A Ritchey... or not a Ritchey - is this the question?

Der vormalige Besitzer des Ritcheys kann es sich eigentlich nicht besser wünschen.
Verschwindet so ein Rad normalerweise auf Nimmerwiedersehn, genügen jetzt nur zwei, drei Suchmaschinenklicks und man ist bei diesem doch recht außergewönlichen Ultra.
Man muß also immer -zumindest für ein paar Jahre- darauf gefasst sein bzw. zerronnen wie gewonnen.
So gesehen; fair enough.
 
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besser kanns doch für den rechtmäßigen Besitzer nicht laufen,er bekommt ein top instand gesetztes rad zuück wenns gut läuft


ich denke, daß der alte Eigentümer seine Rechte verliert, wenn das Ortnungsamt den Gegenstand als herrenlos erklärt. Bis dahin muß das Ordnungsamt einen formalen Weg einhalten. Fundsachen werden ja auch regelmäßig von der Stadt versteigert.

hier zb. Landesrecht Thüringen

http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171802,25

unter bestimmten Voraussetzungen kann die Stadt von einer Versteigerung absehen und den Gebenstand freihändig verkaufen oder einem gemeinnützigen Zweck zuführen. Fraglich ist, ob sie es auch verschenken darf.


... also wenn man den alten Fahrradrahmen ganz offizielle über die Stadt erwirbt/von der Stadt bekommt, verliert der alte Eigentümer seine Rechte daran
 
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Hmm, also wenn das Landesrecht in Berlin dasselbe wäre wie in Thüringen.....und wenn das Ordnungsamt einem das OK gibt das Rad zu retten...dann wäre das insgesamt rechtlich gesehen legal, oder?

spannend...bin gespannt wie das ganze ausgeht...
 
die Frage ist, welchen formalen Weg das Ordnungsamt einhalten muß. dafür gib es ganz sicher eine Verwaltungsrichtlinie

Gesetz für Berlin

http://gesetze.berlin.de/jportal/po...E2006V22P40&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint

§ 40
Verwertung, Vernichtung, Einziehung

(3) 1 Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. 2 Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. 3 Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. 4 Lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.

(4) 1 Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn

... die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.




da steht halt etwas von freihändigen Verkauf, nichts von Verschenken durch die Stadt. Vielleicht sollt man dem Ortnungsamt einfach 20 Euro bieten
 
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Der freie Verkauf wird in der Regel dann angewendet, wenn keine jährlichen Versteigerungen stattfinden oder der dort mögliche Erlös den Aufwand übersteigt. Verschenken dürfen sie nicht, denn der Verwaltungsaufwand muss irgendwie gedeckt werden. Und sei es nur symbolisch.
 
Vielleicht erleben wir hier ja einen Präzedenzfall...der so vielen "ausgesetzten" Bikes wieder ein Zuhause bieten kann.

Power to the people :i2:
 
zumindest besteht theoretisch die Möglichkeit, daß der Finder eines Wracks dieses vom Ordnungsamt käuflich erwerben kann

sieht der Rahmen hingegen wertig aus, müßte ihn die Stadt versteigern
 
Das ist kein Ritchey- die rosten nämlich nie an den Kettenstreben und die haben dieses Loch zum Ablauf von Stauwasser unterm Tretlager und zwar serienmässig! :hüpf:

Ausserdem haben die echten Rahmen keine eineinachtel Steuerrohre. Trotz allem: Schönes Retaurationsprojekt für unsere Extremisten :ka:
 
Jetzt hat @caemis den Schrott an der Backe wenn der Verwaltungsakt durchgezogen wird vom Ortsamt

der Besitzer wusste wohl von dem Schaden und war zu faul es zum Wertstoff Hof zu bringen
 
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