Haftung & Verkehrssicherungspflicht
Die Verkehrssicherungspflicht wird in der Diskussion gerne angeführt, um das Mountainbiken zu reglementieren. In der Praxis finden sich aber kaum Fälle, in welchen es tatsächlich zu einer Haftung gekommen ist. Es gilt der Leitsatz der Nutzung auf eigene Gefahr:
Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz)
§ 14 Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
Die Rechtsprechung sieht die Verantwortung beim Nutzer. Für alle Gefahren, die sich
aus der Natur ergeben, gibt es grundsätzlich keine Haftung. Und wer aufgrund eines Fahrfehlers stürzt, ist selbst schuld.
Bei Gefahren die sich
nicht aus der Natur ergeben, wird eine Haftung auch dann abgelehnt, wenn ein Nutzer diese hätte rechtzeitig erkennen können. Dabei wird vom Nutzer verlangt, dass er entsprechend sorgsam unterwegs ist.
Nur solche Gefahren, die
walduntypisch und
nicht erkennbar waren, können deshalb überhaupt zu einer Haftung führen. In diesen Fällen muss dem Grundbesitzer aber auch ein Verschulden an der Gefahr nachgewiesen werden. Unberechtigte Ansprüche wehrt die Grundeigentümer-Haftpflichtversicherung ab.
Leitfäden und Urteile rund um das Thema Haftung und Verkehrssicherungspflicht:
https://www.waldsportbewegt.de/materialien/rechtsfragen/