDV ableiten.

Sperrungen von Waldwegen haben nach § 5 Abs. 2 ForstGDV durch Schilder nach Anlage 1 zur ForstGDV zu erfolgen. Die Gründe, aus denen eine Sperrung erfolgen kann, sind in § 5 Abs. 1 ForstGDV aufgeführt, der wir folgt lautet:

(1) Die untere Forstbehörde kann nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 (Anm: gemeint ist tatsächlich der § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2) in Abstimmung mit den Städten und Gemeinden im Einvernehmen mit dem Waldbesitzer Waldwege für das Reiten, Kutschfahren oder Radfahren sperren, wenn durch erhöhte Inanspruchnahme durch diese Benutzungsarten

- Beeinträchtigungen der Erholung der übrigen Waldbesucher zu befürchten sind,
- Schäden an Waldwegen entstehen können,
- Gefahren für Leben und Gesundheit der Wegebenutzer selbst bestehen.

Sperrungen bedürfen der Genehmigung der oberen Forstbehörde, die im Bereich eines ausgewiesenen Naturparks den zuständigen Naturparkträger hört. Es ist sicherzustellen, daß ein ausreichendes Reit- und Fahrwegenetz für Erholungszwecke zur Verfügung steht.


Sperrungen können also nicht einfach so verhängt werden, sondern benötigen eine handfeste Begründung. Um vor solchen Sperrungen Gehör zu finden und die Interessen und Argumente der Mountainbiker einbringen zu können, ist die Organisation in Vereinen wichtig, wie § 5 Abs. 2 ForstGDV zeigt:

(3) Vor Sperrungen nach Abs. 1 und nach § 25 Abs. 5 des Gesetzes (Anm: gemeint ist tatsächlich der § 24 Abs. 5 des LFoG) sind die Vertretungen der örtlich betroffenen Waldbenutzer, insbesondere Wanderer, Reiter, Radfahrer und Jäger, zu hören.

Eine Sperrung ohne vorherige Anhörung wäre daher unzulässig. Wenn es aber keine örtlichen Vertretungen für Mountainbiker gibt, dann muss auch keine Anhörung erfolgen und wir können keinen Einfluss nehmen. Ich hoffe, damit ein wenig zur Aufklärung beigetragen zu haben.

Die Volltexte der Vorschriften sind über http://www.rv.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/page/bshesprod.psml abrufbar. Da die ForstGDV älter ist als das LFoG sind manche der Verweise in der ForstGDV nicht mehr aktuell; hier muss man dann ältere Fassungen des LFoG nachlesen um zu verstehen, welche der heutigen Vorschriften des LFoG gemeint sind. Das ist selbst für den Juristen mit einiger Arbeit verbunden und man kann sich zu Recht fragen, ob das noch dem Bürger gegenüber fair ist, zumal es teilweise auch um Ordnungswidrigkeiten geht. Dies würde aber hier den Rahmen sprengen.

Eine Unterstützung durch die DIMB ist bei konkreten Problemen vor Ort durchaus möglich. Eine Mitgliedschaft in der DIMB ist allerdings bei rechtlichen Fragen unverzichtbar, da Vereine nur gegenüber ihren Mitgliedern Rechtsberatung erbringen dürfen. Im Übrigen steigt die Motivation der ehrenamtlich Aktiven, wenn sie sich für Vereinskollegen/innen engagieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
nabend!

tilmans antwort kam schnell, macht aber wenig hoffnung. aber lest selbst.


Was BIKE da schreibt, ist dann schlichtweg Unsinn, soweit ein Singletrail so beschaffen ist, dass er nach allg. Volksempfínden kein Weg ist. Radfahren in Feld und Flur ist in Hessen (§7 HENatG) erst gar nicht vorgesehen und im Forstrecht steht "auf Wegen". Einer Lösung des Problems, was Wege überhaupt sind oder sein sollen, kommen wir hoffentlich bei der Arbeit an der "Rinne" im Odenwald und am Altkönig im Taunus ein Stück näher.
Sähe das Gesetz die Regel vor, würde sich die Kommune die Sache ersparen.

Zunächst ´mal würde ich gerne mal wissen, auf welcher Rechtsgrundlage die Satzung erging. Dabei kann es einen Unterschied hinsichtlich de Auswirkung auf gemeindeeigene Wege und andere Wege geben. Daher hätte ich gerne ´mal die Satzung zum Lesen. Das ist sonst zu theoretisch.
Dann stellt sich die Frage, ob das Ordnungsamt das alles überhaupt ohne Anhörung der Radfahrer (die DIMB hat sich beim Ministerium als Nutzergruppe - siehe unten - gemeldet, aber ohne Antwort) bedarf und es müsste die Sperrung von Wegen (nämlich jenen, die schmaler sind) zudem begründen (!), was ja nicht erfolgt ist.
Die Regeln findet man unter http://www.s162552179.online.de/DIMB-BETR.htm#HESSEN. Dem Grunde nach ist die Sperrung zulässig, kritisch könnte es dann werden (ohne dass das in Hessen im Gesetz steht), wenn dadurch das Radfahren (!) nur noch auf fragmentalen Wegestrukturen möglich würde.

Sobald ein Trail nicht mehr aussieht wie ein normaler Weg, auf dem normale Menschen ohne besonderes Können radfahren können, wird die Sache kritisch. Eine Regel, die dahingehend überall gilt, gibt es nicht, ich sage gleich dazu, dass jene, die solche Regeln fordern, nach meiner Meinung riskieren, 2m-Regelungen á la Baden Württemberg beschert zu bekommen.

Waldeigentümer haben auf jeden Fall das Recht, Radfahren abseits der Wege, was das auch immer sei, nicht zuzulassen. Es kann sein, dass manche Singletrails insoweit auch vor Gericht nicht mehr als Wege Anerkennung finden würden. Hinzu kommt, dass man die lokale Wildökologie kennen muß, um qualifiziert etwas sagen zu können. Singletrails durch tierökologisch sensible Zonen (z.B. Rotwildeinstandsgebiete etc. wären in jedem Fall nicht genehmigungsfähig. Da gilt „Verstand und Wissen (!) statt Bürokratie“!

Eines muß man, auch wenn es schlecht klingt, feststellen. Es gibt ein Recht auf Radfahren auf Wegen, nicht mehr! Biken abseits der Wege muß mit dem Grundstückseigentümer und der Forst- und Naturschutzbehörde geklärt werden.

Man kann sich nur an den Grundstückseigentümer wenden. Ich müsste aber darüber hinaus mehr über die lokalen Verhältnisse wissen (Mittelhessen ist groß), um dazu weitere Ausführungen machen zu können. Wie das so bei Leuten ist, die sich mit Recht befassen, ohne Fakten geht das schlecht.

Siehe auch http://www.bikesport-guide.de
 
nabend!

tilmans antwort kam schnell, macht aber wenig hoffnung. aber lest selbst.

Wo macht das wenig Hoffnung?

Ich habe ja noch nicht mal Info über konkret Wo und Wie. Es wäre unfair, bei derlei wenig Grundlagen (außer der Ortsangabe Mittelhessen) Hoffnungen zu machen.

Siehe dazu unter www.dimb.de in die DIMB-Arbeitshilfe "LEGALIZE FREERIDE" !

Also viel Erfolg (in der DIMB, wie HelmutK schon andeutete)!
 
morgen tilman,

das wo habe ich dir inzwischen genannt. das wie: einfach so ohne anlaß u anhörung der betroffenen. eben das ist ja das prinzip von behörden, entscheidungsprozesse nicht transparent zu machen, u.a. darauf beruht ihre macht.

sag bloß, das klingt optimistisch:

Zunächst ´mal würde ich gerne mal wissen, auf welcher Rechtsgrundlage die Satzung erging. Dabei kann es einen Unterschied hinsichtlich de Auswirkung auf gemeindeeigene Wege und andere Wege geben. Daher hätte ich gerne ´mal die Satzung zum Lesen. Das ist sonst zu theoretisch.


wie soll ich an die satzung einer gemeinde rankommen?

DVO zu §24 (5)
Dem Grunde nach ist die Sperrung zulässig, kritisch könnte es dann werden (ohne dass das in Hessen im Gesetz steht), wenn dadurch das Radfahren (!) nur noch auf fragmentalen Wegestrukturen möglich würde.

Sobald ein Trail nicht mehr aussieht wie ein normaler Weg, auf dem normale Menschen ohne besonderes Können radfahren können, wird die Sache kritisch.

Man kann sich nur an den Grundstückseigentümer wenden.

und wenn der nicht will, das gebikt wird, war's das.

wo gibt es hier ansatzpunkte für verhandlungen? ich bin kein jurist, vllt sollte mittlerweile jeder biker einer sein, um für seine rechte einzustehen.

es geht weniger darum, freeriden zu legalisieren, sondern um den erhalt eines vorhandenen trailnetzes für die biker. wie ich bereits schrieb, darf eine solche strecke wohl gebaut werden, auch wird den bikern geraten, sich einem verein anzuschließen, um mit einer juristischen person dann einen vertrag abzuschließen. schön u gut bis hierher. im gegenzug jedoch ist mit einer sperrung der "normalen" trails (fußwege) am dünsberg zu rechnen, was dann nicht die DH/FR-fraktion betrifft, sondern all jene, die touren u trails in diesem revier fahren.
 
Zuletzt bearbeitet:
hi,

wir standen heute zu 4t am böllenfalltor-parkplatz in darmstadt (mit einfachen mtbs, alle mit einem gang, nur einer mit federgabel und scheibenbremsen) und waren drauf und dran zu unserer üblichen mittwochsrunde aufzubrechen, da kam ein größerer trupp (ältere) menschen aus dem wald. bei diesen war herr p... f.... vom forstamt darmstadt (in "uniform" mit namensschild - name der redaktion bekannt) welcher uns mit folgenden worten belehrte:
... an euren rädern kann man ja schon sehen, dass ihr in den wald wollt, ihr wisst aber, dass ihr nur auf wegen über 3 meter breite fahren dürft.

kurze widerrede meinerseits
also meines wissens gibt es in hessen keine wegebreitenregelung; ich glaube in BaWü gibt es sowas ... ?

er
doch doch, das wird bei uns durch ein 60 jahre altes gesetz geregelt

...
wir haben dann auch noch betont, dass wir total low-tec unterwegs sind und uns immer an alle regeln halten, aber er meinte dann nur lapidar
also wer ohne gangschaltung in den wald fährt, ist ja schon mal verdächtig, dass er nur bergab fahren will ...
.

und mit der polizei hat er auch noch mal ausdrücklich gedroht.

na, wie dem auch sei: wir sind natürlich auf unsere kleine frankenstein-tour gestartet und haben nur legale wege befahren. was mich an der sache schockiert, mit welcher vehemenz hier von offiziellem personal falsche angaben gemacht werden und dazu noch mit rechtlichen kosequenzen gedroht wird.
kann man da irgendwas machen?

cheers,
greg
 
Zuletzt bearbeitet:
na, wie dem auch sei: wir sind natürlich auf unsere kleine frankenstein-tour gestartet und haben nur legale wege befahren. was mich an der sache schockiert, mit welcher vehemenz hier von offiziellem personal falsche angaben gemacht werden und dazu noch mit rechtlichen kosequenzen gedroht wird.
kann man da irgendwas machen?

Das Mitführen einer Ausgabe des Hessischen Forstgesetzes und der 2. Durchführungverordnung wäre wohl ein wenig mühsam ;) Aber als Mountainbiker würde ich die von mir in diesem Thread schon zitierten Vorschriften anführen und meine Kompetenz demonstrieren:

"Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 Hessisches Forstgesetz in der Fassung vom 10.09.2002 in Verbindung mit § 4 der 2. Durchführungsverordnung zum Hessischen Forstgesetz in der Fassung vom 13.07.1980 ist das Radfahren auf festen Waldwegen gestattet."

Das ist Kürzer als Schillers Glocke und kann zur Not ja noch auswendig gelernt werden ;) Erfahrungsgemäß werden unsinnige Behauptungen zur Rechtslage nur deswegen bewusst in den Raum gestellt (und das nicht nur von Förstern), weil die wenigsten sich die Mühe machen, so etwas mal zu hinterfragen und einfach jeden Unsinn glauben, den man ihnen vorsetzt.

Ihr könntet natürlich auch an eine Dienstaufsichtsbeschwerde denken, aber unter Juristen werden deren Eigenschaften mit drei "f" qualifiziert (formlos, fristlos, fruchlos); das bringt also in der Regel nichts :(

Last but not least - in dem IMHO unwahrscheinlichen Fall, dass von der betreffenden Person tatsächlich gegen Euch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden sollte wegen Befahrens eines Weges mit weniger als 3 Metern Breite, könntet Ihr Euch tatsächlich dagegen mit einem Rechtsmittel wehren. Aber wie sollte ein solches Verfahren begründet werden, wenn es kein solches Verbot gibt?
 
Das Mitführen einer Ausgabe des Hessischen Forstgesetzes und der 2. Durchführungverordnung wäre wohl ein wenig mühsam ;) Aber als Mountainbiker würde ich die von mir in diesem Thread schon zitierten Vorschriften anführen und meine Kompetenz demonstrieren:

"Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 Hessisches Forstgesetz in der Fassung vom 10.09.2002 in Verbindung mit § 4 der 2. Durchführungsverordnung zum Hessischen Forstgesetz in der Fassung vom 13.07.1980 ist das Radfahren auf festen Waldwegen gestattet."

Das ist Kürzer als Schillers Glocke und kann zur Not ja noch auswendig gelernt werden ;) Erfahrungsgemäß werden unsinnige Behauptungen zur Rechtslage nur deswegen bewusst in den Raum gestellt (und das nicht nur von Förstern), weil die wenigsten sich die Mühe machen, so etwas mal zu hinterfragen und einfach jeden Unsinn glauben, den man ihnen vorsetzt.

Ihr könntet natürlich auch an eine Dienstaufsichtsbeschwerde denken, aber unter Juristen werden deren Eigenschaften mit drei "f" qualifiziert (formlos, fristlos, fruchlos); das bringt also in der Regel nichts :(

Last but not least - in dem IMHO unwahrscheinlichen Fall, dass von der betreffenden Person tatsächlich gegen Euch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden sollte wegen Befahrens eines Weges mit weniger als 3 Metern Breite, könntet Ihr Euch tatsächlich dagegen mit einem Rechtsmittel wehren. Aber wie sollte ein solches Verfahren begründet werden, wenn es kein solches Verbot gibt?

danke für die antwort :)
ich werde dann mal versuchen, § 24 Abs. 4 Satz 1 Hessisches Forstgesetz auswendig zu lernen ...

wie gesagt, es gab keinerlei probleme, deswegen würde ich mich da jetzt auch nicht reinsteigern. aber dass der typ auf seiner ganz offensichtlich hanebüchenen angabe auch noch nach einer nachfrage besteht, hat mich schon etwas verunsichert. im übrigen sind hier in den wäldern viele offiziell ausgeschilderte radwanderwege deutlich schmaler als 3 meter.

cheers,
greg
 
hi,

wir standen heute zu 4t am böllenfalltor-parkplatz in darmstadt (mit einfachen mtbs, alle mit einem gang, nur einer mit federgabel und scheibenbremsen) und waren drauf und dran zu unserer üblichen mittwochsrunde aufzubrechen, da kam ein größerer trupp (ältere) menschen aus dem wald. bei diesen war herr p... f.... vom forstamt darmstadt (in "uniform" mit namensschild - name der redaktion bekannt) welcher uns mit folgenden worten belehrte:


kurze widerrede meinerseits


er


...
wir haben dann auch noch betont, dass wir total low-tec unterwegs sind und uns immer an alle regeln halten, aber er meinte dann nur lapidar
.

und mit der polizei hat er auch noch mal ausdrücklich gedroht.

na, wie dem auch sei: wir sind natürlich auf unsere kleine frankenstein-tour gestartet und haben nur legale wege befahren. was mich an der sache schockiert, mit welcher vehemenz hier von offiziellem personal falsche angaben gemacht werden und dazu noch mit rechtlichen kosequenzen gedroht wird.
kann man da irgendwas machen?

cheers,
greg

So etwas nennt man Amtsmissbrauch! Ist sicher eine Anzeige wert.
Geht doch einfach davon aus, dass solche Pappnasen das nicht nur einmal machen!
Die Dienstherren sind darüber nicht erfreut, wenn so ein Typ mehrmals eine Anzeige am Ar... hat!
Und glaubt mir, einen Eintrag in seine Personalakte könnte dabei auch noch heraus kommen.

Aber für mich bleibt die Fragen, warum ihr überhaupt mit den Leuten sprecht!
Wenn ihr nichts falsch gemacht habt, dann würde ich einmal klar und deutlich sagen, dass ich auf Gespräche mit denen keinen Bock habe!
 
Ich halte es da mit @HelmutK (27.08.2009, 08:21). Und nicht nur Kompetenz demonstrieren, sondern bei der Oberen Naturschutzbehörde nachfragen, welches Gesetz das denn sein soll, auf das der Förster XY da verwiesen haben könnte. Behörden "lieben" solche Nachfragen, weil sie nix bringen (von nix kommt nix), aber Arbeit machen.
 
Japp. Und zur Dienstaufsichtsbeschwerde noch folgendes: die drei F gelten zwar, aber zumindest muß derjenige, gegen den sich die Beschwerde richtet, beim Vorgesetzten antanzen bzw. schriftlich Meldung machen. Das machen die auch nicht gerne. Ist unangenehm und kostet Zeit.
Selbst wenn er also offiziell keins auf den Deckel bekommt, wird er es sich sicherlich merken.
 
Bei meiner letzten Diskussion (in einem Forum, nicht im Wald) lief es auch auf die Definition von "Weg" hinaus.

Die Forst hat offenbar hier (Niedersachsen bzw. Göttingen) eine sehr klare Definiton: Ein Weg ist dann ein solcher, wenn dieser durch wegebauliche Maßnahmen so erstellt wurde. Alles andere (z.B. Pfade oder Trails) sind keine Wege sondern "Wald" und dürfen weder betreten noch befahren werden.

Und dann kann ich mir schon vorstellen, wie diese ominösen Breiten-Definition plötzlich auftauchen: Wenn in dem betreffenden Waldgebiet der Wegebau grundsätzlich nur 3m breite Wege baut, gibt es quasi eine 3m-Regelung.

Inwieweit das zulässig ist, konnte ich bisher nicht herausfinden.
 
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