Was wiegt ein MTB?

Die STVO braucht keine Unterscheidung der Radl-Lichtvorschriften nach Radtyp oder Gewicht. Dies ist historische Mottenkiste.

Ich find's völlig nachvollziehbar, dass ein Rennrad mit 10,9Kg (Modell "Fette Lutzi Carbon") Akkulampen als Beleuchtung haben darf, während ein Rennrad mit 11,1Kg (Modell "Fette Lutzi Plumbum") ein Dynamo braucht. Die 200g Gewichts-Unterschied haben buchstäblich gravierende Auswirkungen zum vom Rad abgestrahlten Licht. Stichwort Gravitationslinseneffekt.
Das kann klar nur das weitentwickelte Gehirn des Gesetzgebers erfassen, niemals das Terrorradsaukindermörder_innen.:rolleyes::D
@GuyFawkes: Ich finde deine Reaktion verständlich (Wo liegt die Gefährdung, wenn man bei ausreichenden Lichtverhältnissen keine Beleuchtung dabei hat? Wo soll der erzieherische Effekt liegen?), fürchte aber, dass du gegen Windmühlen kämpfst. Zombiewindmühlen aus der Verwaltung.
 
Ich find's völlig nachvollziehbar, dass ein Rennrad mit 10,9Kg (Modell "Fette Lutzi Carbon") Akkulampen als Beleuchtung haben darf, während ein Rennrad mit 11,1Kg (Modell "Fette Lutzi Plumbum") ein Dynamo braucht. Die 200g Gewichts-Unterschied haben buchstäblich gravierende Auswirkungen zum vom Rad abgestrahlten Licht. Stichwort Gravitationslinseneffekt.
Das kann klar nur das weitentwickelte Gehirn des Gesetzgebers erfassen, niemals das Terrorradsaukindermörder_innen.:rolleyes::D



Mal vollkommen unabhängig davon, ob diese Gewichtsgrenze von 11kg sinnvoll ist oder nicht, hat sich der dämliche Gesetzgeber im Gegensatz zum Vorposter wohl schon etwas bei der Festlegung einer klar definierten Gewichtsgrenze gedacht.
Wie sollte denn deiner Meinung nach die Alternative aussehen? (Immer unter der Vorgabe, dass zwischen RR und Nicht-RR nach Gewicht unterschieden werden soll.)

Etwa so?:
bis 11kg - Akkuleuchte mitführen
von 11kg bis 12,3kg - Schaizzegal
über 12,3kg - selbstverständlich festverbaute Beleuchtung :confused:

Ändern würde sich dadurch nix: Die Grenze von 'Akkuleuchte mitführen' zu 'Schaizzegal' würde bestehen bleiben.
Damit wäre dann die Verwirrung bei den wenig entwickelten Gehirnen der Nichtgesetzgeber perfekt.

Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich finde die derzeitige Regelung ebenfalls nicht nachvollziehbar, habe aber aus reinem Selbsterhaltungstrieb sogar beim RR mit weit unter 11kg Gewicht, ständig zumindestens ein Batterierücklicht montiert. So ist man auf Trainingsfahrten fern der Heimat wenigstens nach hinten abgesichert, falls man mal von schlechtem Wetter überrascht wird.
Beim Alltagsrad sollte eine jederzeit funktionstüchtige Beleuchtung selbstverständlich sein.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
bettseeker schrieb:
Wie sollte denn deiner Meinung nach die Alternative aussehen? (Immer unter der Vorgabe, dass zwischen RR und Nicht-RR nach Gewicht unterschieden werden soll)

Und genau diese Vorgabe ist sinnlos. Warum sollte die Unterscheidung nach Gewicht gehen?
Was ist denn ein Rennrad? Ein Sportgerät mit einer den Anforderungen dieses Sports angepassten Bauart und eben primär kein Transportmittel.

Was ist ein MTB?... Du siehst worauf ich hinaus will?

Das MTBs bauartbedingt meistens mehr wiegen als Rennräder sollte auch jedem klar sein.

Die Konsequenz ist doch: Wenn ein Sportgerät von der Dynamopflicht befreit wird, wieso dann nicht auch das Andere?


Zum Fall des TO: ich würden wetten, das die Herren in grün ein Auge zugedrückt hätten, wenn du deine akkulampen dabei gehabt hättest.


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[...]hat sich der dämliche Gesetzgeber im Gegensatz zum Vorposter wohl schon etwas bei der Festlegung einer klar definierten Gewichtsgrenze gedacht.

Echt? Ich hatte den Eindruck, einer lebensfremden Sonderregelung aufgrund von Lobbyarbeit. Aber wenn du sagst, dass er sich was dabei gedacht hat, erschüttert mich das natürlich auf Tiefste und überzeugt mich auch vom Gegenteil.:rolleyes:

Wie sollte denn deiner Meinung nach die Alternative aussehen? (Immer unter der Vorgabe, dass zwischen RR und Nicht-RR nach Gewicht unterschieden werden soll.)

Vorgabe abgelehnt, das Gewicht ist es ja gerade, was diese Regelung so absurd macht.
Akkuleuchten sollten für jedes Rad legal benutzbar sein, unabhängig von seiner Art und seinem Gewicht. Also inklusive 3 Tonnen schwere Körbchenräder.
Und solange niemand gefährdet wird, weil es taghell ist, sollte auch keine Mitführpflicht bestehen. Erst, wenn jemand bei entsprechenden Verhältnissen ohne Licht rumgondelt, sollten Sanktionen fällig werden.
 
Jeder der so unterwegs ist das er von schlechtem Wetter überrascht werden kann oder auch mal in die Dämmerung fährt (also Jeder) sollte zumindest zwei kleine Funzeln am Bike haben.
Ich hab Grundsätzlich das Rücklicht dran, für vorne such ich mir noch was kleines was nicht stört so das ich zumindest erkennbar bin auch wenn das Teil mir von der Ausleuchtung nix bringt.
Ist halt wie Tagfahrlicht beim Auto, damit sieht man im Dunkeln auch nix, aber man wird zumindest gesehen wenns mal diesig ist.
 
Mal vollkommen unabhängig davon, ob diese Gewichtsgrenze von 11kg sinnvoll ist oder nicht,...

Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich finde die derzeitige Regelung ebenfalls nicht nachvollziehbar,...


Schlimm, dass im SB so viele Blitzbirnen unterwegs sind, die mit Texten die länger als drei Zeilen sind nicht klar kommen. :(
 
Meine lieben Radaktivisten und solche die es noch werden wollen, oder sonst nichts zu schaffen haben. Es ist im Rahmen des Bußgeldverfahrens nur die Frage zu beantworten, ob gegen einen Tatbestand verstoßen wurde und nicht die Frage ob eine Strafvorschrift sinnvoll ist!

Das können unsere Freunde von den diversen selbsternannten wahren und/oder echten Interessenvertreten und sonstige Sportfunktionäre incl. der diversen Experten mit dem RamsAua erörtern.
 
... Es ist im Rahmen des Bußgeldverfahrens nur die Frage zu beantworten, ob gegen einen Tatbestand verstoßen wurde und nicht die Frage ob eine Strafvorschrift sinnvoll ist!


Die Frage ist doch schon mehr als ausreichend beantwortet, nicht wahr?
Sollte es jetzt nur noch um die Definition gehen, was genau unter einem RR zu verstehen ist, sollte der Thread besser geschlossen werden, da bisher anscheinend weder von der Gesetzgebung, noch von der Rechtsprechung eine entsprechende Lösung vorgegeben wurde. Warum sollte man ausgerechnet in einem Forum voller Laien bezüglich der Rechtsprechung (bis auf Ausnahmen), bzw. des Gesetzgebungsverfahrens (hier wahrscheinlich alle) eine brauchbare Lösung finden?
 
Ich find's völlig nachvollziehbar, dass ein Rennrad mit 10,9Kg (Modell "Fette Lutzi Carbon") Akkulampen als Beleuchtung haben darf, während ein Rennrad mit 11,1Kg (Modell "Fette Lutzi Plumbum") ein Dynamo braucht. Die 200g Gewichts-Unterschied haben buchstäblich gravierende Auswirkungen zum vom Rad abgestrahlten Licht. Stichwort Gravitationslinseneffekt.
Das kann klar nur das weitentwickelte Gehirn des Gesetzgebers erfassen, niemals das Terrorradsaukindermörder_innen.:rolleyes::D

Mal vollkommen unabhängig davon, ob diese Gewichtsgrenze von 11kg sinnvoll ist oder nicht, hat sich der dämliche Gesetzgeber im Gegensatz zum Vorposter wohl schon etwas bei der Festlegung einer klar definierten Gewichtsgrenze gedacht.
Wie sollte denn deiner Meinung nach die Alternative aussehen? (Immer unter der Vorgabe, dass zwischen RR und Nicht-RR nach Gewicht unterschieden werden soll.)

Etwa so?:
bis 11kg - Akkuleuchte mitführen
von 11kg bis 12,3kg - Schaizzegal
über 12,3kg - selbstverständlich festverbaute Beleuchtung :confused:

Ändern würde sich dadurch nix: Die Grenze von 'Akkuleuchte mitführen' zu 'Schaizzegal' würde bestehen bleiben.
Damit wäre dann die Verwirrung bei den wenig entwickelten Gehirnen der Nichtgesetzgeber perfekt.


Nochmal ganz langsam für die Schnellleser:
Diese Antwort bezieht sich ausschließlich auf die vorher zitierte Aussage. Darin liegt wohl auch der Sinn eines Zitates.
Meine Antwort bedeutet zusammengefasst nichts anderes als:
Wenn es schon eine Gewichtsgrenze geben soll, dann wenigstens eine klar definierte Grenze. Alles andere wäre noch absurder. (siehe oben)
 

Danke, Captain Obvious, aber ich will trotz deiner liebgemeinten Seitenhiebe und Überheblichkeiten nicht ernsthaft deinen Standpunkt kommentieren oder darüber diskutieren. Ich hab' ja nun schon den Fehler gemacht, auf deine eine Frage ernsthaft zu antworten. Mein sarkastischer Einwurf, den du als Diskussionsgrundlage nehmen willst, war dafür nicht gedacht.:)
 
Oh die Stypolizei verlang die Schließung der Unterhaltung und ruft dieserhalb nach dem Wärter. Na dann ist ja alles gut, ich leg mich wieder hin.
 
Vielleicht noch eine Erläuterung zum Begriff Rennrad in der StVZO:
Als die entstand, waren RR die einzigen Sporträder, die es gab.
MTBs kamen Jahrzehnte später auf. Und natürlich kann man an jedes RR heute einen Nabendynamo anbringen. Das ging mit einem Seitenläufer nicht aufgrund der Reifen (wie bei MTBs heute i.A. auch nicht).
Bei MTBs ist ein Nabendynamo nicht immer möglich (Steckachse). Insofern ist die Vorschrift heute in ihrer Intention eher auf MTBs als auf RR anzuwenden.

Der Nikolauzi
 
Meine lieben Radaktivisten und solche die es noch werden wollen, oder sonst nichts zu schaffen haben. Es ist im Rahmen des Bußgeldverfahrens nur die Frage zu beantworten, ob gegen einen Tatbestand verstoßen wurde und nicht die Frage ob eine Strafvorschrift sinnvoll ist!

Das können unsere Freunde von den diversen selbsternannten wahren und/oder echten Interessenvertreten und sonstige Sportfunktionäre incl. der diversen Experten mit dem RamsAua erörtern.

Oh die Stypolizei verlang die Schließung der Unterhaltung und ruft dieserhalb nach dem Wärter. Na dann ist ja alles gut, ich leg mich wieder hin.

:spinner: Du bestehst doch darauf den Thread thematisch zu beschränken, schon vergessen?
 
Natürlich ist die StVZO in ihrer Ursprungsform (13. November 1937) nicht mehr ganz aktuell. Andererseits ist sie schon mehrfach angepasst worden. Hätte ich nur etwas mehr Humor, würde ich sagen, dass der Gesetzgeber alle Regelungen wohlüberlegt angeordnet und aktuellen Gegebenheiten angepasst hat.

Bei MTBs ist ein Nabendynamo nicht immer möglich (Steckachse). Insofern ist die Vorschrift heute in ihrer Intention eher auf MTBs als auf RR anzuwenden.

Worin liegt denn der Unterschied zwischen einer Kaufeinschränkung beim Rennrad (VR mit Nabendynamo) und MTB (Gabel ohne Steckachse)? Beides ist mit Funktionseinschränkungen für den Radler verbunden, bei beidem wird der Radfahrer aber auch nicht gezwungen ein Rad ohne Nabendynamo/mit Steckachse zu kaufen. Ob der MTBler nun Steifigkeit oder der RRdler Aerodynamik verliert, macht keinen Unterschied.
 
Natürlich ist die StVZO in ihrer Ursprungsform (13. November 1937) nicht mehr ganz aktuell. Andererseits ist sie schon mehrfach angepasst worden. Hätte ich nur etwas mehr Humor, würde ich sagen, dass der Gesetzgeber alle Regelungen wohlüberlegt angeordnet und aktuellen Gegebenheiten angepasst hat.


Dieser Formulierung würde ich uneingeschränkt zustimmen. :D
 
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