Meine Fragen an DIMBos und alle anderen hier im Forum;
1. im neuen Waldgesetz Thüringens §6 Abs. 1 heißt es:...besondere Sorgfalts-und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht nicht begründet.
Bedeutet dies, unnötig hohe Bedenken des Forstes hinsichtlich ihrer Haftung sind unbegründet (würde einiges bei der Genehmigung von MTB-Strecken erleichtern), oder sieht die Praxis anders aus?
2. im §6 Abs. 3 heißt es Rad fahren...ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Hier meine Frage nach der Definition feste Wege?
In der DVO zum Gesetz steht § 2 Abs. 1 befestigte Wege und Straßen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen.
Dürfen wir nun auf festen Wegen fahren oder auf befestigten Wegen?
Ich hoffe auf rege Dikussion
Gruß simson
1. im neuen Waldgesetz Thüringens §6 Abs. 1 heißt es:...besondere Sorgfalts-und Verkehrssicherungspflichten des Waldbesitzers werden durch das Betretungsrecht nicht begründet.
Bedeutet dies, unnötig hohe Bedenken des Forstes hinsichtlich ihrer Haftung sind unbegründet (würde einiges bei der Genehmigung von MTB-Strecken erleichtern), oder sieht die Praxis anders aus?
2. im §6 Abs. 3 heißt es Rad fahren...ist auf festen Wegen und Straßen erlaubt. Hier meine Frage nach der Definition feste Wege?
In der DVO zum Gesetz steht § 2 Abs. 1 befestigte Wege und Straßen müssen durch ihren Ausbauzustand ihre Bestimmung für den auf Dauer angelegten forstwirtschaftlichen Verkehr erkennen lassen.
Dürfen wir nun auf festen Wegen fahren oder auf befestigten Wegen?
Ich hoffe auf rege Dikussion
Gruß simson