Prospekthaftung für einen Mountainbikeführer

axel

kaklakariada
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habe hier einen interessanten text reinkopiert.
besonders krass ist die sache mit dem weidegitter ... :eek:
hier der link zum vollstaendigen text: http://www.argus.or.at/recht/mountainbikefuehrer.html

In der Entscheidung 2 Ob 45/00g hat sich der OGH damit auseinandergesetzt ob und inwieweit der Herausgeber einer Tourismusbrochüre für deren Inhalt, insbesondere für Gefahren einer beschriebenen Mountainbikeroute, einzutreten hat.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:


Der Kläger und seine 3 Begleiter erkundigten sich im Büro des Tourismusverbandes, dem späteren Beklagten, nach Broschüren und und Informationen über das Mountainbiken. Im Buero wurde ihnen ein Bikeführer sowie ein Bikerpass vorgelegt. Einer der drei Begleiter kaufte den Tourenführer. Anschliessend suchten die Vier im Bikeführer nach einer passenden Tour, wobei sie sich nur für die Höhenmeter und die Kilometer interessierten, nicht jedoch für die im Führer die Tour beschreibenden Einzelheiten. Die Schwierigkeit der Tour war kein Kriterium. Auch die allgemeinen Hinweise wurden weder vom Kläger noch von seinen Begleitern gelesen. Sie entschieden sich für die Tour Nr. 2a. Keiner der Radfahrer hat die Beschreibung so genau gelesen, dass ihm die Hinweise auf gefährliche Stellen, insbesondere der Hinweis auf den Weiderost bei Kilometer 11,97 der Tour 2 a aufgefallen wären. Die Fahrräder des Klägers und seiner Begleiter waren mit einem Tachometer ausgerüstet. Die Gruppe befuhr die Tour Nr. 2a auch entsprechend der Beschreibung, wobei nicht der Kläger selbst, sondern einer der Begleiter die Tourenplanung machte und als erster in der Gruppe fuhr.

Zum Unfallzeitpunkt herrschte schönes Wetter. Der Kläger fuhr als Zweiter hinter seinem Begleiter mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h bergab, wobei dieser Weg in eine andere Strasse, und zwar in einen Kurvenbereich einmündet. Der Weiderost befindet sich am Ende dieses Weges unmittelbar vor der Kurve, bei der Einmündung in eine andere Straße. Zum Unfallszeitpunkt bestand der Weiderost aus in Längsrichtung verlaufende Stäben, einige Meter vor dem Weidegitter war mit grosser weisser Schrift auf die Strasse gemalt „ Weidegitter!“. Der Kläger und seine Begleiter hatten vor dem Weiderost freie Sicht auf gerader Strecke. Als der Erste in der Gruppe den Gitterrost sah, erschrak er, hob instinktiv sein Rad an und sprang über den Rost. Der Kläger nahm den Weiderost erst unmittelbar davor wahr, bremste und versuchte noch das Rad anzuheben. Es gelang ihm nicht den Weiderost zu überspringen und er prallte mit dem Vorderrad gegen den Rost, die Felge und der Schlauch zerrissen, er kam zu Sturz.

Nun klagte der Radfahrer den Tourismusverband auf Schmerzengeld, unter anderem mit dem Argument, der Tourismusverband hätte als Herausgeber des Bikeführers diese Route nicht empfehlen dürfen, die Verkehrssicherheit der Benützer sei nicht gewährleistet gewesen, weil die Metalleisten nicht wie üblich- quer zur Fahrbahn, sondern in Längsrichtung des Weges verliefen. Zudem sei der Weiderost auf größere Entfernung nicht erkennbar, und die Hinweise auf dessen Gefährlichkeit nicht ausreichend.

Das Erstgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dem Kläger hätte der Hinweis auf den mit dem Zusatz “gefährlich“ beschriebenen Weiderost auffallen müssen, wenn er die allgemeinen Hinweispflichten und Informationen zum Mountainbikeführer sowie die detaillierte Beschreibung der Tour Nr. 2a gelesen hätte. Aufgrund dieser Beschreibung hätte sich die Gruppe jedenfalls bei dieser einzigen als gefährlich beschriebenen Stelle vorsichtiger verhalten müssen. Zudem führte das Erstgericht aus, dass eine Vertragshaftung nicht bestehe, weil der Kläger nicht selbst, sondern sein Begleiter den Mountainbikeführer gekauft habe, aus dem Mountainbikepass, den der Kläger erworben habe, ließe sich keine Haftung ableiten, darin sei nämlich keine Tour empfohlen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes und führte zu dem aus, dass auch eine deliktische Haftung gem. § 1300 ABGB nicht greifen könne, da die beklagte Partei ohnehin auf die Gefährlichkeit des Weiderostes hingewiesen habe.

Daraufhin wurde der OGH angerufen, der die Entscheidungen der Unterinstanzen vollinhaltlich bestätigte und feststellte, dass an Mountainbikefahrer stets höhere und andere Anforderungen gestellt würden als an Straßenradfahrer. Durch die wesentlich schlechtere Beschaffenheit der Wege bedürfe es einer größeren Aufmerksamkeit. Es müsse dabei stets mit Hindernissen und gefährlichen Stellen gerechnet werden, weshalb auch speziell beim Bergabfahren eine entsprechend langsame Geschwindigkeit eingehalten werden müsse, um rechtzeitig reagieren zu können. Ein Mountainbikefahrer müsse sein Fahrverhalten darauf einrichten, dass er allen diesen Gefahren stets ausreichend Rechnung tragen könne. Der Vorwurf des Klägers, die beklagte Partei hätte in ihrem Mountainbikeführer gar keine Route aufnehmen dürfen, bei der man über für den Radfahrer gefährlichen Weiderost fahren müsse, sei nicht berechtigt, weil man in der Tourenbeschreibung ohnedies darauf hingewiesen hätte, zusammen mit einer genauen Kilometerangabe. Eine Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h auf einem leicht abschüssigen bis ebenen Wegstück sei weit überhöht, auch wenn der Weg in diesem Bereich asphaltiert gewesen sei. Auch der Vorwurf, dass die beklagte Partei verpflichtet wäre nur „einwandfreie Mountainbikestrecken zur Verfügung zu stellen und andernfalls diese in Ordnung zu bringen“ wurde vom OGH verneint mit der Begründung der Tourismusverband hätte weder die tatsächliche noch die rechtliche Möglichkeit gehabt auf die Ausgestaltung der Strecke Einfluss zu nehmen.

Diese Entscheidung des OGH scheint durchaus verständlich und nachvollziehbar. Für Mountainbiker gilt daher ein höherer Maßstab für seine Anforderungen und seine Aufmerksamkeit als für einen Radfahrer auf normalen Straßen, da er aufgrund der schlechteren Befahrbarkeit von Wegen im Gelände auch ein höheres Risiko für sich in Kauf nimmt.

Zutreffend erscheint mir auch, dass der OGH ausführt, die beklagte Partei (Tourismusverband) hätte gar keine tatsächliche Möglichkeit gehabt, den Weiderost anders zu gestalten. Dies ist ausschließlich Sache des Wegehalters. Gegen diesen wäre eine Klage überlegenswert, weil fast zwangsläufig mit einem Sturz eines Radfahrers zu rechnen ist, wenn dieser diesen Weiderost (in Längsrichtung gesetzt) befährt.
 
Selber Schuld, wenn die Idioten nicht die Augen aufmachen oder den Hintermann warnen können. :mad: Nur um ihr mangelndes Fahrkönnen zu überdecken, klagen sie den Prospekersteller an, der auch noch ausdrücklich auf die Gefahrenstelle hinweist. Für mich ist das Urteil ohne Vorbehalt nachvollziehbar! Dummheit muss bestraft werden.
 
Armer Moser,
jetzt wird er verklagt!!!!

Für jeden meiner Stürze am Gardasee muss er büßen!!!! :D :D :D


So macht man sich Freunde.
Der nächste Schritt ist eine Streckensperrung.
Wo gesperrt ist, ist jeder selbst Schuld, wenn er dort fährt und
stürzt.
Nehmt solchen Leuten die Bikes weg!!!
 
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