Meine Einlassung beruht auf dem BGH Urteil und nicht auf einem Gesetzestext.Das ist ein häufiges Mißverständnis, das mit dem bei der Änderung 2010 angefügten Satz 4 in § 14 BWaldG einhergeht.
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
"Insbesondere" bedeutet ganz klar, dass es natürlich auch noch andere Gefahren gibt für die der Grundeigentümer nicht haftet.
Klar haftet ein Waldbesitzer auch nicht für Naturgewalten, Flugzeugabsturz, irren Jäger,...
Er haftet aber z.B. schon für einen gestannten Draht über einen Weg, wenn er Kenntnis davon hat, einen 3 Meter Drop, wenn er davon Kenntnis hat, einer nicht richtig abgesicherten Sperre, einem nicht ordentlich aufgeschichteten Holzstapel, der umfällt, ...
Soll heißen, er ist nicht in jedem Fall aus der Haftung totzdem "auf eigene Gefahr".