Licht bei Mtb unter 11kg? Und Strafe beim Schieben?

Versuch dich doch nicht rauszureden. Du hast bereits in #61 Unsinn verzapft:



Abgesehen davon ist Verkehrsteilnahme gar nicht Tatbestandsmerkmal. Grundstück hin oder her.

Das Fahrzeug kann eben nicht "stehen wie es will" (#90). Jedenfalls nicht, solange es zugelassen ist.

Also, du "Juristenprofi"!
Ich habe mir heute nal die Mühe gemacht und mit dem Rechtsberater (der Vollblutjurist ist) des Polizeipräsidiums telefoniert, der sagt , das
-KFZ mit Kennzeichen (angemeldet) ohne Tüv auf Privatgrundstück NICHTS für uns ist und

- das das bloße Öffnen der Autotür in betrunkenen Zustand nicht als versuchte Trunkenfahrt gewertet wird!

Und da er ja nun mal Jurist ist, wird das wohl stimmen....aber jetzt kannst du ja mal dein Wissen zum besten geben:daumen:

P.S.: Ich habe ihm selbstverständlich gesagt, weshalb ich frage und auch meine Meinung zu den beiden Sachverhalten gesagt, damit ich mich nicht blamiere, sonst hätte er noch gedacht, ich stelle wirklich so verwirte Thesen auf.
Aber da ich mich hier eh nur unnötig aufrege, bestell ich das Abo lieber wieder abund überlasse euch wieder das Revier......
und Tschüss!
 
Nach der nunmehr herrschenden Meinung verlangt der Begriff des „Führens“ nachdrücklich
ein erfolgreiches Inbewegungsetzen des KfZ (Geppert, Jura 2001, 559 (561); BGHSt 35, 390;
krit. dazu Hentschel JR 1990, 31; u.abl. Sunder BA 1989, 297; BayObLG NZV 1992, 197;
OLG Karlsruhe NZV 1992, 493). Folglich beginnt das Führen eines Fahrzeugs frühestens mit
der Bewegung der Räder. Bloße Vorbereitungs- oder Versuchsakte am stehenden KfZ wie das
Setzen auf den Fahrersitz eines fahrbereiten Wagens (BGH NJW 1989, 724), Anlassen des
Motors (BGH NJW 1989, 723), Einschalten der Zündung (AG Homburg VRS 74, 28) und auch
der vergebliche Versuch, ein steckengebliebenes Fahrzeug freizubekommen (OLG Karlsruhe
NZV 1992, 493), reichen nicht aus. Freilich genügt jedoch schon das Abrollen auf einer Gefäl-
lestrecke ohne Motorkraft (BGHSt 35, 393) oder das Lenken eines abgeschleppten Fahrzeuges
(BGHSt 36, 341 = BGH NJW 1990, 1245; OLG Celle NZV 1989, 317; OLG Hamm DAR
1999, 178 f.), da insoweit das Fahrzeug gefährdend in den Verkehr gebracht wird. Ein Fahrzeug
führt deswegen auch, wer auf einem Fahrrad mit den Füßen keinen Bodenkontakt mehr hat (LG
Frankfurt VM 1986, 7; ausführlich: Hentschel TFF Rn 338 ff., speziell zum Fahrrad: Rn 343).
Quelle: http://www.nomos.de/nomos/pdf_leseproben/0904-4.pdf

Nun macht was draus.
 
OK, du hast Recht....und ich meine Ruhe:o

es geht nicht darum, dass ich Recht habe und Du deine Ruhe. Es geht schlicht darum, dass die Auskunft eines Rechtsberaters keine rechtsverbindliche Aussage ist und das mMn in Deinem Beitrag so rüberkommt. Das Zitat von TheBody ist da schon wesentlich aussagekräftiger, weil nicht auf meines Bruders Freundin Schwester, deren Vater... beruhend, sondern auf nachprüfbaren Quellen basierend.
 
es geht nicht darum, dass ich Recht habe und Du deine Ruhe. Es geht schlicht darum, dass die Auskunft eines Rechtsberaters keine rechtsverbindliche Aussage ist und das mMn in Deinem Beitrag so rüberkommt. Das Zitat von TheBody ist da schon wesentlich aussagekräftiger, weil nicht auf meines Bruders Freundin Schwester, deren Vater... beruhend, sondern auf nachprüfbaren Quellen basierend.

Das die Polizei nicht einen DEB schreiben darf, wenn ein angemeldetes KFZ auf einem Privatgrundstück steht, ist nicht die Meinung eines Juristen, sondern Gesetz!
Über die Sache mit der versuchten Trunkenheutsfahrt könnte ja man (fast) noch diskutieren, aber im geschilderten FAll würde wohl kein Richter dies als versuchte Triúnkenheitsfahrt werten.
Frag einfach mal deinen DGL!
 
Also, du "Juristenprofi"!
Ich habe mir heute nal die Mühe gemacht und mit dem Rechtsberater (der Vollblutjurist ist) des Polizeipräsidiums telefoniert, der sagt , das
-KFZ mit Kennzeichen (angemeldet) ohne Tüv auf Privatgrundstück NICHTS für uns ist und

- das das bloße Öffnen der Autotür in betrunkenen Zustand nicht als versuchte Trunkenfahrt gewertet wird!

Und da er ja nun mal Jurist ist, wird das wohl stimmen....aber jetzt kannst du ja mal dein Wissen zum besten geben:daumen:

Mehr Juristenprofi als du bin ich dann wohl schon. Denn ich kann immerhin entsprechend argumentieren und meine Behauptungen auch mit Nennungen von Gesetzen bzw. Urteilen untermauern. Macht sich besser als: der und der hat aber gesagt...
Also nochmal (Tip: vielleicht hilft ja einfach mal googeln nach "Hauptuntersuchung Privatgrundstück")
Dann findets du nämlich BayObLG Beschl. v. 11.02.82, VRS 62, 386. In diesem Beschluss heißt es, dass die rechtlich mögliche, nicht aber tatsächliche Verwendung maßgebend ist für einen Verstoß ist.
Mit der Trunkenheitsfahrt sind wir uns doch einig; habe nie was anderes behauptet. Was jetzt aber peinlich für einen Polizeibeamten ist, dass er nicht weiß, dass § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) keine Strafbarkeit des Versuchs kennt vorsieht. Also ist es müßig, darüber zu diskutieren.
 
mit der gesetzeslage müsste doch alles klar sein, oder?!
warum kann man überhaupt zum anwalt, wenn man sich von der polizei falsch behandelt fühlt?

und wie war das nochmal mit diesem unterschied zwischen exekutive und jurisdiktion?
 
Das die Polizei nicht einen DEB schreiben darf, wenn ein angemeldetes KFZ auf einem Privatgrundstück steht, ist nicht die Meinung eines Juristen, sondern Gesetz!
Sehr schön, wenn du doch nur das Gesetz nennen könntest...
Privatgrundstück kann viel sein, wenn tats. öffentlich gilt auch die StVO.
Warum verwendest du hier die Abkürzung DEB? Man sollte doch meinen, 99% der Leserschaft haben davon keine Ahnung.

Über die Sache mit der versuchten Trunkenheutsfahrt könnte ja man (fast) noch diskutieren, aber im geschilderten FAll würde wohl kein Richter dies als versuchte Triúnkenheitsfahrt werten.
Frag einfach mal deinen DGL!
Noch besser: Warum würde er es wohl nicht werten? Weil nicht strafbar.
 
@cpace:Ich persönlich fahr ohne Licht, immer.

Dafür gehörst du aus dem Verkehr gezogen:mad: , sorry hab dich im dunkeln net gesehen im Auto......:D
Is nur ätzend hinterher die Brocken aus dem Grill zu kratzen.:mad:
 
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