Bike-Transport durch die Schweiz

obe

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Hallo, ich möchte mein Bike auf einem AHK-Träger durch die Schweiz fahren. Leider ist das Bike zu groß, so dass es rechts und links übersteht (also breiter als das Auto, nicht als der Träger!). Das Schweizer Verkehrsrecht sieht das jedoch nicht vor und ich will keinen großen Umweg fahren.
Was kann ich tun?
Sind kleinere Laufräder die Lösung (also nur 20 Zoll statt meiner 29 Zoll)? Wenn ja, worauf muss ich achten? Ich will mit diesen kleinen Rädern nicht fahren, sondern das Bike nur transportieren.
Andere Vorschläge (Kofferraum fällt aus, daher der AHK-Träger)?

Danke
 
Betrifft das nicht nur den Anhänger der nicht breiter als das Zugfahrzeug sein darf..
Sonst einfach mal auf einem Schweizer Polizeiposten anrufen und abklären.

gerade noch gefunden
In der Schweiz ist die Verwendung von Heckfahrradträgern an Personenwagen nur dann gestattet, wenn diese das Verkehrs-und Fahrverhalten nicht beeinflussen oder beeinträchtigen. Dabei sollten die folgenden Vorschriften des Schweizerischen Gesetzbuchs bei Fahrradträgern berücksichtigt werden.

  • Artikel 22, Absatz 6, Verordnung vom 27. August 1969 über den Bau und die Ausrüstung der Strassenfahrzeuge. Danach dürfen Gepäckträger und Fahrradträger mit den darauf befindlichen Fahrrädern das Kontrollschild und die Beleuchtungsvorrichtungen des Fahrzeugs nicht verdecken oder einschränken.
  • Artikel 73, Absatz 2 der Verkehrsverordnung vom 13. November 1962. Die Ladung darf, inklusive der erwähnten Träger das Fahrzeug seitlich nicht überragen. Die Fahrzeugbreite wird dabei durch die äussersten fest am Fahrzeug verbunden Teile bestimmt.

  • Das bedeutet, dass Richtungsblinker, Parklichter, Rückspiegel oder Ähnliches nicht berücksichtigt werden.

  • Artikel 30, Absatz 2, des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefärdet oder belästigt und auf keinem Fall herunterfallen oder sich lösen kann.
  • Artikel 57, Absatz 1, VRV. Der Fahrzeugführer ist für den vorschriftsgemässen Zustand der Fracht verantwortlich.
    Aufgrund des internationalen Abkommens des Strassenverkehrs können Vorrichtungen wie Fahrradträger an ausländischen Fahrzeugen aber nicht beanstandet werden, falls die Vorschriften der VRV über die Ladung und die Vorrichtungen eingehalten werden.

Ladung; Allgemeines

Art. 73


(Art. 30 Abs. 2 SVG)
1 Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der Achse liegt.1
2 Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.2 Es gelten folgende Ausnahmen:

a.3 unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;

b.4 Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten;

c. loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen;

d.5 Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.6

Ich bin auch öfter mal in der Schweiz unterwegs und wurde diesbezüglich noch nie angesprochen, obwohl unsere Bike's sicher auch leicht überstehen. Wenn Du ne Vignette an der Scheibe hast sind die Grenzer meist zufrieden.

 
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