ger.deamon schrieb:
ne is nicht käse... in einem bikepark wird das grundstück meistens nicht gepachtet und wenn doch dann wurde mit dem inhaber ein spezieles übereinkommen gehandhabt. ( so zu sagen )
Denn in einem bikepark achtet man zwar das man mit ausreichenden mitteln fährt, aber mit dem KAUF der lift karte willigt man zu das man für evtl unfälle selbst haftet.
auf privaten grund unterschreibt dir das aber niemand und daher fällt es unter die bauvorschrift das heißt jede stufe welche höher als 1.40 ist muss mit einem geländer gesichert sein. dies betrifft fälle in denen die "spielgeräte" theoretscih von allen zu gänglich sind, und ansonsten keine möglich keit besteht das haften vorher mit den benutzern festzulegen.
Gem. dem Anhang zu § 50 Abs.1 LBO Baden Württemberg ist die Errichtung einer baulichen Anlage, die der zweckentsprechenden Einrichtungen von Sortplätzen dient (NR.51), sowie Sprungschanzen bis 10 m Höhe (Nr.53) verfahrensfrei.
Was die Haftung anbelagt, haftet der Betreiber eines Bikeparks grundsätzlich immer dann, wenn er die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dies z.Bsp. dann wenn ein Nortshoreelement witterungsbedingt zusammenbricht und sich jemand dadurch verletzt. Da hilft auch kein Haftungsausschluss.
Außerdem ist es egal ob das Grundstück gepachtet ist oder nicht. Grundsätzlich haftet der Eigentümer oder der Betreiber.
Dies bedeutet, dass auch bei Errichtung eines privaten Dirtparks der Eigentümer für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlage verantwortlich ist.
Dies gilt wie oben bereits gesagt grundsätzlich.
Durch einen "Haftungsausschluss" kann die Haftung zwar reduziert, aber nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Die Haftung kann z.Bsp. auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden. Doch auch bei fahrlässigem Verschulden kann der Haftungsausschluss unwirksam sein. Ein Ausschluß der Haftung für die verschuldete Nichterfüllung von Vertragspflichten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach den §§ 305 ff BGB als eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzusehen sein, wenn dadurch wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, daß die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (BGHZ 89, 363, 367 f; BGH, Urteile vom 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter II 2; vom 11. November 1992 - VIII ZR 238/91, NJW 1993, 335 unter II 2 a; vom 26. Januar 1993 - X ZR 90/91, NJW-RR 1993, 560 unter III 2 b aa; vom 19. Februar 1998 - I ZR 233/95., WM 1998, 2064 = NJW-RR 1998, 1426 unter II 2 a und BGHZ 145, 203, 244). Wobei dies auch wiederum nur dann gilt, wenn der Haftungsausschluss in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart ist.