Fahrräder in der Wohnung oder im Keller
In seiner Wohnung oder im Keller darf der Mieter ein Fahrrad abstellen,
soweit eine
geeignete Unterstellmöglichkeit dafür vorhanden ist. Die Mietsache
wird dadurch weder beschädigt noch beeinträchtigt und auch für andere
Mieter ist keine Benachteiligung damit verbunden.
Entgegenstehende Festlegungen, z.B. in der Hausordnung, sind in der Regel
unwirksam.
Oft regelt die Hausordnung, wo Fahrräder abgestellt werden dürfen, z.B. in
eigens dafür eingerichteten Räumen.
Aber selbst wenn es im Haus einen Fahrradraum gibt, kann z.B. die Aufbewahrung
eines wertvollen Sportrades im Keller des Mieters nicht untersagt werden.
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