Finnenbahnen

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Im zusammenhang mit der legalisierung von dh bzw freeridestrecken im wald gibt es immerwieder das versicherungsproblem (verkehrssicherungspflicht).
Für läufer werden oftmals Finnenbahnen im wald angelegt und sogenannte lauftreffs veranstaltet. Diese bahnen sind für jederman zugänglich und ein betreten/belaufen ausdrücklich erlaubt auch außerhalb von trainingszeiten.
Meine frage:
Auf welcher rechtlichen grundlage werden solche finnenbahnen betrieben und wie ist das versicherungsproblem gelöst??
Könnte das nicht auch für Dh-strecken ein modell sein??
vielen dank für eure info
 
Hi Frank! Es gibt glücklicherweise kein Versicherungsproblem für ausgewiesene / genehmigte DH-Strecken. Siehe Leitfaden Legalize.

Die Forstverwaltungen sehen in der Regel dann ein versicherungsrechtliches Problem, wenn es um ganz normale Trails geht, die nach deren Gesetzesauslegung eigentlich gar nicht befahren werden dürfen. Das wäre dann von dem normalen Waldbetretungsrecht nicht abgedeckt. Und wenn auf einem solchen, meist anspruchsvolleren Weg jemand zu Schaden kommt, befürchtet die Forstverwaltung, im Rahmen einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht für anspruchsvollere Trails zur Rechenschaft gezogen zu werden. Ich hoffe, ich habe mich jetzt verständlich ausgedrückt.

Das einfachste wäre, wenn sich die Forstverwaltung unserer WEgedefinition anschließen würde. :D
 
hi Thomas,
danke für die info. Hat die forstverwaltung auch eine verkehrssicherungpflicht für finnenbahnen? Das sind ja "wege" die zur ausübung einer sportlichen betätigung (laufen) angelegt wurden. Bei uns sind das ausgeschilderte rundkurse die abseits irgendwelcher wie auch immer definierter wege "gebaut" wurden.
lg frank
 
Ich gehe davon aus, dass diese, vergleichbar legalen DH-Strecken, genehmigt und damit für diese Sondernutzung entsprechend versichert werden. Damit ist die erhöhte Verkehrssicherungspflicht dann abgedeckt. Die Verkehrssicherungspflicht obliegt in der Regel dem Träger der Anlage. Wenn in der Trägerschaft und unter Pacht eines Vereines, dann obliegt diesem in der Regel die Verkehrssicherungspflicht. Wenn weiterhin in Trägerschaft des Eigentümers (z.B. des Forstes) dann durch diesen.
 
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