In dem Artikel wird die Rechtslage verkürzt und in der Konsequenz auch falsch dargestellt, denn der Grundsatz "auf eigene Gefahr" wird hier vollkommen ausgeblendet.
In § 14 Abs. 2 BWaldG liest sich das wie folgt:
Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.
Noch deutlicher liest sich § 60 BNatSchG:
Das Betreten der freien Landschaft erfolgt auf eigene Gefahr. Durch die Betretungsbefugnis werden keine zusätzlichen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten begründet. Es besteht insbesondere keine Haftung für typische, sich aus der Natur ergebende Gefahren.
Last but not least ist auch das Landesforstgesetz NRW in seinem § 2 Abs. 1 mehr als eindeutig:
Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen.
Wenn also das Abholzen von Bäumen mit angeblichen Verkehrssicherungspflichten begründet wird, findet dies weder in den gesetzlichen Regelungen noch in der Rechtsprechung eine Grundlage. Bisher haben die deutschen Gerichte unisono in allen in der Rechtsprechungsdatenbank Juris dokumentierten Entscheidungen Ansprüche von Wanderern, Reitern oder Mountainbikern (Radfahrern) wegen angeblicher Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten im Wald, darunter teilweise sogar sehr tragische Fälle, unter Berufung auf den Grundsatz "auf eigene Gefahr" abgewiesen. Auch Urteile des OLG Köln bestätigen dies.
Eine entsprechende Stellungnahme mit Darstellung der Rechtslage und Angebot, diese auch vertiefend zu erläutern, ist von der DIMB an die WAZ-Redaktion versandt worden. Abzuwarten bleibt, ob das aufgenommen wird.....