PAWTners in Crime: Biken mit dem besten Freund des Menschen

PAWTners in Crime: Biken mit dem besten Freund des Menschen

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Traildogs sind zu Recht in! So zeigt uns auch der neue Clip „PAWtners in Crime“ mit Laura Zeitschel und Anton, welche Freude einem ein Hund beschert.

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PAWTners in Crime: Biken mit dem besten Freund des Menschen
 
Du setzt von anderen akzeptanz und verständnisse vorraus die nicht immer da sein werden. Mit so einer denke wirst du immer probleme haben. Du bist ein problemhundeführer und schuld sind immer die anderen.
 
Du setzt von anderen akzeptanz und verständnisse vorraus die nicht immer da sein werden. Mit so einer denke wirst du immer probleme haben. Du bist ein problemhundeführer und schuld sind immer die anderen.
Witzigerweise habe ich keine Probleme. Mein Hund läuft nicht auf andere zu.
Im übrigen habe ich auch keine Probleme mit anderen Hundebesitzern wenn ich auf dem Rad unterwegs bin. Einfach mal was bremsen und dem Besitzer Zeit geben den Hund zu sich zu holen. Der Hundehalter hat genauso ein Recht darauf sich im Wald zu erholen wie der Radfahrer. Man knallt auch nicht von hinten durch ner Gruppe von Wanderern.
 
Reicht jetzt. Knallst du auch an Kleinkindern vorbei?
Nichts anderes ist das.
Ach ja. Ich arbeite übrigens im Kundendienst und hab ständig Kontakt mit fremden Hunden. Und dein beschriebenes Verhalten hatte ich in 20 Jahren nicht einmal.
1. Gehen wir davon aus es wäre so. Nehmen wir weiter an es gibt viele von dieser Sorte. Du setzt wissentlich Hund oder Kind dieser Gefahr aus wenn du nicht deine Verantwortung wahrnimmst.
2. Vom Einzelfall eine Regel zu konstruieren finde ich sehr einfältig. Nur um Dir mal ein Bild von der Wahrnehmung deines Hundes zu zeichnen. Stell Dir vor nachts um 12 klingelt der Remmo-Klan bei Dir und fragt ob Du mal eben rauskommst um ein Paket abzuzeichnen. Vielleicht kannst Du Dich ja ein bisschen in seine Wahrnehmung reindenken.

PS: Bitte sag mir wo ich gesagt habe, dass ich an Hunden oder Kleinkindern vorbeiballer. Ich steig ab und red mal n ernstes Wörtchen mit den Verantwortlichen.
 
1. Gehen wir davon aus es wäre so. Nehmen wir weiter an es gibt viele von dieser Sorte. Du setzt wissentlich Hund oder Kind dieser Gefahr aus wenn du nicht deine Verantwortung wahrnimmst.
2. Vom Einzelfall eine Regel zu konstruieren finde ich sehr einfältig. Nur um Dir mal ein Bild von der Wahrnehmung deines Hundes zu zeichnen. Stell Dir vor nachts um 12 klingelt der Remmo-Klan bei Dir und fragt ob Du mal eben rauskommst um ein Paket abzuzeichnen. Vielleicht kannst Du Dich ja ein bisschen in seine Wahrnehmung reindenken.

PS: Bitte sag mir wo ich gesagt habe, dass ich an Hunden oder Kleinkindern vorbeiballer. Ich steig ab und red mal n ernstes Wörtchen mit den Verantwortlichen.
Zu 1.
Du als „ Fahrzeugführer“ hast die Geschwindigkeit so anzupassen das du jederzeit anhalten kannst. Ist im Straßenverkehr nichts anderes.
Rat mal wer der doofe ist wenn dir ein Kind vors Auto rennt.


Zu 2.
Nichts anderes hast du aus deiner Zeit als Paketzusteller gemacht.
Wenn der Remmo Clan nachts bei mir schellt hat es wohl nen Grund und die Angst wäre wohl berechtigt.
 
Zu 1.
Du als „ Fahrzeugführer“ hast die Geschwindigkeit so anzupassen das du jederzeit anhalten kannst. Ist im Straßenverkehr nichts anderes.
Rat mal wer der doofe ist wenn dir ein Kind vors Auto rennt.

Da schau an... jetzt schaut es plötzlich anders aus.
Dieses Beispiel wäre doch auch durchaus übertragbar auf die Erkenntnis, das Kind oder die Eltern in Therapie zu schicken, wenn man die Gefahren von Autos nicht kennt, um diese durch die Therapie besser deuten, lesen und einschätzen zu können.
Hier wird doch die Verantwortung ganz klar weit von sich weggeschoben. Sollen halt die Anderen auf sich aufpassen, oder sich in Therapie begeben, wenn das Frauchen oder Herrchen dem Hund ein zu lange Leine gegeben haben und die Neugierde des Hundes wichtiger ist als der verzweifelte Ruf von Frauchen oder Herrchen.
Aber auch hier gilt "Rate mal wer der Doofe ist, wenn der Hund mal einen Passanten anfällt".
Der "Passant" ist es sicher nicht !

Der Hundehalter hat genauso ein Recht darauf sich im Wald zu erholen wie der Radfahrer.

Natürlich haben auch Hundehalter das Recht sich im Wald zu erholen, wo sich auch Andere erholen möchten.
Aber es gibt nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.
 
Zu 1.
Du als „ Fahrzeugführer“ hast die Geschwindigkeit so anzupassen das du jederzeit anhalten kannst. Ist im Straßenverkehr nichts anderes.
Rat mal wer der doofe ist wenn dir ein Kind vors Auto rennt.


Zu 2.
Nichts anderes hast du aus deiner Zeit als Paketzusteller gemacht.
Wenn der Remmo Clan nachts bei mir schellt hat es wohl nen Grund und die Angst wäre wohl berechtigt.

Zu 1. Das ist falsch und ich rate mal "1. das Kind, 2. die Hinterbliebenen, 3. ein möglicherweise traumatisierter Fahrer". Ich glaube was Du wissen willst ist wen trifft die Schuld. Außerhalb einer gekennzeichneten Spielstraße , na Dich. Das willst Du einfach nicht begreifen. Oder wie wäre dieses Beispiel: Ich laufe mit einer Schulklasse entlang einer Bundesstrasse und ein Schüler wird vom Auto erfasst. Wer ist der Doofe/ schuld?

Zu 2. Nee wird Dir jeder Zusteller so bestätigen, Tierpsychologen ebenso. Natürlich ist die Angst berechtigt, genauso wie wenn ein Hund 20 andere Hunde vor der Wohnungstür wahrnimmt. Wär halt schön wenn das ein paar von denen checken, die einen mit den weisen Worten "der tut nix" empfangen.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Zu 1. Das ist falsch und ich rate mal "1. das Kind, 2. die Hinterbliebenen, 3. ein möglicherweise traumatisierter Fahrer". Ich glaube was Du wissen willst ist wen trifft die Schuld. Außerhalb einer gekennzeichneten Spielstraße , na Dich. Das willst Du einfach nicht begreifen.

Zu 2. Nee wird Dir jeder Zusteller so bestätigen, Tierpsychologen ebenso. Natürlich ist die Angst berechtigt, genauso wie wenn ein Hund 20 andere Hunde vor der Wohnungstür wahrnimmt. Wär halt schön wenn das ein paar von denen checken, die einen mit den weisen Worten "der tut nix" empfangen.
Zu 1. Wetten das es nicht so einfach ist. Angenommen es laufen Kinder über den Bürgersteig und eins läuft dir plötzlich vors Auto. Dann kriegst du auf jeden Fall ne nicht allzu kleine Teilschuld da du als Fahrzeugführer mit so einem Verhalten von Kindern rechnen musst und frühzeitig deine Geschwindigkeit verringern musst um reagieren zu können.
 
Wetten das es nicht so einfach ist. Angenommen es laufen Kinder über den Bürgersteig und eins läuft dir plötzlich vors Auto. Dann kriegst du auf jeden Fall ne nicht allzu kleine Teilschuld da du als Fahrzeugführer mit so einem Verhalten von Kindern rechnen musst und frühzeitig deine Geschwindigkeit verringern musst um reagieren zu können.
Da bekommst Du keine Teilschuld, sondern haftest grundsätzlich voll, denn hier geht es nicht um Verschulden, sondern um Betriebsgefahr. Du haftest, auch wenn Du alles richtig gemacht hast, alleine deswegen, weil Du die Herrschaft über ne potentielle Gefahrenquelle (einen fahrenden PKW) hast und den Vorteil daraus ziehst. So niedergelegt in § 7 StVG.
Ausnahme: Höhere Gewalt (liegt quasi nie vor, im Zusammenhang mit Kindern schon gar nicht). Allenfalls kann den anderen ein Mitverschulden treffen (§ 9 StVG i. V. m. § 254 BGB). Auch das wird bei Kindern aber höchst selten einmal der Fall sein.
 
Achso, und die Anwesenheit und Aufsichtspflicht von Schutzbefohlenen spielt hier als keine Rolle mehr. Leut ihr habs den Schaden und die Schuld. Egal ob Kinder oder Hunde. Die unangeleint im Wald oder auf ausgewiesenen Biketrails so fehl am Platz sind wie Schulklassen auf ner Bundesstrasse.
 
Langsam!

Das Kind kann Dich als Autofahrer in Anspruch nehmen.

Ob Du Dich ggf. Deinerseits bei einer anwesenden Aufsichtsperson (Lehrer) wiederum schadlos halten kannst, steht auf einem völlig anderen Blatt. Das Kind ist auf alle Fälle nicht der Depp des Falles. Das muss sich eine eventuelle Aufsichtspflichtverletzung seiner Leher nicht anspruchskürzend zurechnen lassen.
 
Ich rege an den Unterschied zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeugführer zu eruieren. Es ist die Rede von der Haftbarkeit des Fahrzeughalters im Falle einer Schwarzfahrt. Ich brech grad ab über Dein Rechtsverständnis.
 
Du hast als Fahrzeugführer so zu fahren das du jederzeit reagieren kannst. Und wenn du auf der Landstraße 100 fährst wo 100 erlaubt ist aber jemanden hinter ner Kurve über den Haufen fährst der die Landstraße überquert bist du der Doofe. Du hättest die Geschwindigkeit so wählen müssen das du anhalten kannst. Innerhalb des sichtbereiches.
Da könnte ja auch ein liegengebliebener PKW stehen.
 
Ich rege an den Unterschied zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeugführer zu eruieren. Es ist die Rede von der Haftbarkeit des Fahrzeughalters im Falle einer Schwarzfahrt. Ich brech grad ab über Dein Rechtsverständnis.
Wenn's Dir alleine um den Fahrzeugführer geht (der nicht zugleich Halter ist), dann gilt § 18 StVG. Dann gibt's ne Verschuldensabwägung. Im Falle von Kindern ist allerdings zu berücksichtigen, dass sie bis zum 7. Lebensjahr nicht deliktsfähig sind und dass dies entsprechend auch für's Mitverschulden im Rahmen von deliktischer Haftung gilt, im Straßenverkehr teils sogar noch darüber hinaus (Stichwort: Verkehrstypische Überforderungssituation).

A propos überfordern: § 7 StVG nochmal richtig lesen und verstehen. Der ist nämlich eigentlich eindeutig formuliert: Ausschließlich in Abs. 3 geht's um die Schwarzfahrt. Das ist die Ausnahme von der Regel aus Abs. 1.

Uff Deutsch: Bloß wenn eener mitm Auto rumfährt, ohne dass de Halter es weeß, is de Halter raus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zu 1. Das ist falsch und ich rate mal "1. das Kind, 2. die Hinterbliebenen, 3. ein möglicherweise traumatisierter Fahrer". Ich glaube was Du wissen willst ist wen trifft die Schuld. Außerhalb einer gekennzeichneten Spielstraße , na Dich. Das willst Du einfach nicht begreifen. Oder wie wäre dieses Beispiel: Ich laufe mit einer Schulklasse entlang einer Bundesstrasse und ein Schüler wird vom Auto erfasst. Wer ist der Doofe/ schuld?

Zu 2. Nee wird Dir jeder Zusteller so bestätigen, Tierpsychologen ebenso. Natürlich ist die Angst berechtigt, genauso wie wenn ein Hund 20 andere Hunde vor der Wohnungstür wahrnimmt. Wär halt schön wenn das ein paar von denen checken, die einen mit den weisen Worten "der tut nix" empfangen.
Es ist grad mal Sch...egal ob das innerhalb oder außerhalb einer Spielstraße passiert.
du hast ,glaub ich mal in der Fahrschule gelernt, dass du jederzeit dein Fahrzeug zum stehen bringen kannst...
du musst jederzeit mit nem Problem rechnen, klingt doof, is aber so.
zum Thema Hund nochmal.

Auf dem Trail grenzwertig, da kein Besitzer weiß, was sein Hund im nächsten Moment treibt.
erschrickt er sich, latscht er wo rein und zieht rüber....etc.
frei laufen lassen da wo ich den Überblick habe.
ich kann jeden Familienvater etc. Verstehen der mit seinem Kind im Wald Spazierengeht, und plötzlich kommen ein paar Kilo Hund um die Ecke gerannt....
da würde ich nicht anders reagieren , trotz eigenem Hund.
als Hundehalter hast du nunmal ne Verantwortung genauso wie Als Fahrzeugführer. BASTA.

Aber ich finde es eh grenzwertig was mtb-News hier macht, einen Traildog zu propagieren.
man sollte erstmal die Arbeit die damit zusammenhängt in der Vordergrund stellen.Der Hund wird so nicht geboren.
und wenn jetzt jemand denkt, oh Prima ich besorg mir jetzt auch nen Traildog, weils Hipp ist,VIELEN DANK Mtb-News, DASS ist garantiert der falsche Weg.
 
Achso, und die Anwesenheit und Aufsichtspflicht von Schutzbefohlenen spielt hier als keine Rolle mehr. Leut ihr habs den Schaden und die Schuld. Egal ob Kinder oder Hunde. Die unangeleint im Wald oder auf ausgewiesenen Biketrails so fehl am Platz sind wie Schulklassen auf ner Bundesstrasse.

Da muss ich @Xyz79 schon Recht geben, denn laut STVO gilt:

§ 1 STVO "Grundregeln" Abs. 1 und 2
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.


(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 3 STVO "Geschwindigkeit"

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

Es kann aber durchaus vorkommen, dass es zu einer Teilschuld kommt, wenn durch die Aufsichtsperson, die Aufsichtspflicht bei Kleinkindern verletzt wird.
 
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