Zudem es bestimmte Disziplinen gibt, die zwar im ersten Moment relativ kleine Fallzahlen aufweisen, aber nur von einer eher begrenzten Zahl von Personen ausgeübt werden.
Ich würde da mal das Gleitschirmfliegen heraus stellen. 110 Fälle für eine Sportart, für welche man einen Schein und damit Ausbildung benötigt und es laut Webseite des DHV nur 25- bis 30.000 aktive Piloten gibt, empfinde ich schon als hoch.
 
Im Übrigen ist es hinsichtlich des Mountainbikens schwierig an neue Studienergebnisse zu kommen, da das Mountainbiken mehr oder weniger seit Ende der 90er Jahre auserforscht ist. Da kommen jetzt keine neuen überaschenden wissenschaftlichen Erkenntnisse mehr dazu. Anfang der 90er war man bezüglich der noch recht neuen Betätigungsform Mountainbiken vorsorglich noch etwas vorsichtig. Da unterscheiden sich auch die Aussagen des "Handbuchs Sport und Umwelt", Hans-Joachim Schemel und Wilfried Erbguth in der 2. Ausgabe von 1992 sehr deutlich von denen der von mir zitierten 3. Auflage des Handbuchs aus dem Jahr 2000.

Aber das Ebike sollte doch bzgl Forschung noch einiges Neues liefern. Mehr pro Zeit und das erhöhte Drehmoment und Gewicht könnte man ja schon mal betrachten
 
Ich glaube dieses Fass will man nicht aufmachen. Ich vermute nämlich das es sehr wahrscheinlich ist, dass bei Identischem Fahrern sich kein nennenswerter Unterschied zwischen mit/ohne Motor herausstellen wird. Damit würde man sich die Möglichkeit nehmen durch den herbeigeredeten Unterschied die Radfahrer in verschiedene Lager zu spalten und dank der Uneinigkeit zuerst Einschränkungen für ein Lager und dann auch für alle anderen durchzusetzen.
 
Aber das Ebike sollte doch bzgl Forschung noch einiges Neues liefern. Mehr pro Zeit und das erhöhte Drehmoment und Gewicht könnte man ja schon mal betrachten
Das Thema Pedelec, sowie die geannnten Punkte, sind ja nun so neu auch nicht mehr. Es ist aber nicht wirklich Thema dieses Threads. Das Fahren mit Pedelecs gehört derzeit in Bayern zum Radfahren und es scheint auch nicht so, dass sich hieran in naher Zukunft etwas ändern würde.

Ansonsten kann man sich in diesem Forum an anderer Stelle über E-Bikes bereits ausreichend informieren und austauschen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wüsste nicht, warum man verschiedene Dinge gleich behandeln sollte.
Das ist in diesem Thread eine äußerst unglückliche Aussage, denn
Nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 der Bayerischen Verfassung stehen die verschiedenen Arten der Erholung in der Natur grundsätzlich gleichwertig nebeneinander, ohne dass eine bestimmte Rangordnung aufgestellt werden könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.7.1979 – Vf. 10-VII-77 – VerfGHE 32, 92/98 f.). Damit hatte der Verfassungsgeber bereits selbst die Lösung des sozialen Konflikts bewirkt, indem er die Akzeptanz der gemeinsamen Wegenutzung durch die Erholungsuchenden voraussetzt.
man denke nur an Österreich, wo Fußgänger und Radfahrer beim Betretungsrecht als verschiedene Erholungsformen auch entsprechend verschieden behandelt werden.
 
man denke nur an Österreich, wo Fußgänger und Radfahrer beim Betretungsrecht als verschiedene Erholungsformen auch entsprechend verschieden behandelt werden
Auch in Deutschland wird im Betretungsrecht (in diversen Verordnungen zu Schutzgebieten sowieso) Radfahren und Zufußgehen unterschieden und auch verschieden behandelt. Der Unterschied zu Österreich besteht vor allem darin, dass es überhaupt ein Betretungsrecht für Radfahrer gibt.

Das ist also ein äußerst unglückliches Argument für die Gleichstellung von Fahrzeugen mit und ohne Motor.
Wundert mich ehrlich gesagt, dass das von Dir kommt ;)
 
Ich glaube dieses Fass will man nicht aufmachen. Ich vermute nämlich das es sehr wahrscheinlich ist, dass bei Identischem Fahrern sich kein nennenswerter Unterschied zwischen mit/ohne Motor herausstellen wird. Damit würde man sich die Möglichkeit nehmen durch den herbeigeredeten Unterschied die Radfahrer in verschiedene Lager zu spalten und dank der Uneinigkeit zuerst Einschränkungen für ein Lager und dann auch für alle anderen durchzusetzen.
Ich wollte hier keinen Glaubenskrieg anfachen. Nur anmerken dass die wissenschaftlichen Ergebnisse der 90er das Thema Pedelec nicht mit abdecken (von auserforscht war hier die Rede) Aber ggf gibt es ja da neuere wissenschaftliche Arbeiten aus dem letzten Jahren dass ggf Besonderheiten diesbezüglich bereits abdeckdn? Bzgl Pedelec und Straßenverkehr wird hier aber immer noch veröffentlicht (ok, hier sind mit Sicherheit die Versicherungen die Auftraggeber 😈) Neues Interesse für die Wissenschaft sollte aber durch die technische Entwicklung trotzdem gegeben sein.
 
Nur anmerken dass die wissenschaftlichen Ergebnisse der 90er das Thema Pedelec nicht mit abdecken (von auserforscht war hier die Rede) Aber ggf gibt es ja da neuere wissenschaftliche Arbeiten aus dem letzten Jahren dass ggf Besonderheiten diesbezüglich bereits abdeckdn?
Untersuchung der IMBA
A Comparison of Environmental Impacts from Mountain Bicycles, Class 1 Electric Mountain Bicycles, and Motorcycles: Soil Displacement and Erosion on Bike-Optimized Trails in a Western Oregon Forest
https://b.3cdn.net/bikes/c3fe8a28f1a0f32317_g3m6bdt7g.pdf
 
Das Fahren mit Pedelecs gehört derzeit in Bayern zum Radfahren und es scheint auch nicht so, dass sich hieran in naher Zukunft etwas ändern würde.
Damit entspricht die Rechtslage in Bayern der Position zu Pedelecs und E-Bikes vom 16. September 2017 des Club Arc Alpin (CAA), dem Dachverband der acht führenden Bergsportverbände des Alpenbogens und dessen Grundsatzpapier Motorisierter Offroadverkehr in den Alpen (September 2009). Großartige neue wissenschaftliche Erkenntnisse, die diese Grundpositionen erschüttern könnten, sind in absehbarer Zeit auch vom BUND Naturschutz in Bayern e.V. nicht zu erwarten.
Ansonsten kann man sich in diesem Forum an anderer Stelle über E-Bikes bereits ausreichend informieren und austauschen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Damit entspricht die Rechtslage in Bayern der Position zu Pedelecs und E-Bikes des Club Arc Alpin (CAA)
....
Dennoch beobachten die CAA-Verbände die Entwick- lung der steigenden Nutzung von Pedelecs im alpinen Gelände durchaus kritisch.
Insbesondere durch die Zunahme an Nutzern und deren größere Reichweite können umweltbezogene und soziokulturelle Konflikte entstehen oder verschärft werden. .....


Aber sie sprechen den aus meiner Sicht wichtigsten Aspekt an. Aber wir werden es live miterleben wie es ausgeht, anyhow
 
zu #462
>> Das Gegenteil von wissenschaftlich ??????
>> Das Gegenteil von Recht ist, dass mw.dd

sich trotz wiederholter Aufforderung weigert,
meine von ihm unrechtmäßig verwendete Grafik zu löschen.
Also komm in die Socken , @mw.dd und an die Löschtaste,
bevor das hier noch mal unangenehm große Kreise zieht.

Wissenschaftlich erklären lässt sich das Ergebniss der IMBA-Untersuchung
sehr einfach, wenn man nicht zu einfach gestrickt ist.
Aber Bauchschmerzen von Vorurteilen oder eBike-Hass kann man
mit technischer Wissenschaft nicht heilen.
... da müssen andere ran.

zu #454
mw.dd weiß nicht, warum man verschiedene Dinge gleich behandeln soll?
Ich weiß es : Weil WIR es mehrheitlich so entschieden haben.
Wir haben es in ein Gesetz geschrieben, und das gilt für alle, und das gilt auch so lange, bis @mw.dd oder sonst wer mit einer neuen Mehrheit ein anderes Gesetz durchgesetzt hat. So ist das bei uns üblich, und man nennt es Demokratie.

Aber auch Recht ist eine Wissenschaft,
die ein Bauchmensch manchmal
nicht verstehen will.
 
Fortsetzung:

2. Erkenntnis 2: Wanderer halten Toleranz und Rücksichtnahme für eine Grundvoraussetzung, weshalb sie dies fast gar nicht explizit fordern:
Toleranz und Rücksichtnahme werden wahrscheinlich deshalb fast gar nicht explizit gefordert (9,1 %), weil sie aus Sicht der Wanderer schlichtweg Grundvoraussetzungen darstellen. Den Dialog zu fordern bedeutet für die Wanderer eher (18,2%), mögliche Konflikte zwischen Wanderer und Mountainbikern stärker zum Thema zu machen oder eben ein rücksichtsvolleres Verhalten der Mountainbiker zu schulen. Soweit die Wanderer in der "Soziale Konflikte-Studie" Toleranz und Rücksichtnahme für eine Grundvoraussetzung halten, weshalb sie dies fast gar nicht explizit fordern, entspricht dies auch der, dem Grundrecht auf Naturgenuss und Erholung in der freien Natur aus Art. 141 Abs. 3 BV, immanenten Schranke der Gemeinverträglichkeit.​
3. Erkenntnis 3: 27,3 % der Wanderer fordern Verbote um präventiv die Konfliktwahrscheinlichkeit zu reduzieren:
a) Wanderer sehen im Gegensatz zu Mountainbikern strikte Regelungen und Verbote als sinnvolle Lösungsansätze an, um sich selbst bzw. ihre Interessen zu schützen. Getrennte Wege (18,2%) und Einschränkungen; Verbote (27,3 %) sollen im präventiven Sinne dazu führen, dass sich die Konfliktwahrscheinlichkeit reduziert.​
b) Auch die Studie „Mountainbiking und Wandern", die Helga Wessely für die Bayerische Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege 1998 durchgeführt hat, verhält sich zu Konflikten. Die Anzahl der Wanderer, die am Staubtalweg die Begegnung mit Mountainbikern als konfliktträchtig einstuften, lag bei 27 %. Angesichts der potentiell stark konfliktträchtigen Situation liegt der Wert erstaunlich niedrig.​
c) Die neueste Studie aus Deutschland zum Themenbereich dürfte Walderholung mit und ohne Bike? aus dem Schwarzwald 2014 sein. Ergebnis der Befragung (Seite 15): 27 Prozent der befragten Wanderer fühlten sich am Tag der Erhebung in unterschiedlichem Ausmaß durch Mountainbiker gestört (gar nicht 73%, etwas 20%, ziemlich 5%, sehr 2%).​
d) Auf ein ganz ähnliches Ergebnisse kommt die "Soziale Konflikte-Studie" Harz, 2008: Aus Sicht der Wanderer sind Mountainbiker und Radfahrer „Problempartner", das aber lediglich für etwa ein Viertel der Befragten (26,4 %). Quelle: Wandertourismus, 2009​
e) Auch die neueren Studien aus 2008 (Harz) oder 2014 (Schwarzwald) bestätigen, was WÖHRSTEIN 1998 in Mountainbike und Umwelt schon bei der Auswertung früherer Studien erkannte: Einen Hinweis zur Interpretation dieses Befragungsergebnisses liefert die Arbeit, die von ZIEGLER 1993 am Donautalradweg erstellt wurde. Dieser Weg wird von Fußgängern wie Radfahrern gleichermaßen benutzt. ZIEGLER kommt zu dem Ergebnis, dass sich bei einem Radfahreranteil von sechs Prozent, von 50 Prozent wie auch von 80 Prozent, ein beinahe gleichbleibender Anteil von 25 Prozent der Fußgänger durch die Radfahrer gestört fühlt. Daraus ist zu schließen, dass es unter den Fußgängern einen Anteil von ungefähr 25 Prozent gibt, der sich grundsätzlich von Radfahrern gestört fühlt, unabhängig davon, wie viele Radfahrer unterwegs sind und wie hoch das Störpotential dadurch tatsächlich ist. Dieses Ergebnis widerspricht der Vermutung von WEIGAND, der annimmt, dass bei steigendem Radfahreranteil auf den Forstwegen um den Großen Feldberg auch die Anzahl der sich gestört fühlenden Fußgänger zunimmt.​
f) Auch in Österreich findet sich nach der aktuellen Umfrage von meinungsraum.at trotz gänzlich anderer gesetzlicher Rahmenbedingungen das Viertel der Wanderer wieder, die sich durch Radfahrer gestört fühlen. Hier allerdings nur bei der Generation 50+ mit 24 %, bei den unter 50-Jährigen sind es sogar nur auf 9 % und insgesamt lediglich 20 %.​
g) Neben den bereits aufgeführten Veröffentlichungen findet sich auch eine sehr aufschlussreiche Aussage in der Konfliktanalyse aus 2006 (S. 127): Eine von den Mountainbikern ausgehende gesundheitliche Gefährdung der Wanderer durch Begegnungen wird relativiert: "Also das halte ich persönlich jetzt subjektiv für einen Witz, muss ich ihnen ehrlich sagen" (SWV). Eine solche Aussage vom Schwarzwaldverein, der mit knapp 70.000 Mitgliedern zweitgrößten deutschen Wanderverband, relativiert auch die Notwendigkeit der Wanderer sich durch die Forderung von Verboten zu schützen (sh. oben).​
Diese Erkenntnisse werden auch getragen von Rainer Brämer, dem (vgl. hierzu Wikipedia) deutschen Wanderexperten und "Wanderpapst", Leiter der Forschungsgruppe Wandern am Institut für Sport und Erziehungswissenschaft, Gründungsmitglied und Vorsitzender des deutschen Wanderinstituts e. V. und im Gremium "Projektpartner Wandern", welcher als Fachberater, Gutachter und Moderator agiert. Dieser bestätigt in seiner Veröffentlichung "Feindliche Brüder - Hiker und Biker konkurrieren um Wege" (2008), dass sich zwar 1/4 der Wanderer durch die Rad fahrende Konkurrenz gestört fühlt, dies aber seine Ursache letztlich darin findet, dass bei Erhebung der Frage zur Frustrationstoleranz lediglich potentielle, keine tatsächlichen Probleme an die Wanderer herangetragen wurden. Ob es tatsächlich zu Konflikten gekommen ist, bleibt offen. Dies deshalb, weil es in der Regel keine Konflikte gibt.
Fortsetzung folgt ...
 
smile - ich lerne tatsächlich dazu: allenfalls 25% fühlen sich gestört, davon höchstens 7% sehr. Das ist unabhängig vom tatsächlichen Biker-Aufkommen und konkreten Konflikt-Situationen. Aha!

Gefühlt geht das Ergebnis - 7% schwierige Menschen - nicht über sonstiges Alltagserleben hinaus. Ist eigentlich sogar besser?!
 
Zuletzt bearbeitet:
Nachtrag:

Inzwischen gibt es auch neuere Studien und hier ist eine besonders hervorzuheben.
In "Walderholung mit und ohne Bike II" der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden Württemberg (VFA) aus dem Jahr 2019 wird betrachtet, wie präsent potentielle Konflikte aktuell tatsächlich sind. Dabei wird sowohl auf andere Studien als auch die oben zitierte Vorgängerstudie von 2014 eingegangen.

"Die Ergebnisse zeigen: Egal wie die Menschen sich im Wald bewegen, ihre Grundhaltungen und Wahrnehmungen unterscheiden sich kaum, sie suchen im Wald ähnliche Erlebnisse und zeigen selbst an Hotspots eine große Bereitschaft zu wechselseitiger Toleranz. Stereotype Beschreibungen wie die ruhesuchende Naturliebhaberin und der rasende Sportfreak haben wenig mit der Realität der Menschen zu tun, die man zu Fuß oder mit dem Rad im Wald antrifft. Informations bedarf besteht weiterhin beim Thema Regeln für den Waldbesuch – hier gibt es viel Unwissen, Mythen und Fehlinterpretationen. Heikel ist bei der Vermittlung von Regelwissen allerdings, dass die Konzentration auf Regeln konfliktverschärfend wirken kann und auch nicht automatisch zur Regeleinhaltung motiviert. Wichtig ist deshalb, dass Regeln von Maßnahmen flankiert sind, die auf Verständnis setzen – Verständnis zwischen Waldbesuchenden sowie Verständnis und Nachvollziehbarkeit der Sinnhaftigkeit bestimmter Regeln.

Bemerkenswert ist, dass manche Konflikte ihren Ursprung gar nicht im Wald, sondern im Stadtverkehrhaben, wo negative Stereotype von anderen Verkehrsteilnehmenden entstehen und in den Wald mitgebracht werden."


So befindet die FVA in ihrem Journal FVA-einblick, Ausgabe 1/2019 (ab Seite 13) in seiner Zusammenfassung:

"... Das Störungsempfinden beziehungsweise das wahrgenommene Konfliktpotential ist umso geringer je offener und gegenwartsbezogener danach gefragt wird. Geht man nach den Angaben zum Tag der Befragung, die methodisch als valider einzuschätzen sind, dann waren für die allermeisten Menschen Störungen durch andere Besuchende für das eigene Erholungserlebnis eher unbedeutend.
...
Die Angaben zu Konflikten liegen generell deutlich über jenen zu Störungen. Ein Erklärungsansatz dafür liegt – wie eingangs erwähnt – auch hier in der Befragungsmethode. Durch eine Vorgabe von Antwortkategorien werden auch solche Situationen in Erinnerung gerufen, die bei einer offenen Abfrage zu weit weg oder zu wenig relevant erscheinen, um aktiv selbst benannt zu werden.
...
Von den in manchen Medienberichten in den Vordergrund gerückten Jagdszenen zwischen Wandernden und Mountainbikenden sind die täglichen Erlebnisse der hier im Schwarzwald und der Schwäbischen Alb befragten Menschen jedenfalls weit entfernt."


Damit bestätigt sich auch die zuvor zitierte Aussage von Rainer Brämer in seiner Veröffentlichung "Feindliche Brüder - Hiker und Biker konkurrieren um Wege" (2008), der ebenfalls auf die Erhebungsmethodik hinweist.

Der Schwarzwaldverein brachte eine gekürzte Fassung des vorgenannten Artikels aus der Zeitschrift FVA-Einblick 1/2019 in seiner Mitgliedszeitschrift, Ausgabe 2/2019 (Seite 28/29) und auch die DIMB berichtete zur Studie:

Neue Studie sieht wenig Konflikte im Wald

Die FVA Freiburg hat die Studie “Walderholung mit und ohne Bike 2” veröffentlicht. An fünf schönen Wochenenden im Oktober 2017, an insgesamt 32 Punkten auf der schwäbischen Alb und im Schwarzwald, wurden Besucher befragt. Über 3000 Fragebögen wurden ausgewertet. Jetzt liegt die gesamte Auswertung vor. Kurz zusammengefasst:
  • Nur 7% der Waldbesucher fühlen beim Waldbesuch gestört. Am Befragungstag hat der Waldbesuch sogar 99% der Personen gut bis sehr gut gefallen.
  • Störend empfunden wird Rücksichtslosigkeit, Lärm und zu viele Besucher.
  • Personen mit Regelkenntnissen erleben mehr Konflikte als ohne Regelkenntnisse.
  • Auch Konflikte aus dem Straßenverkehr werden auf den Wald übertragen.
Die neuen Ergebnisse bestätigt die erste Bikestudie aus dem Schwarzwald von 2013, die auch damals kaum Konflikte festgestellt hat.

Da die Studie aus Baden-Württemberg stammt, beziehen sich die Aussagen hinchtlich der Regelkenntnisse auf die ausschließlich dort geltende 2-Meter-Regel, die dafür sorgt, dass mehr Personen Konflikte erleben und die letztlich auch Konflikte auslöst, die es ohne sie nicht gäbe. Ähnliches wäre auch für Bayern durch die Fehlinterpretation hinsichtlich "geeigneter Wege" zu erwarten.


Fortsetzung folgt ...
 
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Fortsetzung:

Aus allen ensprechenden Forschungsarbeiten ergibt sich letztlich, dass sich Wanderer und Radfahrer bzw. Mountainbiker nur vereinzelt tatsächlich aneinander stören und die hierfür genannten Gründe Einschränkungen des Betretungsrechts, insbesondere in Bayern, nicht rechtfertigen.

Die großen Wandervereine und Natursportverbände stehen diesen wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Seite. So engagiert sich der deutsche Wanderverband mit seinen Landesverbänden und Mitgliedsvereinen in der Resolution: „Ein Raum - viele Perspektiven" vom 05.07.2019 für ein gutes Miteinander:
„Im gemeinsam genutzten Raum muss sich jeder Naturnutzer auf Begegnungen mit anderen einstellen. Hier ist Rücksichtnahme und angepasstes Verhalten notwendig."

Und auch der Deutsche Alpenverein (DAV) führt in seinem Positionspapier zum Mountainbiken vom 03./04.07.2015 aus:
"Der DAV setzt sich dafür ein, dass Wege aller Art grundsätzlich von Wanderern und Mounainbikern gemeinsam genutzt werden können. Er appelliert an beide Gruppen, sich mit Respekt, Toleranz und Rücksichtnahme zu begegnen. Mountainbiker passen ihre Fahrweise dem jeweiligen Fußgängerverkehr an und gewähren im Bedarfsfall Vorrang."


Fortsetzung folgt ...
 
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Fortsetzung:

"Der Blick in die Medien vermittelt regelmäßig den Eindruck, dass die Vielfalt von Freizeitaktivitäten und deren Regelung vor allem mit Kontroversen und Konflikten einhergehe. Einzelne kritische Begebenheiten nehmen über soziale Medien schnell den Weg in die Öffentlichkeit und generieren viel Aufmerksamkeit. Der Fokus liegt dann meist auf Konflikten mit Radfahrenden, seien es Unfälle oder verbale und tätliche Angriffe. Insofern sind Medien unter Umständen kein guter Spiegel für die alltägliche Realität – sie rücken die Spitzen gesellschaftlicher Debatten und die Extreme von Positionen ins Rampenlicht. Mit der vorliegenden Studie wird der Blick dorthin gelenkt, wo die Menschen sich tatsächlich begegnen: auf ihren Wegen durch den Wald." (Quelle: "Walderholung mit und ohne Bike II" der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden Württemberg (VFA) aus dem Jahr 2019)

Während es zum einen zwischen den Erholungsuchenden selbst zu keinen rechtlich relevanten Störungen kommt und sich die Natursport- und Wanderverbände für die gemeinsame Nutzung des Naturraums aussprechen, versuchen andere das durch die Medien verbreitete Zerrbild von Konflikten zwischen Wanderern und Mountainbiker für ihre Interessen zu nutzen.

Nachdem aus Sicht des Bund Naturschutz beim Radfahren aufgrund des gesetzlichen Wegegebots eine nachhaltige Beeinträchtigung oder Störung des Naturhaushalts nicht zu erwarten ist, folgt im Artikel der WELT „Zu viele Mountainbiker in Bayerns Wäldern?“ vom 25.08.2015 zumindest ein zaghafter Versuch den "Wanderer-Mountainbiker-Konflikt" zu instrumentalisieren :
„Mountainbiker, die durch wegloses Gelände fahren, können zum Problem werden“, erklärte Richard Mergner, beim BUND zuständig für Verkehr, Flächenschutz und Umweltpolitik. Dennoch sollte Radfahren im Wald oder in den Bergen erst dann verboten werden, wenn es zu einem Konflikt zwischen Wanderern und Fahrradfahrern kommt."

Letztlich kann man der Aussage des BUND entnehmen, dass Radfahrverbote weder naturschutzfachlich noch nach dem Gesichtspunkt der Gemeinverträglichkeit geboten sind.

Der frühere Geschäftsführer des Bayerischen Waldbesitzerverbands Carl von Butler wurde da im Interview "
Das Problem der Waldbesitzer mit den Mountainbikern" mit der Augsburger Allgemeinen (25.08.2015) schon deutlicher:
"Hier kann Wanderern der vorgeschriebene Vorrang nicht mehr eingeräumt werden. Deshalb haben die Radfahrer auf diesen Strecken nach meinem Dafürhalten auch nichts zu suchen."

Auch die bayerische Staatsregierung ist nicht untätig und fördert das Modellprojekt "Bergsport MTB - nachhaltig in die Zukunft", von dem der Spiegel am 19.09.2018 berichtete:
"DAV will Wanderer-Streit mit Mountainbikern beenden"

Auch hier wird zunächst ein Konflikt inszeniert, den es unter den Erholungsuchenden selbst effektiv gar nicht gibt. Es werden Konfliktpotentiale hervorgehoben, die in der Realität tatsächlich nicht zum Tragen kommen, die sich allerdings als Vorwand für Beschränkungen und Verbote durchaus eignen würden. Eigentlich sollte sich sowohl im Erfolgsfall als auch bei einem möglichen Scheitern kaum etwas am Verhältnis der Erholungsuchenden zueinander ändern. Trotzdem steht im Erfolgsfalle zu befürchten, dass entgegen der Intention manche aus den getroffenen Maßnahmen Regeln ableiten, die ihrerseits tatsächlich zu Konflikten führen können. Im Falle eines möglichen Scheiterns könnten sich auch enttäuschte Erwartungen mancher Interessengruppe als konfliktträchtig erweisen. Rechtlich von Belang kann dies alles freilich nicht sein.

So auch das aktuelle Ergebnis vom März 2019 der im September 2017 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gegründeten Bundesplattform „Wald - Sport, Erholung, Gesundheit" (WaSEG) „zur Vereinfachung der Rechtslage zum Betretensrecht des Waldes und Leistungen der Waldwirtschaft für Sport, Erholung und Gesundheit und deren Finanzierungsmöglichkeiten", das auch bezüglich der Gemeinverträglichkeit keine Notwendigkeit für Beschränkungen sieht:
„... Die Fahrweise und -geschwindigkelt muss den örtlichen Wege-, Sicht- und Nutzungsverhältnissen angepasst sein, sodass niemand beeinträchtigt oder gefährdet wird und die Wege nicht beschädigt werden. Fußgängern sowie Menschen mit Krankenfahrstuhl gebührt der Vorrang. Es gilt der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme. Deshalb wird den Radfahrenden auch, um auf sich aufmerksam zu machen, ein akustisches Signal empfohlen."


Fortsetzung folgt ...

Bei enziano.com gibt es im Blog einen lesenswerten Beitrag zum Thema:
Wanderer vs. Mountainbiker vom 19. November 2016
 
mal was neues vom Taubenberg....

jetzt stehen nicht wie im isartal die gemeinden drauf sondern das landratsamt / untere nb

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6.3.3 Unterschiede zum Reiten

Während zum Reiten zahlreiche Gerichtsentscheidungen vorliegen, war das Radfahren in freier Natur und im Wald bisher kaum Gegenstand der Rechtsprechung. Hierzu führt der Bayerischer Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.09.1977, Az.: Vf. 11-VII-76, RdNr. 52 aus, dass in der Unterscheidung vom Reiten zum Betreten durch Spaziergänger, Wanderer, Radfahrer und Skiläufer, unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art 118 Abs. 1 BV) kein Verstoß gesehen werden kann. Diese Differenzierung beruht auf sachlichen Erwägungen. Bei der gewöhnlichen Ausübung des Betretungsrechts durch Wanderer, Spaziergänger usw. sind die Natur schädigende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Änderungen im Allgemeinen nicht zu erwarten. Ob und inwieweit bei einem Missbrauch des Betretungsrechts durch die eine oder andere Personengruppe mehr oder weniger nachteilige Folgen für die Landschaft entstehen können, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend.

Wenn auch entgegen der Bedeutung sowohl des Wortlautes als auch des Inhaltes des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG versucht wird Kriterien für die Eignung von Wegen nach dem Naturschutzgesetz zu finden, so wurden diese bisher nur für das Reiten aufgestellt und so von Behörden und Literatur allesamt lediglich direkt für das Radfahren übernommen und berücksichtigen dabei jeweils auch die Größe und Gewicht des Pferdes und vor allem die Tiergefahr, die sich aus der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens kombiniert mit der schieren Masse eines Pferdes ergibt. Hinsichtlich des Schadens- und Gefährdungspotentials unberücksichtigt blieb dabei, dass Fahrräder im Gegensatz zu Pferden klein und leicht sind, über eine eigene Lenkung und Bremsen verfügen, ihrer Eigenart nach daher leicht manövrierfähig sind, so dass es dem Radfahrer, wie gesetzlich gefordert, jederzeit möglich ist sich gemeinverträglich zu verhalten und den Fußgängern den ihnen gebührenden Vorrang einzuräumen (vgl. BayVerfGH Entscheidung v. 17.08.1978, Az.: Vf. 11-VII-77, RdNr. 71 zu Windsurfern und Badenden). So ist es ihm auch möglich anzuhalten, abzusteigen und damit selbst zum Fußgänger zu werden, dem allerdings wegen des mitgeführten Fahrrades gegenüber anderen Erholungsuchenden eine erhöhte Sorgfaltspflicht obliegt. Zudem hat der Radfahrer als ebenfalls schwacher Verkehrsteilnehmer schon aus Gründen des Selbstschutzes ein eigenes Interesse Gefährdungen anderer Erholungsuchender zu vermeiden.

Aus den obigen Erkenntnissen hinsichtlich der Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit ergibt sich, dass es hinsichtlich des Radfahrens in freier Natur auch kaum Anlass für gerichtliche Auseinandersetzungen gibt. Die o. g. Bekanntmachung "Erholung in der freien Natur" vom 30.07.1976 berücksichtigte dies bereits und vierzig Jahre später kommt der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt in den § 24 Abs. 2 und § 25 Abs.1 und 2 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG vom 25.02.2016 hinsichtlich des Radfahrens im Walde ebenfalls zur Auffassung, dass für Landschaft, Flora und Fauna, Grundbesitz sowie für den Naturgenuss anderer keine abstrakte Gefahr speziell von erholungsuchenden Radfahrern ausgeht.

Auch die Gerichte, die sich mit Einschränkungen des Reitens beschäftigten, nahmen auf denselben Wegen eine schadlose und gemeinsame Nutzung von Fußgängern und Radfahrern als selbstverständlich an. Dabei wird berücksichtigt, dass es anders als bei Reitern tatsächlich nie zu unüberbrückbaren Konflikten zwischen Wanderern und Radfahrern bzw. Mountainbikern kommt und das Radfahren nicht zu eindeutigen
Belastungen der Landschaft beiträgt, wobei Letzteres beim Reiten auf Wegen auch nicht die Regel ist (vgl. BayVGH Urt. v. 15.5.1991, Az. 9 N 87.031051 und OVG Lüneburg, Urteil vom 24. 8. 2001, Az. 8 K N 41/01, RdNr. 38, BayVerfGH, Urt. v. 29.09.1977, Az. Vf. 11-VII-76, RdNr. 37).


6.4 Verwaltungshandeln

Es zeigt sich, dass insbesondere die Exekutive den Begriff des „geeigneten Weges“ und die von ihr hierzu aufgestellten Kriterien durch Veröffentlichungen und Beschilderungen dazu nutzt das grundrechtlich geschützte Radfahren in freier Natur (BayVGH Urt. v. 3.7.2015, Az. 11 B 14.2809, RdNr. 30) über die immanenten Schranken der Natur-, Eigentümer- und Gemeinverträglichkeit hinaus einzuschränken.


Fortsetzung folgt ...
 
6.5 Schlusswort

Auf die Frage, ob es seiner Ansicht nach eine besondere bayerische Mentalität gäbe antwortete der damalige Botschafter Bayerns in Ungarn, Gabriel A. Brennauer im Interview der Süddeutschen Zeitung vom 28. April 2009:

Ja. "Leben und leben lassen", verbunden mit "Mir san mir - und wea ko dea ko".

Genau diese Bayerische Mentalität findet sich für alle Erholungsuchenden im Teil 6 des Bayerischen Naturschutzgesetzes wieder und berücksichtigt dabei auch die berechtigten Interessen der Grundstückseigentümer und der Natur. Das bayerische Grundrecht auf Erholung in der freien Natur aus Art. 141 Abs. 3 BV findet seine Grenzen im Respekt gegenüber der Natur, den Eigentümern und den anderen Erholungsuchenden und evtl. noch im eigenen Können. Dies konkretisiert das Bayerische Naturschutzgesetz.

Der Ausspruch „Wer ko, der ko!“ geht auf Franz Xaver Krenkl zurück. Krenkl hatte es gewagt im Englischen Garten die Kutsche des Kronprinzen und späteren König Ludwig I. mit einem eigenen Gespann zu überholen. Dies war jedoch bei Strafe verboten, da niemand bessere Pferde haben durfte als der Herrscher. Krenkl, der erfolgreiche Pferdehändler und 14-fache Rennmeister des Oktoberfestrennens in München, sah dies jedoch nicht ein. Auf den Zuruf des Prinzen, ob er denn nicht wisse, dass das Überholen verboten sei, antworte Krenkl nur schneidig: „Majestät, wer ko, der ko!“

In Deutschland wurde ein Recht zum Betreten des Waldes durch die Allgemeinheit erstmals in einem Gesetz zur Erhaltung des Baumbestandes und Freigabe von Uferwegen im Interesse der Volksgesundheit aufgenommen, das 1922 in Preußen erlassen, aber nur im Bereich der Stadt Berlin und im Gebiet des Ruhrkohlensiedlungsverbandes Bedeutung erlangte. Bayern verankerte ein Betretungsrecht in seiner Verfassung von 1946. Allerdings war das Betreten fremden Waldes vielfach schon seit langem - besonders im südlichen Teil von Deutschland - als Gewohnheitsrecht ausgeübt und von allen Waldbesitzkategorien toleriert worden. In Bayern haben die Eigentümer aller Waldeigentumskategorien zumindest seit dem
19. Jahrhundert darauf verzichtet, die Bevölkerung vom Betreten des Waldes auszuschließen.1

Man kann daher festhalten, dass sich die bayerischen Waldeigentümer immer schon der Sozialbindung ihres Eigentums bewusst waren und dieser ungeachtet der rechtlichen Rahmenbedingungen nachgekommen sind.

Der historisch herausragende Verdienst, den die bayerischen Waldbesitzer für das Allgemeinwohl durch die Öffnung der Wälder für die erholungsuchende Bevölkerung geleistet haben, wird besonders im Vergleich zum Nachbarland Österreich deutlich und bewusst, wo das Reichsforstgesetz von 1852 das Betreten des Waldes abseits öffentlicher Wege, sowie das Sammeln von Beeren, Pilzen und Klaubholz etc., als Waldfrevel definierte und es unter Strafe stellte. Das Forstpersonal war sogar verpflichtet, die Menschen aus dem Wald zu weisen. Dieses Gesetz war bis zu seiner Reform 1975 gültig.2

Insoweit ist die mit dem Begriff des „geeigneten Weges“ verbundene feudale Verbotskultur, die auf das gegenständliche Urteil vom 17.01.1983 zurückgeht, dem Bayern wesensfremd und lag den historischen bayerischen Verfassungs- und Gesetzgebern fern, so dass diese Arbeit insbesondere Wilhelm Hoegner, der als „Vater der Bayerischen Verfassung“ gilt, gewidmet ist.

Letztlich wird man sich wohl noch solange mit Eigenschaften von Wegen beschäftigen müssen, bis der tatsächliche Regelungsgehalt der Vorschriften des Bayerischen Naturschutzgesetzes wieder zum Vorschein kommt und die ihnen innewohnende Rechtsklarheit wieder zu Rechtssicherheit und Rechtsfrieden führt.


1 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, MITTEILUNGEN ÜBER LANDWIRTSCHAFT Forstwirtschaftliche Probleme und deren Auswirkungen auf die Umwelt in den Mitgliedstaaten der EG II. ÖFFNUNG DES WALDES FÜR DIE ALLGEMEINHEIT UND SEINE NUTZUNG ALS ERHOLUNGSRAUM, Nr. 31. Mai 1977
2 http://www.martinballuch.com/der-kampf-um-die-wegefreiheit-in-osterreich/



P.S.: Eigentlich sollte sich ganz Bayern für die großartige Errungenschaft des garantierten Betretungsrechts aus Art. 141 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung für das Land, die Bevölkerung und letztlich auch der Wirtschaft feiern. Dass man sich hier in der Natur, im Wald oder einfach nur draußen meist frei bewegen kann, ist der weisen Voraussicht des Verfassungsgebers und von dessen Geist beseelten Landtagsplenum zu verdanken, das mit dem Bayerischen Naturschutzgesetz den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen einfachrechtlich umsetzte.

Inzwischen geht leider nicht nur, wie dargestellt, der tatsächliche Regelungsgehalt des Bayerischen Naturschutzgesetzes und mit ihm auch die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden immer mehr verloren, sondern auch der dem Grundrecht zugrunde liegende Geist. Es wäre daher an der Zeit diesen Geist zu erneuern, Erholungsuchende, aber auch Eigentümer und den Staat an ihre Verantwortung zu erinnern die jeweiligen Rechte das anderen zu respektieren und nicht nur auf dessen vermeintliche Pflichten hinzuweisen. An einer umfassenden Information und Aufklärung über die Rechtslage und natur-und sozialverträglichem Verhalten sollte daher im Sinne des Gemeinwohls (Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 2 und Art. 151 Abs. 1 BV sowie Art. 141 BV) allen gelegen sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Mal dumm dazwischengefragt, gibt es irgendwo einen Passus, der das Betreten des Waldes mit dem Befahren gleichstellt?

Eben habe ich hier eine örtliche Verordnung (nicht Bayern) zu einem Landschaftsschutzgebiet gelesen, in welcher jegliches Befahren ausserhalb von Strassen und Forstwegen bei Strafe verboten wird - also auch mit Fahrrad.

Es wird ja viel mit diesem Betretungsrecht argumentiert. Wo ist die gedankliche Verbindung zum Befahren des Waldes?
In 6.3.3 wird es IMHO ja nicht explizit klargestellt, dass Radfahren dem Zufussgehen gleichgestellt ist. Oder verstehe ich das falsch?
 
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