Das neue Waldgesetz (Thüringen)

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Thüringen
Meine Fragen an DIMBos und alle anderen hier im Forum;

1. im neuen Waldgesetz Thüringens §6 Abs. 1 heißt es:...besondere Sorgfalts-und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht nicht begründet.
Bedeutet dies, unnötig hohe Bedenken des Forstes hinsichtlich ihrer Haftung sind unbegründet (würde einiges bei der Genehmigung von MTB-Strecken erleichtern), oder sieht die Praxis anders aus?

2. im §6 Abs. 3 heißt es Rad fahren...ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Hier meine Frage nach der Definition feste Wege?
In der DVO zum Gesetz steht § 2 Abs. 1 befestigte Wege und Straßen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen.
Dürfen wir nun auf festen Wegen fahren oder auf befestigten Wegen?

Ich hoffe auf rege Dikussion
Gruß simson
 
simson schrieb:
Meine Fragen an DIMBos und alle anderen hier im Forum;

1. im neuen Waldgesetz Thüringens §6 Abs. 1 heißt es:...besondere Sorgfalts-und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht nicht begründet.
Bedeutet dies, unnötig hohe Bedenken des Forstes hinsichtlich ihrer Haftung sind unbegründet (würde einiges bei der Genehmigung von MTB-Strecken erleichtern), oder sieht die Praxis anders aus?

Die waren auch vorher schon unbegründet, denn im Bundeswaldgesetz (bzw. in den dazu gehörigen Erläuterungen) heißt es eindeutig, dass für "waldtypische Gefahren" nicht gehaftet wird (-> "biken auf eigene Gefahr").
Die Formulierung im Thüringischen Gesetz hebt das nur noch mal hervor! Die gilt übrigens auch für Gefahren, die im Wirtschaftswald durch Rückearbeiten entstehen.
Ob dir das bei Verhandlungen über die Nutzung von Wegen was bringt, bleibt dahin gestellt. Die Angst der Grundeigentümer bleibt bestehen. Es gibt eben doch zu viele Menschen, die eine Rechtschutzversicherung haben und dies auch mal nutzen wollen, wenn sie schon dauernd einzahlen. ;-(
Für "untypische" Gefahen im Wald (rostige Schranken, ungesicherte Weidezäune, ...) muss der Grundeigentümer nämlich immer haften. Und da er dass selbst berappen muss, weigert er sich wohl erstmal.
Dass der Biker, schon um sich selbst zu schützen, auf sicht fahren sollte, ist wohl jedem klar?! Auch der Schutz anderer Nutzer darf dabei nicht vergessen werden.

simson schrieb:
2. im §6 Abs. 3 heißt es Rad fahren...ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Hier meine Frage nach der Definition feste Wege?
In der DVO zum Gesetz steht § 2 Abs. 1 befestigte Wege und Straßen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen.
Dürfen wir nun auf festen Wegen fahren oder auf befestigten Wegen?

Auslegungssache! In Hessen gibt es einen ähnlichen Passus und die Forstbehörde hat uns kürzlich eröffnet, dass auch Singletrails - wenn sie trocken sind - als fest bezeichnet werden können (s. www.dimb.de unter "Hessen-Maut").
Auch in NRW gibt es die Aussage, das feste Wege mitunter auch "naturfest" sein können. Hier fängt es aber schon wieder an, kniffelig zu werden: Was ist "naturfest"?

Allerdings bist du bei der Ausweisung von Wegenetzen nicht alleine auf diese Wege angewiesen! Der Grundeigentümer KANN dir auch weitergehende Benutzungsrechte erteilen. Leider muss er nicht! Und bei einem Wegenetz hast du ja leicht mal mehrere hundert Eigentümer, die du fragen müsstest. Und dann wollen die sicher von dir eine Haftungsübernahme (ist in anderen Gebieten jedenfalls usus).

Also, viel Erfolg bei deinen Bemühungen und nicht klein kriegen lassen vom deutschen Rechtsstaat!


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