Mahnung vom Versender 6 Arbeitstage nach Erhalt der Rechnung zulässig?

da ich beruflich unterwegs war, habe ich die rechnung erst am samstag 11.06. überweisen können,

Ja, und da wo du warst gab es weder Bank noch Internet. Behinderte Rumheulerei. Einfach mal pünktlich die Rechnungen zahlen dann hat man auch keinen Stress. Ist ja wie im Kindergarten.
 
Einfach mal pünktlich die Rechnungen zahlen dann hat man auch keinen Stress.
Er hat fünf Tage nach Erhalt der Rechnung den Betrag überwiesen. Finde ich völlig korrekt. Nach meinen Erfahrungen ist das eher überpünktlich. Wer deswegen eine Mahnung verschickt, sollte keinen Versandhandel betreiben.
Behinderte Rumheulerei.
Kann sein, dass neben "schwul" jetzt auch "behindert" ein Schimpfwort ist - rumheulen tut nach meinem Empfinden eher der Typ mit der Mahnung. ;)
 
Ja, und da wo du warst gab es weder Bank noch Internet. Behinderte Rumheulerei. Einfach mal pünktlich die Rechnungen zahlen dann hat man auch keinen Stress. Ist ja wie im Kindergarten.
Wenn er nicht zuhause war, wie soll er die Rechnung, die bei der Ware zuhause liegt, zahlen können?

Außerdem, nicht jeder hat Online Banking. Ja, solche gibt es auch heute noch.
Kann man Überweisungen bei anderen Banken als die Hausbank einreichen?
 
@MTB_Oldie : Ich bin nicht dein "Sch***ie"!:aufreg: Bitte löschen oder es gibt eine Meldung!
Außerdem hab ich auf den Beitrag von @--- geantwortet. Auf andere Fragestellungen bin ich nicht eingegangen.
Schnuggie, entspannen und produktiv arbeiten ist jetzt nicht dein Ding? Bleib mal locker und tu das was ich anstrebe.
Dem TE den Weg zu einer möglichen Lösung aufzeigen.
 
Leider wird hier immer noch unsachlich argumentiert. Ich versuche daher nochmals die rechtliche Situation übersichtlich zu gestalten und möchte u.a. erklären warum ich mich zu Wort gemeldet habe mit dem Hinweis "Hobby Juristen".
Zunächst einmal der Person zugestimmt, die die Verwendung des Apostroph der AGB gerügt hat.
Es wird jedoch häufig genutzt, auch wenn maximal AGBs korrekt wäre. Juristen verwenden grundsätzlich keine Erweiterung, weder mit Apostroph, noch mit "s". ;-)
Eine juristische Beratung ist im Forum nicht erlaubt. Sharky müsste sich im Bedarfsfall an ein entsprechendes Forum wenden, wo er seinen SV allgemein geschildert, posten könnte.
Nun zur Chronologie in diesem Thread.
In Beitrag #12 wurde erstmals die AGB angesprochen. Der Hinweis auf die AGB macht keinen Sinn, da sie unstrittig nicht vorliegen. Sonst ist der Beitrag aber inhaltlich nicht zu beanstanden. Leider war dann in #15 erneut die AGB angesprochen worden und die Kernaussage zu dem Zahlungsziel ist leider auch nicht korrekt.
Das Zahlungsziel (Leistungszeit)ergibt sich grundsätzlich aus § 271 BGB. Die Erteilung einer Rechnung, ist entgegen der Aussage in #15 keine Fälligkeitsvoraussetzung.
Ich hatte in #16 - leider hat das Zitieren nicht korrekt funktioniert - die Fragen von Sharky beantwortet. Dem wäre eigentlich nichts mehr hinzuzufügen gewesen.
Die Aussagen in #18+19 von Geisterfahrer waren hier durchaus korrekt.
In #26 wurde erstmals von craysor der Palandt angesprochen - Hinweis für bastifunbiker ;-)
Craysor sprach hier den § 309 Nr. 4 BGB an, der aber überhaupt nicht zu prüfen ist. Eine Inhaltskontrolle der AGB ist doch überhaupt nicht möglich!
Da macht auch leider die Wortmeldung von Geisterfahrer in #27 aus den zuvor genannten Gründen keinen Sinn.
Daher meine Wortmeldung.
Es macht m.E. keinen Sinn Paragraphen zu prüfen, die man lt. SV überhaupt nicht prüfen kann. Das entspricht im Übrigen auch der juristischen Vorgehensweise.

Nun mal zur Klärung der hier vorherrschenden Irrungen.Jedenfalls liegt eine entsprechende Vermutung nahe. (Siehe div. Wortmeldungen zum BGB)
Grundsätzlich ist in § 286 BGB vom Verzug des Schuldners die Rede.
In § 286 (2) Nr. 1 BGB ist eine Voraussetzung genannt, unter der der Schuldner der Leistung in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Entsprechend dem Wortlaut bedarf es einer Mahnung nicht, wenn die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist. Ist der kalendarisch fixierte Tag verstrichen, ist der Schuldner ohne Mahnung in Verzug.
Der hier u.a. angesprochene § 286 (3) BGB ist lt. SV nicht einschlägig. Hinweis: Der vorgenannte Paragraph hat den § 284 Abs. 3 BGB im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes abgelöst. (01.01.2002)
Sofern man dennoch sich auf den § 286 (3) BGB "eingeschossen" hat, fehlt es leider auch hier am Bezug zum SV. Alles andere wäre konstruiert.

Lt. SV ist es wohl so, wie bereits von mir in #16 ausgeführt, dass eben nicht - wie hier einige vermuten - eine Einseitige (durch Rechnung) Zeitbestimmung durch den Gläubiger vorliegt. Denn dann wäre eine Mahnung für die Geltendmachung des Verzugsschadens zwingend erforderlich.

Der Gläubiger kann den Verzugsschaden also gem. §§ 280 (1+2), 288 i.V.m 286 BGB geltend machen.
Lt. SV ist davon auszugehen, dass durch das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) eine entsprechende Bestimmung zum Verzug vorhanden ist und auch der Schuldner, u.a. auch durch Kenntnisnahme der AGB, entsprechend zugestimmt hat.

Hätte der Gläubiger hier die Leistungszeit einseitig bestimmt, läge der Fall natürlich anders. Aber hierzu gibt der TE keine Auskunft.

Mein Vorschlag für die Personen, die zukünftig in ähnliche Situationen kommen sollten. Erst einmal den Zugang der Rechnung oder der Mahnung in Abrede stellen. Beweispflichtig ist der Gläubiger ;-)

Zum Abschluss noch der Hinweis, dass meine Ausführungen keine Rechtsberatung darstellen und daher natürlich keine Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit gegeben werden kann :-)

So, nun habt euch wieder lieb. Happy Trails.

Grüße
R.
 
Finde ich gut, dass die Diskussion jetzt sachlich weiter geht.

Ich habe gestern Abend schon ein bisschen recherchiert, aber entgegen mancher Anderer nicht gleich irgendwas gepostet. Werde das wohl heute Abend vertiefen und dann auch ein paar Worte dazu schreiben. Das Thema interessiert mich jetzt auch, bin schon gespannt, was ich noch so herausfinde...


Jetzt geht's aber erst mal zum Radeln, das ist wichtiger ;)

Gesendet von meinem HTC One dual sim mit Tapatalk
 
(...)
In Beitrag #12 wurde erstmals die AGB angesprochen. Der Hinweis auf die AGB macht keinen Sinn, da sie unstrittig nicht vorliegen.
(...)
Lt. SV ist davon auszugehen, dass durch das Rechtsgeschäft (Kaufvertrag) eine entsprechende Bestimmung zum Verzug vorhanden ist und auch der Schuldner, u.a. auch durch Kenntnisnahme der AGB, entsprechend zugestimmt hat.
(...)
Nur, dass ich das richtig verstehe: Du sagst auf der einen Seite, ein Hinweis auf AGB und die Prüfung derselbigen ergeben (nicht machen!) keinen Sinn, aber gleichzeitig gehst du davon aus, dass in den AGB sicherlich alles so geregelt wurde, dass die Frist nach dem Kalendertag bestimmt ist? Ergibt das aus den Augen eines Juristen Sinn? Ein klar denkender Mensch sieht darin einen Widerspruch.
 
hallo zusammen,

ich habe am montag den 06.06. ein paket erhalten, das rechnungsdatum der enthaltenen ware war freitag der 03.06. auf der rechnung stand, dass die rechnung am 10.06. fällig ist und es keiner weiterer schreiben bedarf, um mich in verzug zu setzen.

da ich beruflich unterwegs war, habe ich die rechnung erst am samstag 11.06. überweisen können, das geld wurde am montag, 13.06. abgebucht. diese woche erhielt ich eine mahnung incl. gebühren, die auf den 14.06. datiert ist.

meine fragen:

zeitraum:
gibt es eine mindestfrist die einem zur bezahlung eingeräumt werden muss? montag (abend) paket in empfang genommen und freitag soll das geld da sein? bißchen kurz... finde ich

zahlungszielfestlegung:
darf einseitig ein so kurzes zahlungsziel einfach festgelegt werden? ich hab mich durch die literatur gewühlt, aber da wird man als laie nicht schlau drauß

kosten:
reicht der hinweis auf den fälligkeitstermin, damit bereits die 1. mahnung mit mahngebühren kommt? oder muss diese nicht grds. kostenlos sein? wenn ja, welcher § regelt das?

danke für eure hilfe!!

Morgen,

interessantes Thema - meine "Annahme" war immer, das nur der Vertrag an sich Gültigkeit hat, was das Zahlungsziel betrifft.

Beispiel - Fahrrad.de:

Kauf auf Rechnung - Zahlungsziel sind hier 14 Tage. Sollte dem Artikel nun eine Rechnung mit einem anderen Zahlungsziel beiliegen, ist Diese gegenstandslos.

Was die 1ste Mahnung betrifft, ist die meines Wissens immer kostenlos, nur hast du selber geschrieben: rechnung am 10.06. fällig ist und es keiner weiterer schreiben bedarf, um mich in verzug zu setzen.

Verkäufer hat dir also eine kalendarische Frist gesetzt, welche bei Ablauf den sofortigen Verzug (quasi deine 1ste Mahnung bedeutet) darstellt.

So würde ich das ganze interpretieren, was unterm Strich bedeutet - du musst zahlen, außer im Vertrag ist das Zahlungsziel separat definiert.

Würde bei dem netten "Herren" telefonisch nachfragen und die Sachlage erklären, meist lässt sich sowas sehr schnell aus der Welt schaffen.

Gruß
 
Lieber ronny1977, hier mal die einschlägige Grundlage (Nr. 3):https://www.gdsk.de/download/gdsk_agb.pdf
(Hatte den Sachverhalt bei Sharky weiter aufgeklärt, bevor ich meine Ansicht dargestellt habe. Kein Wunder übrigens, dass die so schnell eingeknickt sind, wenn sie zuvor noch nicht einmal ihre eigenen Fristen eingehalten hatten.)
Ich habe mich übrigens, wie Du sicherlich beim aufmerksamen Lesen meiner Postings bemerkt hast, nicht auf 286 Abs. 3 eingeschossen, sondern war und bin nach wie vor der Meinung, dass Abs. 2 Nr. 2 einschlägig ist. Das Ereignis ist der Zugang der Rechnung, ab da läuft die 10-Tages-Frist.

Dennoch Danke für Deine Ausführungen!

Eine Rückfrage hätte ich allerdings noch hierzu:
Es macht m.E. keinen Sinn Paragraphen zu prüfen, die man lt. SV überhaupt nicht prüfen kann. Das entspricht im Übrigen auch der juristischen Vorgehensweise.
Entspricht es juristischer Vorgehensweise, dann an einer Stelle ihr Vorliegen mit einem bestimmten Inhalt zu unterstellen und sie im Übrigen so zu behandeln, als gäbe es sie nicht? Oder würde man vielleicht versuchen, den Sachverhalt weiter aufzuklären?
 
Zuletzt bearbeitet:
Guten Morgen,
@dickerbert
Der hier geschilderte Fall ist wie dargestellt zu behandeln. Liegen keine AGB vor, werden diese auch nicht geprüft, obwohl diese vermutlich, wie in der Realität auch, nahezu immer vorliegen.
Ich gehe also davon aus, dass keine andere Regelung in den AGB vorherrscht.
Somit, ja, das entspricht der juristischen Vorgehensweise.
@Geisterfahrer.
Konnte nicht ahnen, dass Dir die realen AGB zur Verfügung standen.
Dennoch, zum Zeitpunkt meiner ersten und letzten Wortmeldung ist es nicht zu beanstanden, die Prüfung der AGB nicht vorzunehmen. Mehr noch, weiter zu prüfen, ohne eine Grundlage zu haben, wäre - wie bereits ausgeführt - falsch.
Ein Defektiv versucht aufzuklären. Ein Jurist kann nur mit Fakten arbeiten. Den SV, anhand der vertraglichen und gesetzlichen Grundlage und die daraus resultierenden Ansprüche prüfen.
Um auch hier Deine Frage zu beantworten, ja, ist nicht zu beanstanden und korrekt.
Hätten die AGB anfangs vorgelegen, wäre eine Prüfung zwingend.
Man kann aber natürlich auch Rechtsgeschäfte abschließen ohne Verwendung von AGB.
Das der Gläubiger "eingeknickt" ist, verwundert nicht.
Wenige UN haben einen Juristen im Haus.
Bei der Gründung vieler UN wird ein Jurist für vertragliche Vorforulierungen bemüht, so auch bei den AGB, das bedeutet aber noch nicht, dass der Verwender deren Bedeutung kennt.
Ich kenne eine Vielzahl von AGB, die im Netz verwendet werden, jedoch einer Inhaltskontrolle nicht standhalten. Hier (nicht vorliegender Fall) ist m. E. kein Jurist zu Rate gezogen worden.

Man hätte noch eine Vielzahl von juristischen Fragestellungen aufnehmen können, nur wären diese allesamt konstruiert und daher falsch gewesen.

In der Realität, im Rahmen einer Rechtsberatung, hätte der Jurist sich natürlich auch die AGB im Rahmen einer vertraglichen Überprüfung vom Mandanten überreichen lassen.
Wie aber erwähnt, keine Rechtsberatung hier im Forum.
Und, wer geht wegen ein paar Euro zum Anwalt, wenn er für die Beratung ein Vielfaches bezahlen müsste?!

Ich hoffe ich konnte die Fragen zufriedenstellend beantworten.

Für mich ist dann das Thema auch durch. Weitere Ansätze von weiteren Usern werde ich nicht kommentieren. Natürlich auch keine unsachlichen Wortmeldungen;-)

Allen hier, ein schönes WE.

Grüße

R.
 
Zuletzt bearbeitet:
Herzlichen Dank für die Erklärungen vom Profi, ich hatte mich da wohl irgendwie von 139 ZPO irritieren lassen :)
Man lernt ja gerne dazu - wer weiß, wann man's mal braucht.

Ebenfalls ein schönes Wochenende!
 
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