Genehmigung einer DH-Strecke - 5000€ für einen Nutzungsänderungsvertrag!

Registriert
11. August 2008
Reaktionspunkte
13
Hallo Allerseits,
gibt es eine Alternative für solch einen ...teuren Vertrag? Wir haben hier in Dransfeld (in der Nähe von Göttingen) alles soweit geregelt um eine offizielle DH-Strecke bekommen zu können. Die Waldbesitzer (Realgemeinde), das Forstamt und alle Parteien des Stadtrats sind von der Idee angetan. Verein wird über einen vorhandenen Rennrad Verein als Sparte gegründet, pachten des Waldstücks ginge klar, Versicherungsfragen sind geklärt, könnte also los gehen.
Nun will der Landkreis Göttingen 5000€ für einen Nutzungsänderungsvertrag, um das Stück Wald vom Nutzwald zum Erholungsgebiet umzuschreiben zu können. Wir sprechen hier von einer Waldschneise von 10m x 900m.
Gibt es eine Möglichkeit oberhalb des Landkreises sich an eine Stelle zu erkundigen, ob das für einen Verein nicht günstiger geht?

Gruß Leander
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Allerseits,
gibt es eine Alternative für solch einen ...teuren Vertrag? Wir haben hier in Dransfeld (in der Nähe von Göttingen) alles soweit geregelt um eine offizielle DH-Strecke bekommen zu können. Die Waldbesitzer (Realgemeinde), das Forstamt und alle Parteien des Stadtrats sind von der Idee angetan. Verein wird über einen vorhandenen Rennrad Verein als Sparte gegründet, pachten des Waldstücks ginge klar, Versicherungsfragen sind geklärt, könnte also los gehen.
Nun will der Landkreis Göttingen 5000€ für einen Nutzungsänderungsvertrag, um das Stück Wald vom Nutzwald zum Erholungsgebiet umzuschreiben zu können. Wir sprechen hier von einer Waldschneise von 10m x 900m.
Gibt es eine Möglichkeit oberhalb des Landkreises sich an eine Stelle zu erkundigen, ob das für einen Verein nicht günstiger geht?

Gruß Leander

Womit begründet der Landkreis die "Umwidmung"? Wie begründet der Landkreis die Höhe des geforderten Betrags?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Die "Umwidmung" wäre ein ganz normaler Vorgang um im Wald eine Sportstätte errichten zu können. Die Höhe wären die max. Kosten die dafür anfallen könnten.
Allerdings würde es nach neuester Aussage unseres Rathaus noch eine andere Möglichkeit geben. Es liegt wohl daran, daß die Geschichte mit der Strecke Neuland für den Landkreis ist und deswegen alles über solch einen Vertrag regeln müßte. Wenn es allerdings in Niedersachsen schon andere offizielle Strecken geben würde, könne man da mal nachfragen.
Also müssen wir raus bekommen wo es noch Strecken gibt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die "Umwidmung" wäre ein ganz normaler Vorgang um im Wald eine Sportstätte errichten zu können. Die Höhe wären die max. Kosten die dafür anfallen könnten.
Allerdings würde es nach neuester Aussage unseres Rathaus noch eine andere Möglichkeit geben. Es liegt wohl daran, daß die Geschichte mit der Strecke Neuland für den Landkreis ist und deswegen alles über solch einen Vertrag regeln müßte. Wenn es allerdings in Niedersachsen schon andere offizielle Strecken geben würde, könne man da mal nachfragen.
Also müssen wir raus bekommen wo es noch Strecken.

Irgendwie habe ich den Eindruck, dass man da seitens der Verwaltung nicht nur Neuland betritt, sondern im Gesetz den "Wald vor lauter Bäumen nicht sieht". Eine Umwidmung des Waldes ist rechtlich im Regelfall überhaupt nicht erforderlich, es sei denn, Ihr wollt eine Schneise in den Wald schlagen und so für einen Kahlschlag sorgen. Vielleicht möchte sich die Verwaltung ja mal mit der DIMB (z. B. per Email an rechtsreferent ät dimb.de) in Verbindung setzen und erklären lassen, wie und unter welchen Voraussetzungen man so eine Strecke genehmigen kann.

Allerdings braucht man schon einen Vertrag, nämlich einen Nutzungsüberlassungsvertrag, der u. a. folgendes regeln kann:

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung

Die Stadt gestattet dem Sportverein, im eigenen Namen, in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung für seine Vereinsmitglieder eine Mountainbike-Strecke, die innerhalb des städtischen Waldgebietes führt, zu unterhalten und zu nutzen sowie die Strecke der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Das Nutzungsrecht des Vereins umfasst nicht organisierte Sportveranstaltungen. Die Unterhaltungspflicht bezieht sich nur auf die Strecke, nicht auf die Waldflächen, die weiterhin in Zuständigkeit des Forstamtes bewirtschaftet werden. Diese als “Mountainbike-Strecke” bezeichnete Fläche umfasst die in dem Lageplan, der als Anlage 1 beigefügt und Vertragsbestandteil ist, bezeichneten Waldwege und Flächen.

(2) Das Forstamt kann die Strecke sperren, wenn dies aus forstwirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Durchführung notwendiger forstbetrieblicher Arbeiten erforderlich ist. Die Sperrung der Strecke ist bei planmäßigen Maßnahmen 2 Wochen im Voraus anzukündigen. Sperrungen aus Gründen der städtischen Verkehrssicherungspflicht, bei Arbeiten bei denen Gefahr im Verzug ist oder aus Gründen höherer Gewalt sind jederzeit und ohne Vorankündigung möglich. Forstbetriebliche Arbeiten, welche innerhalb der bezeichneten Fläche der Anlage 1 fallen, können dem Verein nicht in Rechnung gestellt werden, es sei denn diese Arbeiten wurden durch den Sportverein vorher genehmigt und die Kostenübernahme schriftlich zugesagt. Ferner ist es dem Sportverein gestattet diese Arbeiten selbst oder durch Dritte auszuführen, solange die Arbeit sach- und fachgerecht ausgeführt wird.

(3) Eine Sperrung gemäß Abs. 2 berechtigt den Sportverein nicht zum Schadensersatz. Der Sportverein ist jedoch zur Kündigung dieses Vertrages berechtigt, wenn die Sperrung länger als 8 Wochen andauert.

(4) Das Befahren der Waldwege mit motorgetriebenen Fahrzeugen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

(5) Das Befahren der Strecke in den Dämmerungs- und Nachtstunden wird nicht gestattet.

§ 5
Kosten der Wegeunterhaltung und -instandsetzung

Die Instandsetzung und Instandhaltung der in Anlage 1 festgelegten Mountainbike-Strecke erfolgt durch den Sportverein. Hierunter fallen die Instandhaltung der MTB-Strecke und die ausreichende Beschilderung von Gefahrenstellen. Unter Instandhaltung wird nur die Pflege der Strecke verstanden, so dass diese für die Vereinsmitglieder nutzbar ist. Die in dem direkt angrenzenden Stadtwald im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht notwendigen Holzernte- und Sicherungsmaßnahmen übernimmt das Forstamt. § 7 Abs. 2 dieses Vertrags bleibt hiervon unberührt.

§ 6
Gewährleistung

Für bei Übergabe vorhandene Mängel werden jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Insbesondere wird keinerlei Gewähr dafür geleistet, dass sich die überlassene Strecke als Mountainbike-Strecke eignet. Die Stadt weist ausdrücklich darauf hin, dass sie insoweit keinerlei Untersuchungen vorgenommen hat und insbesondere die Feststellung, ob die Strecke verkehrssicher ist, alleine dem Sportverein obliegt. Das Recht auf außerordentliche Kündigung bleibt unberührt.



§ 7
Verkehrssicherungspflicht

(1) Der Sportverein trägt die alleinige Verkehrssicherungspflicht der Mountainbike- Strecke für die vertraglich bestimmte Dauer der Nutzung als Mountainbike-Strecke. Dies gilt auch für unbeteiligte Dritte, wie z.B. sonstige Waldnutzer.

(2) Der Sportverein übernimmt die Verkehrssicherungspflicht für die in Anlage 1 bestimmte städtische Waldfläche, soweit von dieser Gefahren für die Benutzer der Mountainbike-Strecke ausgehen. Ebenso übernimmt der Sportverein die Verkehrssicherungspflicht insoweit, als durch die Mountainbike-Strecke Gefahren für andere Waldnutzer entstehen können. Soweit dem Sportverein Gefahren auffallen, die vom angrenzenden Stadtwald für die Nutzung der Strecke entstehen können (z.B. umsturzgefährdete Bäume), so hat er die Stadt unverzüglich hierauf hinzuweisen und erforderlichenfalls die Strecke zu sperren. Die Verkehrssicherungspflicht der angrenzenden Waldfläche liegt bei Forstamt.

(3) Der Sportverein ist verpflichtet, durch regelmäßige Kontrollen (Abgehen oder Abfahren der Strecke) die Strecke auf ihre Sicherheit zu überprüfen. Vor Gefah-renstellen entlang der Strecke ist durch deutlich sichtbare Hinweisschilder zu warnen. Der Sportverein ist ebenfalls verpflichtet, die übrigen Waldnutzer an ge-eigneten Stellen auf die Mountainbike-Strecke und die davon ausgehenden Ge-fahren durch deutlich sichtbare Hinweisschilder zu warnen. Dies betrifft insbe-sondere Beginn und Ende der Strecke sowie die Kreuzungspunkte der Strecke mit allen übrigen Waldwegen.

(4) Der Sportverein hat insbesondere durch geeignete Hinweisschilder an Ein- und Ausstiegen zur Strecke auf die Art der Strecke, deren Schwierigkeit und die an-gesprochene Zielgruppe hinzuweisen, um einer Nutzung durch nicht ausreichend ausgerüstete und nicht ausreichend technisch versierte MountainbikerInnen vorzubeugen.

§ 8
Behördliche Genehmigungen,
Sicherung der Strecke

Der Sportverein ist verpflichtet, vor Ausweisung der Mountainbike-Strecke etwa erforderliche behördliche Bewilligungen auf seine Kosten einzuholen. Kosten für das Naturschutzbehörde und Bauamt trägt die Stadt.

§ 9
Haftung

(1) Der Sportverein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für alle beim ordnungsgemäßen Betrieb der Mountainbike-Strecke entstandenen Schäden. Er stellt die Stadt Freiburg im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Stadt verpflichtet sich ihrerseits, Regressansprüche gegen Dritte in dem Umfang, in dem sie von der Haftung freigestellt wird, an den Sportverein abzutreten.

(2) Unter Betrieb iSd. §9 Abs. 1 dieser Vereinbarung wird lediglich die Mountainbike abfahrtsorientierte Nutzung der in Anlage 1 festgelegten Strecke durch die Vereinsmitglieder verstanden. Anderweitige Nutzung der Strecke fällt nicht unter die Definition des Betriebs iSd. §9 dieser Vereinbarung.

(3) Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Sportverein auf die Geltendmachung möglicher Rückgriffsansprüche gegen die Stadt. Dies gilt nicht, wenn die Stadt grob fahrlässig gegen Ihre Vertragsverpflichtung oder gegen ihre Verpflichtung zur Durchführung von notwendigen Forstarbeiten verstoßen hat.

(4) Die Haftungsfreistellung bzw. der Verzicht gilt auch dann nicht, soweit die Stadt durch ihr Handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig die Nutzung der Mountainbike-Strecke durch den Sportverein beeinträchtigt.

(5) Die Haftung der Stadt für einfache Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

(6) Der Sportverein hat bei Vertragsabschluss nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die die vertragliche Haftungsübernahme und die Freistellungsansprüche gedeckt sind. Die Haftpflichtversicherung muss mindestens eine Deckungssumme für Personenschäden in Höhe von 1,5 Mio. € und für Sachschäden in Höhe von 500.000,- € aufweisen.

Schlussanmerkung: Man braucht also einen Verein und man braucht als Verein eine Haftpflichtversicherung. Mitgliedsvereine der DIMB können sich dazu sowie zu anderen Fragen von der DIMB beraten lassen.
 
Wir sprechen hier von einer Waldschneise von 10m x 900m.

Nachfrage: Waldschneise? Heißt das, daß da schon jetzt keine Bäume mehr stehen?

Denn, wie Helmut schon ausführte, eine Waldumwandlung käme ja nur dann in Frage, wenn z.B. die Holzernte nicht mehr möglich wäre oder andere waldtypische Parameter massiv beeinträchtigt würden. Das ist aber bei einem Trail nicht der Fall, siehe auch das Projekt Stromberg.
 
Zurück
Oben Unten