Bikemarkt - keine Zahlung erhalten.

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Hallo,

um es kurz zu machen: Wie lange muss ich einem Käufer Zeit geben, den Kaufpreis zu überweisen, bzw. gibt es eine Mindestfrist, welche ich dem Käufer setzen muss, wenn nach 2-3Wochen kein Geldeingang zu verzeichnen ist, um den Artikel neu einsetzen und den Käufer negativ bewerten zu dürfen?


Für die, die es genau wissen wollen:

ich habe am 24.10.14 einen Artikel über den BM verkauft, aber kann bis heute keinen Geldeingang verzeichnen. Der Käufer wollte das Geld am selbigen Tag ( 24.10.14 ) überweisen. Am 01.11.14 erkundigte ich mich höflich beim Käufer, ob er die Überweisung schon in Auftrag gegeben hat, da bei mir nichts zu verzeichnen war. Angeblich war das Geld bereits unterwegs. Am 05.11.14 schrieb er mich dann an und bat mich darum, meine Kontoverbindung noch einmal zu überprüfen, da das Geld wohl wieder zurückgegangen sei. Ich überprüfte dies und sendete sie erneut - es lag kein Fehler vor. Am 08.11.14 mahnte ich ihn dann an, das Geld bis zum 12.11.14 zu überweisen, da ich den Artikel sonst neu einsetzen werde und ihn logischerweise dementsprechend Bewerten möchte. Immerhin sind nun 3Wochen rum und seit meiner Mahnung meldet er sich auch gar nicht mehr, ist aber täglich online.
Reicht die von mir angesetzte Frist von 5 Tagen aus, oder gibt es eine gesetzliche Regelung dazu?


Gruß & Dank,
Thomas
 
Der Käufer hatte jetzt zweieinhalb Wochen Zeit. Eine Überweisung dauert 2min und spätestens am übernächsten Tag ist das Geld gutgeschrieben. Ich würde nicht mehr länger fackeln und den Artikel neu einstellen.
Eine genau festgelegte Frist gibt es nicht. In der Praxis sollten zwei Wochen als angemessen gelten.
 
Natürlich gibt es dafür gesetzliche Regelungen und zwar wie folgt:

1. Die Zahlung war - mangels abweichender Vereinbarung - sofort fällig (siehe § 271 Abs.1 BGB).

2. Das ist nicht erfolgt, deshalb war es richtig den Käufer (den Schuldner des TE) zu mahnen und dadurch gemäß § 286 Abs. 1 BGB in Verzug zu setzen. Üblicherweise verbindet man die Mahnung zugleich mit einer Fristsetzung (um dann ggf. die weiteren Rechte geltend machen zu können). Mit fruchtlosem Ablauf der in der Mahnung gesetzten Frist tritt Verzug ein. Jedenfalls dann wenn die Frist angemessen war. Das war hier aber der Fall, denn eine Überweisung ist innerhalb von 3 Tagen zu bewerkstelligen. Im Übrigen gilt, dass jede Fristsetzung, auch die einer unangemessen kurzen Frist, eine Aufforderung darstellt, innerhalb angemessener Frist zu leisten. Wenn bis heute kein Geld da ist, ist die Sache also durch.

Das würde nach § 286 Abs. 4 BGB nur dann nicht gelten, wenn der Käufer (Schuldner) den Zahlungsverzug nicht zu vertreten bzw. diesen nicht verschuldet hat. Praktisch ist das nahezu ausgeschlossen (anders z.B. wenn er einen Unfall hatte und im Koma liegt etc.). Der praktisch bedeutsamste Fall, die fehlende Knete, ist juristisch keine Entschuldigung (sondern allenfalls Grund für ein Insolvenzverfahren).

3. Die weiteren Rechte des TE / Verkäuers bestimmen sich insbesondere nach (1) §§ 280 Abs. 2, 286 BGB, Ersatz des Verzugsschadens, (2) §§ 323 Abs. 1 BGB, Rücktritt vom Kaufvertrag, sowie (3) §§ 280 Abs. 3, 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, Schadensersatz statt der Leistung (d.h. der Schaden der dadurch entsteht, dass der Käufer den Vertrag nicht erfüllt hat, z.B. wenn der TE / Verkäufer bei erneutem Verkauf einen geringeren Kaufpreis erzielt). Rücktritt und Schadensersatz stehen nebeneinander, siehe § 325 BGB.

Wichtig: Theoretisch musst der TE / Verkäufer sich natürlich nicht mittels Rücktritts vom Vertrag lösen, sondern den Käufer (Schuldner) auf Erfüllung des Kaufvertrags in Anspruch nehmen, ggf. durch Klage auf Zahlung des Kaufpreises (Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung der Kaufsache).

4. Wenn der TE / Verkäufer das Teil neu einstellen will, sollte er sich zunächst mittels Rücktritts vom Verkauf lösen. Dabei empfiehlt es sich, den säumigen Käufer für etwaig entstehende Schäden haftbar zu halten (siehe oben unter 3.).

5. Wenn es hier aber nicht um echte Beträge geht, also um Beträge, bei denen sich der Weg zum Anwalt lohnt (>EUR500), dann einfach zurücktreten und schlechte Bewertung geben. Der Rest ist dann nur graue Theorie, da der Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen würden.

PS / Edit: "Angemessenheit" bestimmt sich immer nach den Umständen des Einzelfalls: soll jemand nur Geld überweisen, ist eine Frist von wenigen Tagen (2-3 Tagen) angemessen; 2-3 Tage wären hingegen unangemessen kurz, wenn jemand versprochen hat, einen Flughafen zu bauen oder eine Elbphilarmonie, und sich damit in Verzug befindet.
 
So ausführlich wäre es nun nicht nötig gewesen, aber vielen, vielen Dank für Deine geteiltes Wissen, wie auch die dafür geopferte Zeit. So bin ich selbst für zukünftige Fälle gut beraten. Habe den Käufer bereits negativ bewertet und den Artikel neu eingestellt. Gezuckt hat der Käufer auch jetzt nach der Bewertung nicht. Er hat nun 2 positive Bewertungen, eine neutrale und meine negative. Das war´s für ihn wohl mit dem Bikemarkt.

Gruß,
Thomas
 
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