Wegerecht?

Manni

Team Tomburg
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Hallo,
ich habe da heute ganz unverhofft folgendes Problemchen bekommen:

Bei uns gibt es in den Wupperbergen diverse alte Wassermühlen, sogenannte Kotten, die direkt am Fluß stehen und an denen man nun auf den Wanderwegen zwangsläufig vorbei kommt.
Nun gibt es da einen ganz speziellen, direkt hinter einer Brücke über dessen Hof wir bisher immer gefahren sind, ohne uns was dabei zu denken. Es gibt zwar noch einen anderen Weg, der nicht über das Grundstück führt, dieser ist aber für Radfahrer gesperrt, weil auch viel zu viele Wanderer unterwegs sind.

Das Grundstück muss also auf ca 15 Metern länge überfahren werden, bis man auf den Zufahrtsweg kommt.
Die Frage ist nun: Darf man da drüber fahren, bzw. darf es einem der vermeintliche Eigentümer verbieten? Es gibt dort weder einen Zaun, noch irgendwelche Hinweisschilder. In meinen Wanderkarten ist sogar ein Wanderweg eingezeichnet, der durch das Grundstück verläuft. Die Karten werden vom Landesvermessungsamt NRW herrausgegeben.

Gruß Manni
 

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Re: Wegerecht?
Ja ist schon längst passiert. ich hab dem Besitzer ne Email geschrieben, mal sehen was als Antwort kommt. Ist nur ärgerlich, dass wir quasi schon im Vorraus angemeckert wurden, als wir noch garnicht auf dem Grundstück waren.
Wir sind dann den Fußweg entlang gefahren. Sind ca 400 Meter bis man wieder auf die Straße kann. Aber wie ich die Deutschen kenne wird sich da demnächst auch irgendwer beschweren :mad:

Gruß Manni
 
findest du es cool, wenn biker durch deinen garten brettern, gröhlende wanderer durch deinen garten spazieren ? ich nicht.

bist du eigentümer deines anwesens gestattet dir das bgb gemäß § 903 I S.1 (der eigentümer einer sache kann, soweit nicht das gesetz oder rechte dritter entgegenstehen, mit der sache nach belieben verfahren und andere von jeder einwirkung ausschließen), als absolutes recht, jeden von einer rechtsbeeintächtigung auszuschließen. kurz um : da hat keiner drüber zu latschen/ fahren.

wenn das ganze jedoch eine art bestandteil eines seit je her genutzten wanderweges ist ( keine blose abkürzung über einen trampelpfad) ist das recht, mit dem eigentum nach belieben zu verfahren, öffentlich rechtlich überlagert.
denn hier besteht ein öffentliches interesse daran, den weg im sinne des gemeingebrauches (zur erholung) zu nutzen und der breiten masse zugänglich zu machen. dagegen ist der eigentümer primär machtlos.

dafür das ein solcher allgemeingebrauch bestehen könnte spricht ja auch, das der weg in offiziellen karten als wanderweg ausgezeichnet ist.
( § 11 I S.1 LPflG Rh-Pf: das betreten der flur auf privat und wirtschaftswegen sowie auf ungenutzten grundflächen zum zwecke der erholung ist auf eigene gefahr und unentgeldlich gestattet.)

letzten endes würde ich mich mal bei der zuständigen ortsverwaltung erkundigen, ob ein solcher gemeingebrauch für diesen abschnitt vorliegt.
 
So,
das klingt ja eigentlich ganz gut. Andererseits kann ich den Besitzer schon verstehen und will jetzt auch nicht gegen seinen Willen da lang fahren, nur weil es scheinbar mein Recht ist.
Mich regt gewaltig auf, dass jahrelang niemand was dagegen hatte und auf einmal ist es dann nicht mehr erwünscht. Mal sehen ob jemand auf die Email antwortet. Ansonsten komme ich da heute eh nochmal vorbei.

Meint ihr es besteht die Chance, dass die Stadt das Fußwegschild an dem anderen Wanderweg zu Gunsten der Radfahrer wieder entfernt, wenn ich da den Fall schildere? :confused:
Sonst ist man ja wieder illegal unterwegs und macht sich halt anstatt beim Grundstückseigentümer bei den Wanderern unbeliebt :heul:

Gruß Manni
 
Ich glaube das man den Gemeingebrauch hier ausschließen kann, da ja auch noch ein anderer Weg vorhanden ist. Und allein aus der tatsache das der für Radler gesperrt ist läßt sich meiner Meinung nach noch nicht ein öffentliches Interesse an der Nutzung des Weges über Privatgrund ableiten. Wenn der Weg über das Grundstück aber eine richtige Straße ist könnte vieleicht aber ein Wegerecht (nennt man das so?) im Grundbuch eingetragen sein. Im zweifel einfach gasgeben und drüber fahren und bis der des merkt seit ihr schon wieder weg.
 
So hab es mir heute nochmal angeschaut.
Also man fährt nicht direkt über den Hof, dieser ist nämlich auf der rechten Seite des Weges. Links stehen noch einige Gebäude. Auf den ersten Blick sieht der Weg aus wie ein Durchgangsweg. In direkter Verlängerung einer Brücke führt der Weg geradeaus zwischen den Gebäuden hindurch. Das es ein Privatgrundstück ist, ist nicht ersichtlich. Weder gibt es einen Zaun noch sind irgendwelche Schlider zu sehen. Und der eigentliche Hof ist wie gesagt noch mal extra eingezäunt. Eventuell wollte sich da gestern nur jemand wichtig machen.
Habe aber leider noch keine Antwort auf die Email bekommen.

Gruß Manni
 
Den Kotten direkt unten am Rüden, wenn du über die Wupperbrücke fährst. Da steht dann öfters mal ein grüner Porsche.
Hier ein Link Ich denke mal da fährst du schon seit 20 Jahren lang :D

Gruß Manni
 
Hi Manni!

DIE ham gemeckert??? Die sind ja nicht ganz dicht :spinner:
Da rollen doch jedes Wochenende zig Familien und Freizeitradler lang, dazu noch 3x die Woche 1000de Jogger und Fußgänger - vielleicht ist es ihnen irgendwie zuviel geworden und die "bösen Biker" sind die Buh-Männer?
Ich rolle da aber auch immer recht vorsichtig um die Ecke, die haben ja auch ein paar Pferde.
Den anderen Weg, den du beschreibst fahre ich eben genau aus dem Grund nicht, weil der reines Spaziergängerrevier ist. Gerade da gibts dann nämlich berechtigte Konflikte mit den Fußgängern.
Würde mich aber auch nicht wundern, wenn dort auf dem Hof bald 2 Schranken aufgebaut werden, so daß man absteigen muß.
Ich mach mit Zippi heut nen Nightride, da kommen wir auch dort vorbei. Aber sicher erst auf dem Rückweg, da schlafen dort schon alle :cool:

Vielleicht wird ja auch bald die Brücke als "baufällig" eingestuft und ganz gesperrt wie die hinter Müngsten an der Papiermühle? Zutrauen würde ich den Solingern alles. Ach ja, in Müngsten wird dann das Geld hierin verpulvert:
http://www.regionale2006.de/docs/31/doc/31_001_000.php :o


Gruß Volker
 
Da es sich hier um einen Waldwanderweg handelt gilt das Forstrecht. Begehen und auch die Benutzung mit Fahrrädern (auf befestigten Wegen) ist erlaubt, wenn andere Anordnungen (Verkehrsschilder) nichts anderes regeln. So darf man ja auf der Brücke selber nicht mit dem Rad fahren. Dort ist ein blaues rundes Schild mit weißem Fußgängerpiktogramm (VZ 239) aufgestellt.

Zuständig für die Einhaltung der Regelungen ist die Forstbehörde. Auch in den Fällen, wo die Wege über Privatgrund verlaufen. Da es sich i.d.R. um alte Wege handelt, die ja in der Vergangenheit nicht nur zum Wandern genutzt wurden, sondern auch Arbeitsweg für Arbeiter der Mühlen war, hat sich hier ein Gewohnheitsrecht zur Nutzung der Wege zum Wohle der Allgemeinheit herausgestellt. Der Eigentümer hat mit seinem Stillschweigen oder seiner ausdrücklichen Erklärung dieser öffentlichen Nutzung zugestimmt. Im Falle eines Wegerechts kann aber auch die Nutzungsweise geregelt und der Eigentümer kann verkehrssicherungspflichtig sein. Dann darf er auch auf seinem Grundstück gestalten wie er möchte. Wenn was passiert, haftet er auch. Das dürfte aber selten der Fall sein, denn welcher Eigentümer geht schon das Risiko ein, dass er für verletzte Wanderer und besonders für die Sonntagsbummelanten mit den Reisebussen, die zu großer Zahl auflaufen, persönlich einsteht.
Aber vielleicht gehört der Weg ja gar nicht zum Kotten. Man sieht vielleicht nur die Katastergrenze (Grenzsteine) nicht. Die Verkehrssicherungspflicht hat die Forstbehörde.

Bei allen anderen Wegen ist die Gemeinde zuständig. In der freien Landschaft (außerhalb des Walds) ist die Benutzung der Wege für Fußgänger und Radfahrer erlaubt, meistens durch Verkehrszeichen ausgewiesen. Grundlage für die Führung der Wege ist der Landschaftsplan, der ähnlichen Charakter wie ein Bebauungsplan hat.

Auch wenn Verkehrszeichen die Nutzung regeln, so gilt die Straßenverkehrsordnung nur sinngemäß, aber nicht formaljuristisch.

Die StVO gilt nur auf Straßen (auch Privatstraßen), Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gem. Straßen- und Wegegesetz NRW gewidmet sind.
 
zippi schrieb:
Da es sich hier um einen Waldwanderweg handelt gilt das Forstrecht. Begehen und auch die Benutzung mit Fahrrädern (auf befestigten Wegen) ist erlaubt, wenn andere Anordnungen (Verkehrsschilder) nichts anderes regeln. So darf man ja auf der Brücke selber nicht mit dem Rad fahren. Dort ist ein blaues rundes Schild mit weißem Fußgängerpiktogramm (VZ 239) aufgestellt.

Zuständig für die Einhaltung der Regelungen ist die Forstbehörde. Auch in den Fällen, wo die Wege über Privatgrund verlaufen. Da es sich i.d.R. um alte Wege handelt, die ja in der Vergangenheit nicht nur zum Wandern genutzt wurden, sondern auch Arbeitsweg für Arbeiter der Mühlen war, hat sich hier ein Gewohnheitsrecht zur Nutzung der Wege zum Wohle der Allgemeinheit herausgestellt. Der Eigentümer hat mit seinem Stillschweigen oder seiner ausdrücklichen Erklärung dieser öffentlichen Nutzung zugestimmt. Im Falle eines Wegerechts kann aber auch die Nutzungsweise geregelt und der Eigentümer kann verkehrssicherungspflichtig sein. Dann darf er auch auf seinem Grundstück gestalten wie er möchte. Wenn was passiert, haftet er auch. Das dürfte aber selten der Fall sein, denn welcher Eigentümer geht schon das Risiko ein, dass er für verletzte Wanderer und besonders für die Sonntagsbummelanten mit den Reisebussen, die zu großer Zahl auflaufen, persönlich einsteht.
Aber vielleicht gehört der Weg ja gar nicht zum Kotten. Man sieht vielleicht nur die Katastergrenze (Grenzsteine) nicht. Die Verkehrssicherungspflicht hat die Forstbehörde.

Bei allen anderen Wegen ist die Gemeinde zuständig. In der freien Landschaft (außerhalb des Walds) ist die Benutzung der Wege für Fußgänger und Radfahrer erlaubt, meistens durch Verkehrszeichen ausgewiesen. Grundlage für die Führung der Wege ist der Landschaftsplan, der ähnlichen Charakter wie ein Bebauungsplan hat.

Auch wenn Verkehrszeichen die Nutzung regeln, so gilt die Straßenverkehrsordnung nur sinngemäß, aber nicht formaljuristisch.

Die StVO gilt nur auf Straßen (auch Privatstraßen), Wegen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gem. Straßen- und Wegegesetz NRW gewidmet sind.

Boah, ich glaub's nicht! :D

Das bergische Land scheint sich für die Aufzucht und Pflege von Erklärbären sehr zu eignen. :daumen: :lol:

Willkommen im Club.:D

Guter Beitrag.:daumen:

VG Martin
 
Kleine Ergänzung zu zippi's Ausführungen:

In NRW gilt die Regel (Forstgesetz), dass Radfahren nur auf Straßen und FESTEN (nicht "befestigten") Wegen gestattet ist. Das ist immer noch ein gehöriger Unterschied.

Viel Behörden machen aus "fest" gerne "befestigt", weil sie damit die Biker auf Wege verbannen, die in der Regel 3,5 Meter breit und ganzjährig von Fostfahrzeugen befahrbar sind: das sind die bekannten geschotterten Forstpisten!

Das Ministerium hat seinerzeit nach Einführung dieser Formulierung aber auch geäußert, dass "fest" im Einzelfall auch naturfest sein kann.

In Hessen hat man der DIMB und damit allen Bikern zugebilligt, das Radfahren auch auf siasonal festen Wegen gestattet ist. Damit ist das Fahren auf Singletrails dort sogar offiziell erlaubt. (vgl. "Hessen-Maut" auf www.dimb.de, gesamte Rechtslage unter OPEN TRAILS)


Grüße vom DIMB-Team
Norman
 
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