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...und weil Wanderer (teilweise) auch Probleme bereiten ists eh schon egal?Es gibt NSG, die werden von wanderen überlaufen. Die treten nicht immer nur auf den weg.
Da haben wir ja richtig Glück, dass sich der durchschnittliche E-Biker vorzugsweise über verwachsene Wege, welche kaum ein Wanderer kennt, und welche nicht zu bekannten Hütten führen fortbewegt und diese damit rettetAber es gibt wege, die verfallen, weil sie nicht genutzt werden. Ein DAV mitglied sagte mir einmal, er sei froh, dass da einige mtbler fahren, sonst wären sie schon ganz zu und nicht mehr nutzbar.

Eigentlich ist es fast immer der undisziplinierte Teil einer Gruppe, welche Verbote oder Gesetze notwendig machen.Das eigentliche problem des e-mtbs ist das gleiche wie das des mtbs: der anteil undisziplinierter fahrer.
Weil es nicht möglich ist (oder der Aufwand zu groß wäre) undiszipliniertes Verhalten erstens genau zu definieren und zweitens zu ahnden.
Und es ist nunmal so, dass ein undisziplinierter Wanderer tendenziell eher weniger Schaden anrichten kann als ein undisziplinierter MTBler und der wiederum weniger als ein undisziplinierter E-Biker.
Lange Rede kurzer Sinn... Einfach an die Gesetzgebung halten und alles ist gut:
§ 1
Das Führen eines Mountainbikes mit Hilfsmotor (neudeutsch E-Bike) ist nur Personen erlaubt, welche
a) Das 70. Lebensjahr überschritten haben, vorausgesetzt sie waren zuvor mindestens über 20 Jahre hinweg regelmäßig mit Muskelkraft in den Bergen und wollen weiterhin ihre gewohnten Touren fahren
b) An einer nicht selbst verschuldeten schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigung leiden
(Fettleibigkeit gehört nicht zu diesen Beeinträchtigungen)
Eine Ausnahme die es jeder Person erlaubt ein Fahrrad mit Hilfsmotor zu führen, tritt in Kraft, wenn das E-Bike ausschließlich Ersatz eines anderen, erlaubten motorisierten Fahrzeuges auf dafür in Frage kommenden Strecken (z.B. Pendeln) darstellt.
§ 2
Grundsätzlich ist es folgenden Personen verboten ein motorisiertes Mountainbike zu benutzen
a) Kinder und Jugendliche ohne körperliche Beeinträchtigungen
§ 3
Es ist E-Bikern nicht gestattet Aussagen über (ihrer Meinung nach) erreichte "sportliche" Ziele zu machen.
Einen Gipfelsieg kann es von Prinzip aus nur mit reiner Muskelkraft geben.
Es gilt der Merksatz „Nur wo du ohne Akku warst, warst du wirklich“
§ 4
Sofern sich ein motorisierter Mountainbiker dazu entscheidet einen Sportler zu überholen gilt folgendes:
a) Es wird nicht gegrüßt.
Oberstes Ziel ist es zu vermeiden, dass sich der in den Bergen verirrte Kraftfahrzeugführer mit der Gruppe der Sportler identifiziert!
(Hier ist auch der Sportler in der Pflicht und muss darauf achten, dass ein Gruß eines eventuell unerfahrenen E-Bikers niemals erwidert werden darf!)
b) Der motorisierte Mountainbiker darf dem Sportler nicht in die Augen sehen.
(Der Blick ist idealerweise demütig und voller schlechtem Gewissen leicht nach unten gerichtet)
c) Es hat eine kurze Entschuldigung zu erfolgen, verbunden mit der Erklärung, warum wenn schon gedopt wurde dann auch noch die Entscheidung zum Überholen eines Sportlers getroffen wurde.
§ 5
Ein motorisiertes Mountainbike muss als solches auf den ersten Blick erkennbar sein.
Sportler besitzen im Gegensatz zur Gruppe der E-Biker einen gewissen Stolz und somit ist es elementar wichtig sofort zu erkennen, ob es sich um einen Sportlerkollegen handelt, oder um einen Motorradfahrer.
Ein eventuell geweckter Ehrgeiz eines Sportlers, der kurz darauf feststellen muss, dass es sich bei dem Überholenden nur um einen Betrüger handelt, der unzulässige, leistungssteigernde Maßnahmen anwendet gilt als schwere Straftat.
Idealerweise sollte der Akku Neon gelb gekennzeichnet sein, und ein Trikot mit dem Hinweis „Achtung! Watt statt Waden“ getragen werden.
§ 6
Besonders bei der Abfahrt sind Elektro-Bergmotorräder schwerfällig und unerfahrene Besitzer oft völlig überfordert.
Hört der E-Biker einen Sportler hinter sich, hat er zügig an den Rand des Weges zu fahren, abzusteigen, den Zündschlüssel zu ziehen und zur Seite zu sehen bis der Sportler passiert ist.
Weiterhin gilt es den Sportler mit „Achtung E-Bike! Explosionsgefahr!“ vor den Gefahren eines Zusammenstoßes zu warnen.
Eine abfällige Bemerkung des Sportlers muss dankend angenommen werden.
§ 7
Es ist einem Fahrer eines strombetriebenen Mountainbikes nicht erlaubt, durch ähnliche Kleidung einen Sportler zu simulieren oder eventuell sogar vorzutäuschen, an einem sportlichen Vorgang beteiligt zu sein.
Hier ist es besonders wichtig Aufklärungsarbeit zu leisten, da unerfahrene Mountainbiker dadurch getäuscht werden, und auf die schiefe Bahn geraten könnten.
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