Ärger mit Ebay

Sag´mal wie alt bist Du denn...
wenn ich so etwas lese geht mir echt die Hutschnur hoch...
ich bin seit ca.1998/99 bei Ebay angemeldet, habe da schon eine Menge gute Geschäfte gemacht..allerdings bin ich auch schon x- Mal betrogen worden ..whatever ..das Leben schafft immer irgendwie ´n Ausgleich ...ansonsten..leb´ich halt damit ..so war´s zumindest bei mir ..
mal hier ´n Artikel für 20€ der nicht geliefert wurde und mal dort´n Artikel für 50€...der Aufwand steht halt oft in keiner Relation zu dem erzielten Erfolg..und ich habe es echt nicht so dicke..für ein neues bike muss ich auch schon mal mind. zwei Jahre sparen...aber ich habe auch noch andere Hobbys ;)
einmal ging es bei Ebay um ein Auto, wo ich mind. 2500€ verloren habe ..aber mir wäre es nieeemals in den Kopf gekommen dann in das entsprechende Forum zu posten...alles in allem finde ich solche Threads eher traurig...um nicht zu sagen peinlich...geh´zum Anwalt, wenn man sich nicht gütlich einigen kann ..und gut is...oder reih´Dich mal hier ein :o

Das ist mal absoluter MI5T!!!
Die Antwort zitiere ich unter diesem Satz!

1.) Genau das hätte Dich eigentlich vermuten lassen sollen, dass das genaue Gegenteil der Fall ist. Oder glaubst Du, jemand der XT fährt kann sich keine Digicam leisten?



2.) Was er wohl glaubt ist, dass Du kein Recht auf Rückgabe wegen nichtgefallen hast (stimmt, da Privatverkauf) oder dass er keine Gewährleistung gegeben hat (stimmt nicht, die hätte er ausdrücklich ausschliessen müssen, ausserdem ist es kein Gewährleistungsfall).
Du hast aber ein Recht darauf, vom Vertrag zurückzutreten, weil der Artikel nicht der Beschreibung entspricht (juristendeutsch: "...nicht die zugesicherten Eigenschaften besitzt"). Dieses Recht hast Du als Käufer immer, ganz egal ob Du von Privat oder vom Händler kaufst, und ganz egal was der Verkäufer drunterschreibt oder in seine AGBs reinschreibt.
Dass eine Ware natürlich so beschaffen sein muss wie es im Kaufvertrag (bzw. im Angebot = in der eBay-Auktion) steht, das ist im BGB geregelt, und diese Regelung kann man nicht so einfach umgehen, ebenso könnte man sagen "hiermit schliesse ich die Schwerkraft aus".

Also schreib ihm nochmal freundlich ne Mail und erklär ihm das.

Oder behalt das Ding wenn Du damit leben kannst... und lern draus (siehe Punkt 1).




...dem verkäufer evtl. ne mail schreiben und mit etwas geschick noch ein paar euro rausschlagen.

dafür daß du jetzt mal nicht so ein glück hattest, kommt das nächste schnäppchen bestimmt ;)

that´s ebay!

So ein Bullshit! Das sind die besten, die hinterher dann wieder Geld zurück haben wollen!

Entweder komplett den Kaufvertrag, der besteht, und auch das Recht besteht, rückwirkend machen oder drauf k4cken!

Wie auch immer! Meinetwegen sollte es mehr so Leute geben, die sich beschei55en lassen, dann könnte ich auch mehr rausschlagen bei dem ganzen bullwank, den ich verkauf...
 
@ pHONe^dEtEcTor:


lief wohl selber nicht so gut bei ebay, wa??!!!



einen teil vom kaufpreis erstattet zu bekommen, ist gängige praxis...
er hätte natürlich auch anspruch auf eine ware, die dem beschriebenen zustand entspricht...oder sogar einen wandlungsanspruch.
 
Es geht mir darum, dass es auch Verkäufer gibt, die für 1 Euro reinstellen und das ganze laufen lassen, ohne einen guten Freund darum zu bitten, hochzubieten.
Ich weiss nicht ob du das verstehst.


Man kann auch gute Schnäppchen machen, gar keine Frage. Der größte Teil der Menscheit die sich in der großen Bucht tummeln sind auch ehrliche Leute aber leider gibt es dort wie überall schwarze Schafe.
Deshalb sollte man ein paar Grundregeln beherzigen, die ich zwar nicht erfunden habe, die du aber zumindest kennen solltest wenn du nicht reingelegt werden willst.

p.s. und das mit dem Alter war nicht so gemeint.


MfG
 
Neuwertig bedeutet, dass die Ware zwar gebraucht wurde (also nicht mehr neu ist) aber sich in einem Zustand befindet, der mit dem von Neuware vergleichbar ist.

Nur mal als Beispiel eine Definition aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs:

Im BMF-Schreiben vom 31. März 1992 (BStBl I 1992, 236, Tz. 2) hat die Finanzverwaltung die von der Rechtsprechung gebilligte 10 v.H.-Regelung (BMF-Schreiben in BStBl I 1991, 768, Rz. 33) ergänzt. Danach gelten nicht als gebrauchte Wirtschaftsgüter i.S. der 10 v.H.-Regelung "neuwertige Bauteile, die vom Hersteller neben gleichartigen neuen Bauteilen in einem Produktionsprozess wieder verwendet werden, wenn der Verkaufspreis des hergestellten Wirtschaftsgutes unabhängig vom Anteil der bei der Herstellung verwendeten neuen und neuwertigen Bauteile ist. Neuwertig sind gebrauchte Bauteile, die dem Standard neuer Bauteile entsprechen oder verschleißfrei sind und die nach Fertigstellung des Wirtschaftsgutes nicht von neuen Bauteilen unterschieden werden können".

Ist ein völlig anderer Fall, aber ich denke man kann herauslesen dass "neuwertig" mehr bedeutet als "dreckig, verkratzt, aber funktioniert noch".
 
Generell siehts so aus:
Dieses Recht hast Du, wenn es sich um eine Stückschuld handelt (Ware die einzigartig ist, da Einzelstück oder einzigartig in genau diesem Zustand). Bei einer Gattungsschuld (Neuware welche mehrmals exixtent ist) kannst erst mal 2x Nachbesserung verlangen oder, innerhalb 6 Monate, direkt andere mangelfreie Ware als Nacherfüllung. Ist zweimalige Nachbesserung fruchtlos oder wird verweigert, genauso wie die Nacherfüllung, kannst zurücktreten.

Dazu kommts darauf an ob die Ware mangelbehaftet oder selbst im optimalem Zustand nicht dem Angebot entspricht. Da es sich hier um gebrauchte Ware, also um eine Stückschuld, handelt trifft der zweite Fall zu.

Da eine Privatperson nur selten nachbessern kann und dies daher verweigern wird, noch eine Nacherfüllung leisten, kannst in der Regel nur zurücktreten.

Bei Dir handelt es sich um eine Stückschuld welche wie erwähnt nicht dem Angebot entspricht. (Liegt allerdings im Ermessen des Richters im Streitfalle) Also ist eine Nachbesserung oder Nacherfüllung nich möglich und Du kannst zurücktreten.

Allerdings sind Recht haben und bekommen zwei paar Schuhe. Du kannst ihn per Einschreiben nen Rücktritt schicken aufgrund Nichterfüllung und ihn auffordern die Ware bei dir abholen zu lassen mit einer zweiwöchige Fristsetzung. Ist diese abgelaufen, schick ihm einen Mahnbescheid vom Amtsgericht über den Kaufpreis. Dann wird das ganze "offiziell". Mit etwas Glück wird ihm das dann zu heiß und er nimmt die Ware zurück. Ansonsten geht die Sache vor Gericht.
 
Die Ware ist gebraucht und mangelfrei. Dreck und Kratzer sind in meinen Augen keinen Mangel. Darum eben "gebraucht".
Sicherlich ist es ärgerlich wenn da eine verdreckte Bremse ankommt, aber mit Gericht und Mahnbescheide zu arbeiten halte ich für völlig überzogen.
Außerdem ist der Käufer ja grundsätzlich zufrieden und es geht ihm nur ums Prinzip. Wäre mir wegen 3,50€ die ganze Aufregung nicht wert.

MfG
 
War nur eine Aufzählung der Möglichkeiten.
Was er daraus macht muß er schon selber wissen.
Da er noch kein Bild von der Ware gepostet hat, kann mans eh nich sagen.
 
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