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Mountainbiking im Wald ist cool – für den Lebensraum Wald, seine Bewohner, Nutzer und Gäste jedoch nicht​

Untere Forstbehörde der Landeshauptstadt Dresden informiert​


Das Waldgesetz regelt, was im Wald erlaubt ist und was nicht. Ein zentraler Bestandteil ist dabei das Betretensrecht, welches im Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) im Paragraf 11 verankert ist.
Der Gesetzgeber geht dabei explizit auf das Radfahren ein: „Das Radfahren […] ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen“ (§ 11 Abs. 1 S. 2ff SächsWaldG). Nach dieser Regelung ist das Fahren außerhalb von Straßen und Wegen – also quer durch den Bestand – nicht erlaubt. Waldwege sind Wege, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und der Erschließung des Waldes zum Zwecke seiner Bewirtschaftung dienen (§ 21 Abs. 1 SächsWaldG). Sport- und Lehrpfade sind als solche gekennzeichnet.
Wer den Wald betritt, hat sich außerdem so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucherinnen und Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird (§ 11 Abs. 2 SächsWaldG).
Problematisch ist also einerseits, dass Waldboden und Wurzelbereiche beschädigt werden, wenn Radfahrende sich ihre Wege durch den Baumbestand suchen und andererseits, dass andere Erholungsuchende unter Umständen gestört werden.
Detlef Thiel, Leiter des Amtes für Stadtgrün und Abfallwirtschaft: „Es ist zu bedenken, dass das Betreten des Waldes grundsätzlich auf eigene Gefahr erfolgt. Niemand übernimmt die Verantwortung für die Sicherheit unerlaubt eingerichteter Trails. Das gilt sowohl für die Sicherheit vor herabfallenden Baumteilen oder umstürzenden Bäumen als auch die Sicherheit der angelegten Sprungschanzen, Kurvenbefestigungen und ähnlicher Einrichtungen.“
Die Anlage von sogenannten Downhill-Strecken (Bergabfahrten), Single-Trails (schmale Trampelpfade) oder ähnlichen Radrouten bedarf immer der Genehmigung der Forstbehörde. Per Vereinbarung kann geregelt werden, mit welchem Streckenverlauf der Schaden am Wald minimiert werden kann und wer die Verantwortung für die Sicherheit auf diesen Strecken übernimmt.
Übrigens: Nur, weil Radrouten quer durch den Wald möglicherweise in allgemein zugänglichen Apps wie zum Beispiel Komoot angezeigt werden, heißt das nicht, dass die Strecken auch genehmigt sind.
Offizielle Mountainbike-Strecken, die durch den Staatswald führen, bieten zum Beispiel Trailcenter Rabenberg im Erzgebirgskreis oder Stoneman Miriquidi bei Annaberg-Buchholz sowie Blockline im Landkreis Mittelsachsen an.
 
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