HILFE - oder eine Bikestrecke weniger

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25. Dezember 2003
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Nähe Ingolstadt
Wir brauchen dringend Hilfe!!!!


Vor ca. 8 Wochen haben wir den Eigentümer eines kleinen abgelegenen Waldstücks gefragt, ob wir in seinem Wald aus Holz ein paar Rampen usw. (Northshores) bauen dürften und er bejahte diese Frage.

Nach wochenlanger, harter Arbeit steht nun einiges herum und für uns ging ein lange ersehnter Traum in Erfüllung. Trotz der Abgeschiedenheit bekamen aber einige "Kinder" mit was wir bauen, lungern seitdem auch dort herum und fahren mit ihren 0815 Baumarktbikes die kleineren Dinge ab. Wir erkannten das Problem und haben am Beginn der zwei Lines folgende Schilder aufgestellt:

Privatgrundstück
Betreten auf eigene Gefahr!
Befahren der Strecken und Hindernisse nur nach vorheriger Einweisung, nur mit geeigneten Mountainbikes und kompletter Schutzausrüstung!
Helm- und Protektorenpflicht!
Für Unfälle und Verletzungen aller Art übernimmt der Streckenbauer und der Grundstückseigentümer keine Haftung. Schadensersatzansprüche jeder Art auch von Dritten sind ausgeschlossen, Eltern haften für Ihre Kinder!


Das Grundstück ist nicht umzäunt, es führt keine einzige öffentliche Straße oder Weg zu dem Grundstück, man muss ca. 80 Meter über ein Maisfeld fahren um dort hin zu kommen...


Als wir heute wieder am Fahren waren kam der Eigentümer wutentbrannt, meinte er hätte nie geahnt wie viel wir bauen und er hätte nie Ja gesagt wenn der die Ausmaße geahnt hätte und vor allem wegen der Kinder die sich jetzt auch dort aufhalten will er das wir alles wieder abbauen.


Er hat insbesondere folgende Bedenken:

1. Die von uns gebauten Northshores sind nicht TÜV-Geprüft, wer haftet und übernimmt die Verantwortung wenn etwas passiert? Müssen Northshores eigendlich TÜV-Geprüft sein? Unsere Northshores sind maximal 1,5m über dem Boden, der höchste Drop ca. 2,5m.

2. Angenommen es kommt zu einem Sturz, einer schlimmeren Verletzung - er hat bedenken das er als Grundstückseigentümer dann in die Haftung genommen werden kann.
Z.B. auch das die Krankenkasse einen anteiligen Betrag von der Heilbehandlung von Ihm einklagt oder er die Kosten für Krankenhaus usw. bezahlen muss weil er die Grundlage für die Sportausübung und damit die Verletzung geboten hat.


Wenn wir diese zwei Bedenken - am besten durch schriftliche Aussagen von Rechtsanwälten - aus dem Weg räumen hat unsere Strecke noch eine Zukunft...


Wir hatten heute eine "Krisensitzung", die Strecke ist uns sooo wichtig das wir im Notfall sogar einen Rechtsanwalt bemühen - zuvor möchten wir aber jede Möglichkeit und jeden Hinweis nutzen und sammeln.

Jede Aussage, jeder Tip ist uns sehr wichtig um unser lieb gewonnenes Feierabend-Bikerevier zu erhalten.


Schießt los - helft uns!!!
 
also da das ja Privatgrundstück ist dürften eigentlich "Betreten Verboten"-Schilder ausreichen. Ein Zaun zur Abgrenzung ist ja keine Pflicht. Macht also diesen Kindern klar, dass sie bei erneutem Betreten ohne vorherige Erlaubnis weitergehende Konsequenzen zu befürchten haben (keine Ahnung was das ist...Hausfriedensbruch? Evtnl. sogar Sachbeschädigung wenn sie was Kaputtmachen, bzw. gerade die Baumarktbikefraktion ist ja prädestiniert für Umweltverschmutzung). Und so lange Die northshores auf Privatgrundstück stehen, welches (im gegensatz zu bikeparks) nicht der Öffentlichkeit zur verfügung steht müssen die auch nicht TÜV geprüft sein (oder hat dein Baumhaus aus Kindheitszeiten etwa nen TÜV gehabt? auch nur ne 2m hohes Holzbaute...)
 
Möchte eigentlich nur was dazu sagen was das Privatgrundstück betrifft, zum anderen hab ich keine Ahnung. Es ist definitiv nicht so dass man auf seinem Privatgrundstück einfach alles hinbauen kann zu was manb grad so Lust hat. Ein Beispiel hier aus unserer Gegend im Süden Baden-Württembergs. Da hat ein Jugendlicher der extrem Achterbahnkonstruktionsbeigeistert ist im Garten seiner Eltern eine Holzachterbahn entworfen und gebaut und es war bestimmt keine kleine Bahn. Als die Behörde Wind davon bekommen hat musste es das Teil wieder abbauen. Der Europa-Park Rust hat sich dann dem Jungen angenommen und er durfte bzw. darf das Teil dort aufbauen.
 
@ Hexerli: Ich glaube diesen von Dir beschriebenen Fall hab ich sogar in der Presse mitbekommen. Dennoch halte ich diesen Fall bezogen auf unser Problem nicht vergleichbar.

Die Achterbahn war wie Du sagst ein riesen Ding welches weithin sichtbar war und die "Optik" des Wohnviertels verändert hat. Zweitens war bzw. ist die Achterbahn nicht unbedingt so Ortsveränderlich wie ein Northshore...

Ich bin auch kein Experte aber soweit ich weis fehlte dem Jungen einfach ne Baugenehmigung - die braucht man für alles was höher als 2m ist, in der Nähe der Grundstücksgrenze steht usw.

Bei uns handelt es sich um ein kleines Waldstück in der Pampa - auf keinem normalen Weg oder Straße erreichbar. Der Northshore ist bis auf ein kleines Stück (Loch im Randbewuchs des Waldes) absolut nicht sichtbar und auch an keiner Stelle auch nur annähernd 2m hoch.

Bei uns in der Umgebung gibt es eine Motocrossbahn und eine Quadbahn die sich auch mitten im Land ohne Umzäunung usw. befinden. Da will ich jetzt mal nen Kontakt herstellen und nachfragen wie sich diese Grundstückseigentümer absichern.

Ein vergleichbarer Fall ist auch ein Kieswerk mit Baggersee in der Nähe - da stehen auch überall "nur" Schilder Betreten verboten und trotzdem sind an schönen Tagen dutzende Leute beim baden dort.
Es kann doch nicht sein das der Kieswerksbesitzer haften muss wenn in dem Baggersee einer ersäuft... oder sich an einer Scherbe die rumliegt den Fuß aufschneidet usw.

Solche und ähnliche Beispiele gibts sicher tausende... ich möchte wissen wie es wo anders gemacht wird, ob es schon irgendwo mal einen Fall gab wo es zu einer Gerichtsverhandlung kam usw.
 
Bei der erwähnten Achterbahn ging es aber glaube ich nicht um die Optik,
sondern um die nicht gewährte Betriebssicherheit. Selbst der Erbauer selbst
durfte (offiziell) nicht fahren.

Kieswerke sind keine Privatgelände, sondern Firmengelände,
das ist sicher wieder was anderes.

Bin gespannt auf die Aussagen von Juristen zum Thema.

THb
 
Wie mir scheint, habt ihr keinen Pachtvertrag. Dann kann der Eigentümer Euch sowieso jederzeit nach Lust und Laune untersagen, sein Grundstück zu betreten. Dass es eine mündliche Vereinbarung gibt, müsstet ihr erst mal beweisen. Wenn man etwas auf einem Grundstück bauen will, sollte man immer einen langfristigen Pachtvertrag abschließen.

Außerdem kann der Eigentümer des Grundstücks auch noch Ärger mit dem Eigentümer des Maisfelds bekommen, wenn der merkt, dass ein Weg durch sein Feld getrampelt wird und wenn es kein Wegerecht gibt.

Zum juristischen weiß ich nichts, vielleicht würde eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung was zahlen. http://www.gerling.de/center_beratung/baufinanzierung/Objektschutz.htm
Ein Versicherungsexperte sollte auch was darüber wissen wie und ob dieses Risiko versicherbar ist.

Hier ist noch ein Link: http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article1341522.html

Setzt euch doch mal mit Leuten hier aus dem Forum in Verbindung, die bereits so was gebaut haben.
 
Sers Kerschi,

also grundsätzlich hättet ihr sicherlich keine Baugenehmigung beantragen müssen. Was ihr da gebaut habt, sind "bauliche Anlagen". Nach dem Landesbaugesetzen sind "Sprungtürme, Sprungschanzen und Rutschbahnen bis 10 m Höhe" gemehmigungsfrei. Der Tüv müsste deshalb wohl auch nicht vorbeischauen um es abzunehmen.

Eine andere Sache ist die Haftung. Nach meiner Einschätzung haftet der Grundstücksbesitzer und natürlich kann man dann auch euch als Erbauer und Nutzungsüberlassende haftbar machen, wenn etwas passiert. Da gibt es solche Dinge wie "Verkehrssicherungspflicht" und "Garantenpflichten". Bei solchen Anlagen muss man davon ausgehen, dass es nicht richtig genutzt wird. Ein Schild "Betreten verboten" reicht da nicht, sondern der Besitzer/Eigentümer muss alles möglich unternehmen, um Falsch-Gebrauch zu vermeiden. Also da hilft dann eigentlich nur ein Zaun.
Sich mit Rechtsanwälten von Versicherungen rumzuschlagen, die dich wegen Mitschuld verklagen, macht auch nicht wirklich Spaß. Glaub mir!

Gruß
 
Wie mörfi ja schon beschrieben hat, ihr seid momentan eher schlecht dran.

Für den Fall der Fälle steht der Eigentümer in der Haftung. Und bei einem schweren Unfall kann das richtig übel (teuer oder Gefängnis) werden.
Die Beschilderung ist keine ausreichende Maßnahme zur Verhinderung der unbefugten Benutzung. Tatsächlich müsst ich über Zugangssperren (z. B. Einfriedung= Zaun) nachdenken. Da die Kosten dafür aber zu hoch sein werden, bleibt nur der Weg, die Haftung auf andere zu übertragen. Da ihr sie aber wohl auch nicht tragen wollt/könnt (zu teuer), solltet ihr nach einem Sportverein Ausschau haten, der euch als Mitgleider aufnimmt und eine Sparten MTB mit eigenem Sportgelände gründet. Dann kann dieses Gelände uber die Vereinsversicherung abgesichert werden.
All das ist natürlich mit dem Eigentümer im Vorfeld zu besprechen. Der müsste das Gelände den Verein verpachten.

TÜV-Prüfungen für Northshores gibt es übrigen noch nicht. Aber klapprig und aus morschem Holz darf da trotzdem nix sein. Das ganze muss zumindest nach gesundem Menschenverstand haltbar aussehen (und sein).


Für weitere Fragen bitte auch eine kurgefasste und sehr konkrete Mail mit den Fakten an:
[email protected]


Grüße vom DIMB-Team
Norm
 
Also,

grundsätzlich handelt es sich bei den Holztrails um bauchliche Anlagen nach der Bayerischen Bauordnung, dies sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (Art. 2 I 1 BayBO). Solche Anlagen stellen sich jedoch als Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung ( Anlauftürme und Schanzentische von Sprungschanzen sowie Sprungtürme mit einer Höhe
bis zu 10 m, bzw. Geräte auf Spiel-, Bolz-, Abenteuerspiel- und Sportplätzen) gem. Art. 63 I 1 Nr. 9 b,c BayBO dar und sind somit nicht genehmigungspflichtig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Trails nach Lust und Laune gebaut werden dürfen, da es sich um bauliche Anlagen handelt greift unabhängig von einer Genehmigungspflicht die Bayerische Bauordnung ein, nach Art. 13 muss jede bauliche Anlage im ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein.

Dass eine Beschilderung keine ausreichende Maßnahme zur verhinderung der Benutzung ist würde ich so nicht sagen ... Eine nicht zu übersehende Beschilderung (z.B. je ein gut sichtbares Verbotsschild im Abstand von 10 Metern) aus der sich unmißverständlich ergibt, dass eine Benutzung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentümers erfolgen darf würde da unter Umständen ausreichen, ist halt die Frage wie das die Gerichte sehen im Einzelfall .... nehmen wir z.B. eine Baustelle, die ist auch nicht komplett eingezäunt in der Regel, es stehen halt warnschilder "betreten verboten", sollte ein Unfall passieren weil ein unbefugter das gelände betritt hafter der baustellenbetreiber in der Regel nicht ...

Bezüglich der Haftung sieht das ganz so aus ...
sofern das Gelände der Öffentlichkeit zur verfügung steht greift hier § 823 BGB.

§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Eine Körperverletzung ist auch durch Unterlassen möglich, d.h. es muss sichergestellt sein, dass die Trails selbst in verkehrssicherem Zustand sind, die Haftung entfällt, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Bei derartigen Bauten könnte dies z.B. dadurch sichergestellt werden, dass täglich jemand die Trails abgeht und eine Sichtprüfung durchführt und dies mittels Unterschrift und Datum belegt.

Eine Haftung des Brundstücksbesitzers ist jedoch auch möglich ...

§ 836
Haftung des Grundstücksbesitzers
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.
 
Vielen Dank für Eure Hilfe... noch steht alles aber wir meiden im Moment die Strecke und versuchen Zeit zu schinden.

Ein Zaun um das Gelände wird für uns wohl sicher zu teuer, mit dem Sportverein muss ich mal kontakt aufnehmen. Dabei bin ich mir aber nicht so sicher das eine eigene Sparte entsteht da die Ortschaft sehr klein und somit auch der Verein sehr klein ist...
Ich möchte die nächsten Tage auch mal mit dem Bürgermeister sprechen ob es nicht über die Gemeinde gehen würde... sozusagen ein Spielplatz für etwas ältere.


@ El Rey
Deine zitierten Gesetzauszüge werde ich mal aufbereiten und besprechen, war ne sehr gute und vielleicht hilfreiche Aussage.
Du bist aus Regensburg?
Die Strecke befindet sich ca. 40 KM östlich von Regensburg, nähe Abensberg.


Weitere Hinweise + Diskussion ist natürlich erwünscht! Noch haben wir unsere Strecke nicht gerettet!!
 
Wir werden die Strecke privat aufgrund der Probleme wohl nicht halten können, waren heute beim Bürgermeister und haben die Gemeinde um unterstützung gebeten. Nächste Woche am Dienstag ist eine Ortsbesichtigung vereinbahrt.

Das Verhältnis zu dem Grundstücksbesitzer ist etwas besser - zumindest kann man inzwischen halbwegs vernünftig mit Ihm reden und er schreit nicht nur rum. Am Samstag wird leider leider der große Drop umgelegt da von dem Teil wohl die größte Gefahr ausgeht wenn da irgend ein Kind drüberrast...

Vielleicht können wir die kleinen Sachen - also die Wippe, den Wallride und die normalen Strecken erhalten...

Wenn uns noch jemand Hinweise geben kann dann bitte melden!!!
 
Kerschi schrieb:
Wir werden die Strecke privat aufgrund der Probleme wohl nicht halten können, waren heute beim Bürgermeister und haben die Gemeinde um unterstützung gebeten. ...

Vielleicht können wir die kleinen Sachen - also die Wippe, den Wallride und die normalen Strecken erhalten...

Wenn uns noch jemand Hinweise geben kann dann bitte melden!!!

Hi Kerschi,
wie oben schon geschrieben, ihr müsst eine Lösung für die offene Haftungsfrage finden. Die Gemeinde wird sich ohne Not (Druck: politisch oder durch eine größere Gruppe von Leuten wie z. B. auch Eltern von Bikerkids) den Schuh nicht anziehen. Sie müsste dann nämlich die Verkehrssicherungspflicht übernehmen (und dazu das Gelände auch noch vom Eigentümer pachten) und es mind. 2x jährlich überprüfen (also auch eure Bauten und Konstruktionen).

Eine gute Idee ist es, dass ihr den Vorschlag der Entschärfung bringt, das zeigt eure Kompromissbereitschaft.
Am besten ist aber immer noch die Variante "Vereinsgründung" oder Eintritt in einen bestehenden Verein, der das Gelände als Sportgelände übernimmt. Allerdings müsste dann der Verein die Fläche pachten (was aber auch über die Gemeinde funktionieren kann: kostenlose Überlassung für Sportbetrieb).

Viel Erfolg weiterhin!
 
EL_Rey schrieb:
Also,

grundsätzlich handelt es sich bei den Holztrails um bauchliche Anlagen nach der Bayerischen Bauordnung, dies sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen (Art. 2 I 1 BayBO). Solche Anlagen stellen sich jedoch als Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung ( Anlauftürme und Schanzentische von Sprungschanzen sowie Sprungtürme mit einer Höhe
bis zu 10 m, bzw. Geräte auf Spiel-, Bolz-, Abenteuerspiel- und Sportplätzen) gem. Art. 63 I 1 Nr. 9 b,c BayBO dar und sind somit nicht genehmigungspflichtig. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Trails nach Lust und Laune gebaut werden dürfen, da es sich um bauliche Anlagen handelt greift unabhängig von einer Genehmigungspflicht die Bayerische Bauordnung ein, nach Art. 13 muss jede bauliche Anlage im ganzen, in ihren einzelnen Teilen und für sich allein standsicher sein.

Dass eine Beschilderung keine ausreichende Maßnahme zur verhinderung der Benutzung ist würde ich so nicht sagen ... Eine nicht zu übersehende Beschilderung (z.B. je ein gut sichtbares Verbotsschild im Abstand von 10 Metern) aus der sich unmißverständlich ergibt, dass eine Benutzung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentümers erfolgen darf würde da unter Umständen ausreichen, ist halt die Frage wie das die Gerichte sehen im Einzelfall .... nehmen wir z.B. eine Baustelle, die ist auch nicht komplett eingezäunt in der Regel, es stehen halt warnschilder "betreten verboten", sollte ein Unfall passieren weil ein unbefugter das gelände betritt hafter der baustellenbetreiber in der Regel nicht ...

Bezüglich der Haftung sieht das ganz so aus ...
sofern das Gelände der Öffentlichkeit zur verfügung steht greift hier § 823 BGB.

§ 823
Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Eine Körperverletzung ist auch durch Unterlassen möglich, d.h. es muss sichergestellt sein, dass die Trails selbst in verkehrssicherem Zustand sind, die Haftung entfällt, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet wurde. Bei derartigen Bauten könnte dies z.B. dadurch sichergestellt werden, dass täglich jemand die Trails abgeht und eine Sichtprüfung durchführt und dies mittels Unterschrift und Datum belegt.

Eine Haftung des Brundstücksbesitzers ist jedoch auch möglich ...

§ 836
Haftung des Grundstücksbesitzers
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

@ EL_Rey: Verw.FW?
 
Kerschi schrieb:
Wir brauchen dringend Hilfe!!!!


Vor ca. 8 Wochen haben wir den Eigentümer eines kleinen abgelegenen Waldstücks gefragt, ob wir in seinem Wald aus Holz ein paar Rampen usw. (Northshores) bauen dürften und er bejahte diese Frage.

Nach wochenlanger, harter Arbeit steht nun einiges herum und für uns ging ein lange ersehnter Traum in Erfüllung. Trotz der Abgeschiedenheit bekamen aber einige "Kinder" mit was wir bauen, lungern seitdem auch dort herum und fahren mit ihren 0815 Baumarktbikes die kleineren Dinge ab. Wir erkannten das Problem und haben am Beginn der zwei Lines folgende Schilder aufgestellt:

Privatgrundstück
Betreten auf eigene Gefahr!
Befahren der Strecken und Hindernisse nur nach vorheriger Einweisung, nur mit geeigneten Mountainbikes und kompletter Schutzausrüstung!
Helm- und Protektorenpflicht!
Für Unfälle und Verletzungen aller Art übernimmt der Streckenbauer und der Grundstückseigentümer keine Haftung. Schadensersatzansprüche jeder Art auch von Dritten sind ausgeschlossen, Eltern haften für Ihre Kinder!


Das Grundstück ist nicht umzäunt, es führt keine einzige öffentliche Straße oder Weg zu dem Grundstück, man muss ca. 80 Meter über ein Maisfeld fahren um dort hin zu kommen...


Als wir heute wieder am Fahren waren kam der Eigentümer wutentbrannt, meinte er hätte nie geahnt wie viel wir bauen und er hätte nie Ja gesagt wenn der die Ausmaße geahnt hätte und vor allem wegen der Kinder die sich jetzt auch dort aufhalten will er das wir alles wieder abbauen.


Er hat insbesondere folgende Bedenken:

1. Die von uns gebauten Northshores sind nicht TÜV-Geprüft, wer haftet und übernimmt die Verantwortung wenn etwas passiert? Müssen Northshores eigendlich TÜV-Geprüft sein? Unsere Northshores sind maximal 1,5m über dem Boden, der höchste Drop ca. 2,5m.

2. Angenommen es kommt zu einem Sturz, einer schlimmeren Verletzung - er hat bedenken das er als Grundstückseigentümer dann in die Haftung genommen werden kann.
Z.B. auch das die Krankenkasse einen anteiligen Betrag von der Heilbehandlung von Ihm einklagt oder er die Kosten für Krankenhaus usw. bezahlen muss weil er die Grundlage für die Sportausübung und damit die Verletzung geboten hat.


Wenn wir diese zwei Bedenken - am besten durch schriftliche Aussagen von Rechtsanwälten - aus dem Weg räumen hat unsere Strecke noch eine Zukunft...


Wir hatten heute eine "Krisensitzung", die Strecke ist uns sooo wichtig das wir im Notfall sogar einen Rechtsanwalt bemühen - zuvor möchten wir aber jede Möglichkeit und jeden Hinweis nutzen und sammeln.

Jede Aussage, jeder Tip ist uns sehr wichtig um unser lieb gewonnenes Feierabend-Bikerevier zu erhalten.


Schießt los - helft uns!!!

Zunächst mal ärgere ich mich schon gewaltig, wenn hier im Forum auch von mir mehrmals darauf hingewiesen wurde, daß Bikestrecken im Wald (privat oder nicht-privat) genehmigungspflichtig sind. Liest keiner so etwas?

Zm anderen erzähl mir mal einer, wie geholfen werden sol, wenn man noch nicht einmal weiß, wo das Gelände zu finden ist. Drum kann ich auch nicht sagen, welches Landesrecht (Naturschutz/Forst/Bau) bei Euch anzuwenden wäre.

Das Problem hat der Waldbesitzer, denn nach dem BGB sind das alles seine Einrichtungen, weil sie fest mit dem Grundstück - und sei es nur durch eigenes Gewicht - verbunden sind. Letztendlich hätte zunächst (!) er die Sache am Bein, könnte sich aber bei Euch schadlos halten.

Weiteres weiter unten.
 
Kerschi schrieb:
Vielen Dank für Eure Hilfe... noch steht alles aber wir meiden im Moment die Strecke und versuchen Zeit zu schinden.

Ein Zaun um das Gelände wird für uns wohl sicher zu teuer, mit dem Sportverein muss ich mal kontakt aufnehmen. Dabei bin ich mir aber nicht so sicher das eine eigene Sparte entsteht da die Ortschaft sehr klein und somit auch der Verein sehr klein ist...
Ich möchte die nächsten Tage auch mal mit dem Bürgermeister sprechen ob es nicht über die Gemeinde gehen würde... sozusagen ein Spielplatz für etwas ältere.

Ein Zaun läuft nicht so einfach, weil das Grundstück nach dem Bayerischen Naturschutzgesetz dem allgemeinen Betreten zur Verfügung steht!

Soweit der Trail genehmigungsfähig wäre ,vgl. auch §35 (1) BauGB -
Bauen im Außenbereich - Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist
und wenn es (......) 5. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (....)
, wäre es sinnvoll, die Trail-Grenze eindeutig zu kennzeichnen. Wenn das ganze Grundstück verfügbar wäre, müßte eine Abgrenzung so erfolgen, daß sie ökologisch durchlässig bleibt.

Kompliziert würde es, wenn der Wald rechtlich (!) nicht Wald bliebe, ggf. eine Änderung des Flächennutzungsplanes fällig würde und eine Ersatzaufforstung erfolgen müßte (was dann nichts damit zu tun hätte, ob nun ein Baum fiele oder nicht).

Das wäre mal in Ruhe mit der Baubehörde und der Staatlichen Forstbehörde zu verhackstücken. Auch diese Behörden brauchen aber einen rechtsfähigen Ansprechpartner. Insoweit ist die Gründung eines Vereines oder der Anschluß an einen bestehenden Verein unumgänglich.
 
EL_Rey schrieb:
Dass eine Beschilderung keine ausreichende Maßnahme zur verhinderung der Benutzung ist würde ich so nicht sagen ... Eine nicht zu übersehende Beschilderung (z.B. je ein gut sichtbares Verbotsschild im Abstand von 10 Metern) aus der sich unmißverständlich ergibt, dass eine Benutzung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Eigentümers erfolgen darf würde da unter Umständen ausreichen, ist halt die Frage wie das die Gerichte sehen im Einzelfall .... nehmen wir z.B. eine Baustelle, die ist auch nicht komplett eingezäunt in der Regel, es stehen halt warnschilder "betreten verboten", sollte ein Unfall passieren weil ein unbefugter das gelände betritt hafter der baustellenbetreiber in der Regel nicht ...

Das mag so sein, wenn eine Gefahr erkennbar ist. Ob das aber hier der Fall ist, mag schon deshalb anzuzweifeln sein, weil ansonsten keine Einweisung zur Nutzung erforderlich wäre.

Was man machen kann, ist, an genug Stellen auf Art.13 des Bayerischen Waldgesetzes hinzuweisen (analog V. Abschn. BayNatSchG = Radfahren nur auf Wegen), die Feststellung dazuzuschreiben, daß es in dem Wald keine Wege gibt (wenn ich das ´richtig verstanden habe) und damit ohnehin keiner etwas mit dem Rad auf dem Grundstück verloren hat*, es sei denn, er hat ggf. z.B. als Vereinsmitglied (s.o.) eine öffentlich rechtlich abgesicherte Genehmigung des Waldbesitzers/Nutzungsberechtigten.

*) und wenn er es doch tut, dann erst recht auf eigene Gefahr, das darf man aber nicht dazuschreiben
 
@ Tilmann:

Bitte nicht verärgert sein, ich halte mich hier im Forum nur selten auf und lese nicht viele Beiträge. Somit kann ich mit gutem Gewissen versichern Deine Warnungen usw. bisher nicht gelesen zu haben und nicht zu kennen.

Ich will die Sache mal beschreiben:

Bei dem "Wald" handelt es sich um ein mit Bäumen und Büschen bewachsenes, hügeliges, schräg abfallendes Grundstück zwischen zwei landwirtschaftlich genutzen Flächen (Acker und Wiese). Der Acker liegt ca. 8HM über der Wiese und der "Wald" bildet sozusagen den Ranken oder den Übergang. Er ist an der breitesten Stelle ca. 15m breit und ca. 200m lang. Am Rand des "Waldes" zur Wiese hin fließt ein kleines Bächlein vorbei. Der Wald ist an keinen Weg, an keine Straße usw. angeschlossen, er ist rundum von dem Acker + Wiese umgeben. Das nächste Haus steht in etwa 50m Entfernung zu dem Wald. Unsere Strecke besteht auch ein paar Northshorehindernissen, 2 Drops (1m und ca. 2,5m), ein Wallride und eine Wippe und nimmt nur eine Teilfläche des ganzen "Waldes" ein.

Meiner Einschätzung nach gehört das Grundstück zu keinem Naturschutzgebiet, zumindest stehen nirgends die bekannten grünen Tafeln.
Landesrecht? Die Strecke ist in Bayern, Niederbayern, Landkreis Kelheim.

Trail-Abgrenzung:
Die Strecke besteht aus zwei Lines, die Streckenführung ist am Boden gut sichtbar (Fahrrinne - links und rechts Laub, Gras, Moos usw.)

Aufforstung usw: Beim Bau der Strecke haben wir pinibel darauf geachtet keine Bäume umzuschneiden oder zu beschädigen. Wir haben alle Northshores um die Bäume und Sträucher herumgebaut falls überhaupt was im Weg stand.

Ich kann gerne einmal mit dem Sportverein Kontakt aufnehmen, als Hürde sehe ich darin nur, das wir hier in der ganzen Gemeinde ca. 1200 Einwohner zählen, der Verein eben recht klein ist und wegen ein paar MTB-Freaks (genau genommen sind wir zwei die diesen Sport ernsthaft betreiben) wird wohl keine eigene Sparte gegründet.


Und mit Art. 13: Ja, das hast Du richtig verstanden, in dem Wald gibt es keine Wege - auch keinen Weg zu dem Wald usw. Das ist ein bewachsenes Übergangsgrundstück wie oben beschrieben.
 
Oh je Oh je,

in diesem Thread scheiden sich mal wieder die Geister, man sollte nicht alles glauben was hier so steht.... ;-)

Komisch das noch niemand was zu Art 14 GG geschreiben hat...

Mein Idee wäre, wenn euer Dorf ja so klein ist, sinds ja bestimmt nur ne handvoll Kids die das Problem begründen. Geht zu deren Eltern - auf dem Dorf kennt doch eh jeder jeden - und stellt diese vor die Wahl, entweder euch und den Grundstücksbesitzer von einer Haftung freizuzeichenen (schriftlich) oder ihren Kindern zu verbieten auf eurer Strecke zu radeln.
 
Oh je Oh je,

Komisch das noch niemand was zu Art 14 GG geschreiben hat...

Hat noch niemand???? Das Gegenteil ist der Fall. Das ganze bislang angesprochene Betretungsrecht ist eine landesgesetzliche Ausführung des Art 14 GG, weil dieser, man lese nach, ebene jener gesetzlichen Ausführung bedarf, also keine „Eigenwirkung“ hat.
 
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