Was wiegt ein MTB?

Hm.... die machen sichs ja einfach. :rolleyes:
Diese Kennzahl (123112) ist ein sog. "Auffangtatbestand".

Wobei es das Kraut auch nicht fett macht...
Wenn die Verstöße einzeln aufgerechnet wären,
kämst du vermutlich genauso teuer bzw. sogar teurer.

Grüße, Seb
 
Hallo

Ich kann dem nur beipflichten. Ich wurde noch nie bei einer Fahrradkontrolle angehalten, habe zwei mal festgestellt das sogar der eine Kollege dem anderen davon abgehalten hat mich anzuhalten und ich hatte nen Helm auf.
 
Sorry, aber nicht ganz richtig. Ausrüstungsverstöße der gleichen Vorschrift (hier Beleuchtung) stehen in Tateinheit zueinander.
Db. der schwerwiegendste Verstoß wird zu 100% - alle anderen zu 50 % angerechnet. Jeder weitere tatmehrheitliche Verstoß (Klingel) wieder zu 100%.

Ich vermute, dass sich die Verwarnung von 25 € so zusammensetzt: Licht 10 €, Reflektoren 5 € (50%), Klingel 10 €.

Richtig? Poste halt mal die Kennzahlen....

Mangelhafte Beleuchtung und fehlende Klingel sind doch geradezu ein Paradebeispiel für Tateinheit, da sie vereinfacht ausgedrückt "demselben Zweck" dienten; vom selben Fahrzeugführer am selben Ort zur selben Zeit begangen wurden.

Auszug des aktuellen Tatbestandskataloges, Bsp. Tateinheit:

Fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug und während dieser Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen StVO Verbote;
Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot (BGH VRS 52, 129); Überladung, mangelhafte Bremsanlage
und zu hohe Geschwindigkeit (OLG Karlsruhe VRS 51, 76).


Wenn schon techn. Mängel und Verhaltensverstöße Tateinheit sind, dann doch wohl mangelhafte Beleuchtung und fehlende Klingel erst recht!

Für eine Begründung der Angabe, dass bei Tateinheit bzgl. Verstößen gegen Ausrüstungsvorschriften die geringerwertigen zu 50% angerechnet werden, wäre ich sehr dankbar.
 
Und was gibt es da jetzt zu nöhlen?
Du hast ein nicht den Regeln entsprechendes Rad im öffentlichen Verkehrsraum bewegt und das kostet nun mal Geld. Ob nun ein MtB ein RR ist, kann mal außen vorbleiben. Ob das jetzt sinnvoll ist, so etwas unter Strafe zu stellen, muss man an andere Stelle diskutieren. Das ist im Übrigen ein übliches Verhaltensmuster, alle wissen das in der Stadt 50 km vorgeschrieben ist, nöhlen aber sofort, wenn sie von der Rennleitung rausgewunken werden. Wobei die falsche Kennziffer im zweifel nix hilft, es erfolgt der Hinweis das auch gem. ein Bußgeld verhängt werden kann. Viel Spaß bei der Verhandlung. Und ja ich bin durchaus froh, dass mich die Rennleitung auf dem Land nur fragt, wo wir waren, wieviel die Kiste wiegt und warum die Jungx vom Verein so schlecht gespielt haben.
Aber nutzt ja nix, zahlen und fröhlich sein.....
 
Für eine Begründung der Angabe, dass bei Tateinheit bzgl. Verstößen gegen Ausrüstungsvorschriften die geringerwertigen zu 50% angerechnet werden, wäre ich sehr dankbar.


Ich versuchs mal:
Beleuchtungsvorschriften stellen einen Verstoß gem. § 17 StVO dar. Die Klingel richtet sich nach dem § 64a StVZO.
Aufgrund der verschiedenen Vorschriften stehen die Verstöße in Tatmehrheit zueinander.
Ähnlich dem Beispiel "Rotlichtverstoß" (100%) & "Hauptuntersuchung abgelaufen" (100%).

Tateinheitlich wäre der "Rotlichtverstoß" (100%) & "Sicherheitsgurt nicht angelegt" (50%).

Ich hoffe, ich bring jetzt die Begriffe "Tateinheit" und "Tatmehrheit" nicht durcheinander, aber vom Konsens her dürfte es so erklärt sein.
 
Halte ich auch für sehr problematisch.

Im Sinne Lex specialis sollten hier die ganz eindeutig feststehenden Tatbestände verfolgt werden statt eines allgemeinen Auffangtatbestandes.

Da geb ich dir vollkommen recht. :daumen: Problematisch auf jeden Fall,
aber das "Endprodukt" sprich das Verwarnungsgeld dürfte gleich bleiben.
 
...Da kam raus, das der Polizeimann steif und fest behauptet, das ein MTB mehr als 11 Kg wiegt...
Eine nicht fachmännische Aussage gilt hier aber nicht, denn der Gegenbeweis läßt sich leicht im Internet finden bei diversen Herstellern.
Auf eine offizielle Wiegung bestehen (kalibrierte Waage fordern!).

Wenn die Polizisten nicht nach Deiner Lichtanlage im Rucksack gefragt haben (die Du natürlich dann dabei hattest;)), dann sollte der Punkt vom Tisch sein.

Der Nikolauzi
 
Ich versuchs mal:
Beleuchtungsvorschriften stellen einen Verstoß gem. § 17 StVO dar. Die Klingel richtet sich nach dem § 64a StVZO.

Ganz klar falsch:
Ausgangslage war eine Kontrolle am hellen Tage (vgl. #1 ). Es wurde folglich nicht bemängelt, dass das Licht nicht eingeschaltet war, sondern dass es schlichtweg nicht dabei war. Und damit sind wir in einer und derselben VO: §67 StVZO ist einschlägig.

Aufgrund der verschiedenen Vorschriften stehen die Verstöße in Tatmehrheit zueinander.
Ähnlich dem Beispiel "Rotlichtverstoß" (100%) & "Hauptuntersuchung abgelaufen" (100%).

Tateinheitlich wäre der "Rotlichtverstoß" (100%) & "Sicherheitsgurt nicht angelegt" (50%).

Ich hoffe, ich bring jetzt die Begriffe "Tateinheit" und "Tatmehrheit" nicht durcheinander, aber vom Konsens her dürfte es so erklärt sein.

Auch das ist ganz klar falsch:
Maßgeblich ist keinesfalls die Tatsache, dass eine Handlung gegen verschiedene Gesetze verstößt. Bestes Beispiel ein durch Trunkenheit verursachter Verkehrsunfall. Hier sind sehr viele Vorschriften (StVG, StVO, StGB) verletzt. Es liegen eine Vielzahl Owis und Vergehen vor. Aber selbstverständlich wird bei der Urteilsfindung nicht alles aufsummiert, sondern es wird eine tateinheitliche Betrachtung erfolgen.

Maßgeblich ist letztlich ein natürliches Gesamtbild der Verstöße; meine Formulierung war "demselben Zweck dienend". Oder wie Tatbestandskatalog formuliert:

Bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen ist Tateinheit dann gegeben, wenn
- eine Dauerordnungswidrigkeit vorliegt (z. B. ununterbrochene Überschreitung einer einzigen bestimmten Geschwindigkeitsbegrenzung);
- oder die Handlungen aufgrund natürlicher Handlungseinheit zu einer einzigen Handlung im Rechtssinn miteinander verbunden
sind.
Mehrere natürliche Handlungen bilden danach eine natürliche Handlungseinheit, wenn es sich (1) um rechtlich gleichartige Tätigkeitsdelikte
handelt, die (2) in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, (3) von einem einheitlichen
Willen getragen sind und außerdem (4) nach der Lebensauffassung (bzw. aus der Perspektive eines unbefangenen Drittbeobachters)
als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGH NStZ 1990, 490).
 
Ich finds total ulkig - mir wärs hier schon zu blöd wegen sowas ein Thema zu eröffnen wenn ich weiß, dass ich wegen bestimmter Teile die ich "nicht" am Fahrrad habe eins auf den Deckel bekommen habe...

...dann noch rumdiskutieren ob unter 11kg oder drüber. Steht doch Rennrad drin - und ein MTB ist halt kein Rennrad (gottseidank)...

...wenn ich die Zeit rechne die der Threadstartet aufwendet um hier rumzuschreiben, sich drüber aufzuregen und dann noch gerichtlich dagegen vorgehen zu wollen wäre es in meinen Augen einiges günstiger (grad mal 15€/Stunde genommen) die paar € abzudrücken und locker durch die Hose zu atmen...
 
Ganz klar falsch:
Ausgangslage war eine Kontrolle am hellen Tage (vgl. #1 ). Es wurde folglich nicht bemängelt, dass das Licht nicht eingeschaltet war, sondern dass es schlichtweg nicht dabei war. Und damit sind wir in einer und derselben VO: §67 StVZO ist einschlägig.

Richtig, daran hatte ich nicht mehr gedacht.
Aurüstungsverstöße (=Unterlassungsdelikte) stehen nach meinem Wissen in Tatmehrheit zueinander. Stimmt das denn nicht?

Welcher Tätigkeit ich nachgehe, steht hier nicht zur Diskussion.
Ich arbeite mit dem Wissen, das ich mir im Rahmen eines Projektes angeeignet habe und habe aus diesem Grund Interesse an dieser offenen Diskussion.
 
Tateinheit = eine Handlung, mehrere Gesetze oder ein Gesetz mehrmals
Tatmehrheit = mehrere Handlungen, mehrere Gesetze
Wenn die Herren mal in §§ 52,53 StGB schauen würden......
 
Richtig, daran hatte ich nicht mehr gedacht.
Aurüstungsverstöße (=Unterlassungsdelikte) stehen nach meinem Wissen in Tatmehrheit zueinander. Stimmt das denn nicht?

Man kann es nicht pauschal beantworten. Es kommt darauf an, ob auch eine Handlungsmehrheit vorliegt.

(1) Ein Fz.-Führer versichert sich vor Fahrtantritt nicht über den ordnungsgemäßen Zustandes seines Fahrzeuges. Es bemerkt dabei nicht mangelhafte Profiltiefe, einen def. Scheinwerfer und einen nicht vorhandenen Verbandkasten.

(2) Fz. Führer fährt heute mit bemerkter def. Beleuchtung. Es ist ihm egal. Am nächsten Tag sind die Bremslichter def. Auch das bemerkt er und es ist ihm egal.
 
Wie auch immer, kann sein, das ihm die Batterielichtanlage wegen Einspruch als zulässig anerkannt wird. Bleiben die fehlenden Reflektoren und fehlende Klingel. Also kann er ggf. das eigentliche Busgeld von 25€ auf 20€ drücken. Nicht mehr und nicht weniger.
 
Steht doch Rennrad drin - und ein MTB ist halt kein Rennrad (gottseidank)...
Kannst du die Aussage irgendwie belegen? Wäre interessant, da mir bisher kein Urteil zu diesem Thema bekannt ist. Um es kurz zu fassen, es gibt meines Wissens bisher keine juristische Definition eines Rennrades, außer dass das Fahrrad unter 11 kg wiegen muss.
 
Kannst du die Aussage irgendwie belegen? Wäre interessant, da mir bisher kein Urteil zu diesem Thema bekannt ist. Um es kurz zu fassen, es gibt meines Wissens bisher keine juristische Definition eines Rennrades, außer dass das Fahrrad unter 11 kg wiegen muss.
...also 2006 wurde ein Entwurf zur Novelle der Straßenverkehrszulassungsverordnung abgelehnt der unter anderem auch Mountainbikes mit einem Gewicht von weniger als 13kg in den Genuss der Sonderregelung für Rennräder unter 11 kg gebracht hätte...

...schon von dem Aspekt her denke ich, dass Rennrad und Mountainbike schon getrennt sind - zumal im Gesetz ja auch von Rennrad und nicht von Rennfahrrad gesprochen wird - oder findet einer von Euch im Internet, im Duden oder sonstwo wenn er nach "Rennrad" sucht ein "Mountainbike"?
 
Stellen wir uns mal janz dumm, wat issene Rennrad
- krummer Lenker
- dünne Reifchen ohne Profi
- Kettenschaltung
- gepolsterte Dachlatte als Sattel
und sonst nix dran. So sieht ein Rennrad aus wenn mein 9jähriger eins malt und das ist auch für die Rennleitung eins. Und wegen des Bestimmtheitsgebotes hat noch keiner genöhlt.
Also zahlen und fröhlich sein........:D
 
Aus dem Wiki-Artikel:

Rennrad_01_KMJ.png
 
Eben, eindeutig nen Rennrad, sogar nach den damaligen Ansichten des Rechtsvorgängers von UCI.
Thriatlon Rad ist kein Rennrad. Erkennt Polizist wg.. anderem Lenker...
Cyclocrosser ist auch kein Rennrad, das wird aber keinem Polizisten auffallen.
Ein Randonneur ist nicht zum Rennen fahren gedacht, wird bei entsprechender Nichtbestückung (Gepäckträger,...) aber für nen Polizisten immer als Rennrad durchgehen.

Man nehme nen 90er Jahre Starrgabel MTB, baue schmale Slicks und Rennlenker dran. ist deshalb noch lange kein Rennrad.

Die STVO braucht keine Unterscheidung der Radl-Lichtvorschriften nach Radtyp oder Gewicht. Dies ist historische Mottenkiste.
 
Hehe Ihr werde lachen, aber mein Bike sieht fast so aus wie das aus dem Wiki Artikel (Starrgabel, aber flacher Lenker und Conti RK 2.2, die sehen nu gar nicht wie RR Reifen aus...). Mittlerweile hab ich es sacken lassen und werde abwarten, was weiter rauskommt. Übrigens wollte ich die Damen gestern zu ner Tasse Kaffee beim Fahrradhöker einladen, währendessen er das Rad wiegt. Wurde dankend abgelehnt...
 
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