Hammer-Ali
Ich habe nix dagegen überholt zu werden. Leider..
Der Fall lag da aber ein bissl anders. Wenn ich mich nicht täusche wollte der Kläger wegen Lieferverzögerungen des Ersatzes für die defekte Riemenscheibe seines Autos beim Hersteller einen Schadenersatzanspruch geltend machen. Die Werkstatt hatte das Ersatzteil im eigenen Namen geordert, weshalb vertragliche Ansprüche des Klägers eh problematisch waren. Das Berufungsgericht hat in der Urteilsbegründung zudem deutlich gemacht, daß auch über § 242 BGB ein solcher Anspruch sich nicht ohne weiteres ableiten ließe, und daß hieraus auch kein Anspruch auf Lieferung von Originalteilen herleiten lasse. Letztlich wurde die Riemenscheibe ja vom Hersteller geliefert, wenn auch verzögert. Auch hat das Gericht lediglich verneint daß hieraus eine Ersatzteilbereitstellungspflicht über die gesamte Lebensdauer herzuleiten sei, wo ich durchaus zustimme. Wenn überhaupt, dann nur für die übliche Gebrauchszeit.Sehr weit hergeholt.....
Das sehen Richter allerdings anders. (OLG Frankfurt z.B.)
Ich will damit sagen, dass es so eindeutig wie Du es schreibst nicht ist.
Bei Canyon wird da aber nüschte geliefert, und da der Rahmen und die Schwinge auch nicht von Drittanbietern wie im Kfz-Bereich üblich angeboten werden, steht bei einem Defekt dieser Teile der Zweiteigner im Regen, weshalb hier ein Gericht m.E. anders entscheiden würde.
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